Westfälische Frei- und Femgerichte/29: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 23. Januar 2012, 19:34 Uhr
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Dann erhielt gewöhnlich der Freistuhl in Dortmund den Auftrag, in der Sache zu entscheiden. (Usener a. a. O. S. 47).
§ 22. Einer Schrift, überschrieben „Etliche Rechte von den Freienstülen“ zufolge waren die Freigerichte auch berechtigt, freies Geleit zu ertheilen. (Usener a. a. O. S. 138).
§ 23. Die Gerichtskosten (Sporteln)[GWR 1] bei den Freigerichten scheinen hoch bestimmt gewesen zu sein. Für einen 1438 am Stuhl in Dortmund erwirkten Brief waren 30 Gulden zu zahlen. (Usener a. a. O. S. 100). Wer gegen das Gericht bruchfällig wurde, oder einer Ladung nicht Folge leistete, mußte 60 Schillinge Strafe zahlen. Die Zahlung wurde solchen, die ihre Armuth beschworen, erlassen.
§ 24. Die Freigerichte nahmen, wie schon bemerkt, die Gerichtsbarkeit über alle zum deutschen Reiche gehörenden Länder in Anspruch. Verschiedene dem Usener'schen Werke S. 144 f. beigefügten Urkunden ergeben, daß sie solche auch faktisch ausübten. Die einzelnen Fälle können hier nicht angeführt werden. Anführen wollen wir nur, daß der Freistuhl zu Wünnenberg (im Paderborn'schen) 1470 sogar dem Kaiser Friedrich IV. und seinem Kanzler eine Ladung zusandte, welche die Warnung enthielt: „Ihr kommt oder nicht, so muss das Gericht seinen Gang haben, wie es sich nach Friestulsrecht gebüret. Hiernach wissen Euer kaiserlichen Gnaden sich zu richten und rathen wir Euer Kaiserlichen Gnaden, es dazu nicht kommen zu lassen.“ Dieser war schon eine Ladung vorhergegangen, in welcher dem Kaiser bedeutet wurde „er werde, wenn er nicht erschiene, für einen ungehorsamen Kaiser gehalten werden.“ (Wigand
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)