Westfälische Frei- und Femgerichte/24: Unterschied zwischen den Versionen
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einhielten wie die westfälischen, aber nicht dieselben Rechte hatten, namentlich in Braunschweig angewendet wurden, geht aus dem Werke von <tt>Calvör</tt> „<tt>Saxonia inferior</tt>,“ S. 178 f. hervor. Folgende Stelle verdient angeführt zu werden: „<tt>Wie man des Vemedings soal beginnen… Ward die dridde Warve bedragen, so mod he</tt> (der Angeklagte) <tt>treden to dem heden</tt> (heißen) <tt>Iserne, so mod he sine Hande erst waschen mit koldem Water, darna vatet</tt> (faßt) <tt>he dat hede glöyende Isern up etc.</tt>“ (<tt>Warf</tt> hieß der Aufruf der Partheien, Wigand a. a. O., Seite 376). | |||
{{NE}}<tt>d</tt>.) Ein abgekürztes Verfahren trat ein, wenn die Schuld eines Angeklagten außer Zweifel stand. War Einer z. B. durch den Freischöffen auf der That ertappt und gefaßt, mit dem Kennzeichen der frischen That vor das Gericht geführt worden, – sogar wenn nur ein Mann den Schuldigen ohne Hülfe Anderer erwischte, – oder Einer sich selbst des Verbrechens rühmte, so verlor der Schuldige das Recht des freien Mannes, sich durch den Eid zu reinigen, es konnte schon auf Grund der eidlich zu erhärtenden Klage und der Zeugen Aussagen das Urtheil gesprochen werden. Trafen 3–4 Schöffen einen Verbrecher bei der That, so bildeten sie auch wohl gleich das Gericht, verurtheilten und hingen den Mann. | |||
{{NE}} | {{NE}}Die Fälle, in welchen von den allgemeinen Regeln mehr oder weniger abgewichen werden mußte (Wigand a. a. O. 394 f.) lassen sich, weil auf Raumersparniß Bedacht genommen werden muß, hier nicht anführen. | ||
{{NE}}'''<span id="paragraph_15">§ 15.</span>''' Die ''Rechtsfindung'' oblag den Schöffen. Diese bildeten, wie Wigand sich a. a. O. S. 455 ausdrückt, ein Kollegium, einen Ausschuß. War ein Urtheil zu sprechen, so fragten die Partheien, was in der Sache Rechtes sei. Der Richter nahm die Frage auf und gab | |||
{{NE}}'''<span id="paragraph_15">§ 15.</span>''' Die ''Rechtsfindung'' oblag den Schöffen. Diese bildeten, wie Wigand sich a. a. O. S. 455 |
Version vom 17. Januar 2012, 12:33 Uhr
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einhielten wie die westfälischen, aber nicht dieselben Rechte hatten, namentlich in Braunschweig angewendet wurden, geht aus dem Werke von Calvör „Saxonia inferior,“ S. 178 f. hervor. Folgende Stelle verdient angeführt zu werden: „Wie man des Vemedings soal beginnen… Ward die dridde Warve bedragen, so mod he (der Angeklagte) treden to dem heden (heißen) Iserne, so mod he sine Hande erst waschen mit koldem Water, darna vatet (faßt) he dat hede glöyende Isern up etc.“ (Warf hieß der Aufruf der Partheien, Wigand a. a. O., Seite 376).
d.) Ein abgekürztes Verfahren trat ein, wenn die Schuld eines Angeklagten außer Zweifel stand. War Einer z. B. durch den Freischöffen auf der That ertappt und gefaßt, mit dem Kennzeichen der frischen That vor das Gericht geführt worden, – sogar wenn nur ein Mann den Schuldigen ohne Hülfe Anderer erwischte, – oder Einer sich selbst des Verbrechens rühmte, so verlor der Schuldige das Recht des freien Mannes, sich durch den Eid zu reinigen, es konnte schon auf Grund der eidlich zu erhärtenden Klage und der Zeugen Aussagen das Urtheil gesprochen werden. Trafen 3–4 Schöffen einen Verbrecher bei der That, so bildeten sie auch wohl gleich das Gericht, verurtheilten und hingen den Mann.
Die Fälle, in welchen von den allgemeinen Regeln mehr oder weniger abgewichen werden mußte (Wigand a. a. O. 394 f.) lassen sich, weil auf Raumersparniß Bedacht genommen werden muß, hier nicht anführen.
§ 15. Die Rechtsfindung oblag den Schöffen. Diese bildeten, wie Wigand sich a. a. O. S. 455 ausdrückt, ein Kollegium, einen Ausschuß. War ein Urtheil zu sprechen, so fragten die Partheien, was in der Sache Rechtes sei. Der Richter nahm die Frage auf und gab