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Unter einer Einöde versteht man einen in einer geschlossenen Fläche beisammenliegenden bäuerlichen Grundbesitz, entweder mit Abbau (die Hofstelle wird aus dem Dorf in die Ländereien des betreffenden Bauern verlegt), so dass ein Einzelhof (Einödhof) entsteht, oder ohne solchen, wobei die Hofstellen in Form eines [[Weiler]]s zusammenliegen. <br /> | |||
Im allgemeinen entstanden die Einöden durch Flurbereinigungen und Grundstückszusammenlegungen beispielsweise durch Tausch.<br /> | |||
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Ab zehn Wohngebäuden handelt spricht man bei einer Ansiedlung von einem Dorf. | Ab zehn Wohngebäuden handelt spricht man bei einer Ansiedlung von einem Dorf. | ||
Dies ist durch eine Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18.10.1950 so geregelt worden. | |||
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Version vom 27. Dezember 2005, 17:12 Uhr
Begriff - historisch gewachsen
Unter einer Einöde versteht man einen in einer geschlossenen Fläche beisammenliegenden bäuerlichen Grundbesitz, entweder mit Abbau (die Hofstelle wird aus dem Dorf in die Ländereien des betreffenden Bauern verlegt), so dass ein Einzelhof (Einödhof) entsteht, oder ohne solchen, wobei die Hofstellen in Form eines Weilers zusammenliegen.
Im allgemeinen entstanden die Einöden durch Flurbereinigungen und Grundstückszusammenlegungen beispielsweise durch Tausch.
Unter einem Einödsystem versteht man nicht nur ein Gebiet, das aus diversen Einöden im eigentlichen Sinne besteht, sondern auch solches, das ein Mischung aus Einzelhöfen und Weilern aufweist, dem aber eigentliche Dörfer fehlen.
Bayern-heute
In Bayern ist eine Einöde eine Siedlung mit einem oder zwei Wohngebäuden. Eine Ansiedlung von drei bis neun Wohngebäuden bezeichnet man als Weiler. Ab zehn Wohngebäuden handelt spricht man bei einer Ansiedlung von einem Dorf. Dies ist durch eine Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18.10.1950 so geregelt worden.
Literatur
HABERKERN, Eugen, WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit, Erster Teil: A-K, Zweiter Teil: L-Z, Tübingen 1987.