Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/809: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem unter den Zollvereinsstaaten eine weitere Vereinbarung wegen Verzollung des ausländischen Syrups getroffen worden ist, so verordnen Wir hiermit mit Bezugnahme auf den §. 4 des Finanzgesetzes vom 29. December 1852, daß der durch die Verordnung vom 25. Juni 1853 für den Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis Ende August 1855 vorgeschriebene Zollsatz von 2 Thlr. oder 3 fl. 30 kr. für den Centner ausländischen Syrups sich nur auf gewöhnlichen Syrup, d. h. solchen,. welcher nach dem Ergebniß der darüber von der Zollbehörde anzuordnenden Ermittelungen krystallisirbaren Zucker gar nicht oder nur in geringer Menge enthält, beziehen, der hiernach nicht unter diesen Satz fallende Syrup aber dem seitherigen Zoll von 4 Thlr. oder 7 fl. für den Zentner in dem oben gedachten Zeitraum unterworfen bleiben soll.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt den 29. December 1853.
(L. S.)
Mit Bezug auf die wegen Vollziehung der Vereinbarungen in dem Zoll-Kartel mit Oesterreich erlassene Allerhöchste Verordnung vom 16. d. M. wird hiermit nachstehend ein Verzeichniß derjenigen Gegenstände zur öffentlichen Kenntniß gebracht, deren Einfuhr oder Ein- und Durchfuhr in dem österreichischen Zollgebiete untersagt oder nur gegen besondere Bewilligung gestattet ist.
- Darmstadt den 29. Dezember 1853.