Baden/Staatshandbuch 1880/013: Unterschied zwischen den Versionen
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auf vier Jahre gewählt. Sie werden alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert.<ref name=§38><small>Die ursprüngliche Fassung des § 38 lautete: Die Abgeordenten der Städte und Aemter werden auf Acht Jahre ernannt, und so, daß die Kammer alle zwey Jahre zu einem Viertel erneuert wird.</small></ref> | |||
{{NE}}§ 39. Jede neue Wahl eines Abgeordneten, die wegen Auflösung der Versammlung oder wegen des regelmäßigen Austritts eines Mitglieds nöthig wird, zieht eine neue Wahl der Wahlmänner nach sich. | |||
{{NE}}§ 40. Jeder Austretende ist wieder wählbar. | |||
{{NE}}§ 40a. <small>(Neu in die Verfassung aufgenommem, durch das Gesetz vom 21. Dezember 1869, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVII., Seite 571/572.)</small> Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied einer Kammer ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert er Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. | |||
{{NE}}§ 41. Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder. | |||
{{NE}}§ 42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen. | |||
{{NE}}§ 43. Die Auflösung der Stände bewirkt, daß alle durch Wahl ernannte Mitglieder der ersten und zweyten Kammer, die Abgeordneten der Grundherren, der Universitäten und der Städte und Aemter, ihre Eigenschaft verlieren. | |||
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{{NE}}§ 46. Alle zwey Jahre muß eine Ständeversammlung statt finden. | |||
{{NE}}§ 47. Die Mitglieder beyder Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person ausüben. | |||
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auf vier Jahre gewählt. Sie werden alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert.[1]
§ 39. Jede neue Wahl eines Abgeordneten, die wegen Auflösung der Versammlung oder wegen des regelmäßigen Austritts eines Mitglieds nöthig wird, zieht eine neue Wahl der Wahlmänner nach sich.
§ 40. Jeder Austretende ist wieder wählbar.
§ 40a. (Neu in die Verfassung aufgenommem, durch das Gesetz vom 21. Dezember 1869, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVII., Seite 571/572.) Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied einer Kammer ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert er Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
§ 41. Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder.
§ 42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen.
§ 43. Die Auflösung der Stände bewirkt, daß alle durch Wahl ernannte Mitglieder der ersten und zweyten Kammer, die Abgeordneten der Grundherren, der Universitäten und der Städte und Aemter, ihre Eigenschaft verlieren.
§ 44. Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Berathung erschöpft ist, so muß längstens innerhalb drey Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden.
§ 45. (Nach der jetzigen, durch das Gesetz vom 21. Dezember 1869, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVII., Seite 572, festgesetzten Fassung.) Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten der ersten Kammer; die zweite Kammer wählt selbst ihren Präsidenten. [2]
§ 46. Alle zwey Jahre muß eine Ständeversammlung statt finden.
§ 47. Die Mitglieder beyder Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person ausüben.
- ↑ Die ursprüngliche Fassung des § 38 lautete: Die Abgeordenten der Städte und Aemter werden auf Acht Jahre ernannt, und so, daß die Kammer alle zwey Jahre zu einem Viertel erneuert wird.
- ↑ Die ursprüngliche Fassung des § 45 lautete: Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten der ersten Kammer; die zweyte Kammer wählt für die PräsidentenStelle drey Candidaten, wovon der Großherzog für die Dauer der Versammlung Einen bestätigt.