Baden/Staatshandbuch 1880/008: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. Oktober 2011, 17:28 Uhr
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Staatsgewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§ 6. Das Großherzogthum hat eine ständische Verfassung.
II.
Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener,
und besondere Zusicherungen.
§ 7. Die Staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet.
Die Großherzoglichen StaatsMinister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich.
§ 8. Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bey. Alle Befryungen von directen oder indirecten Abgaben bleiben aufgehoben.
§ 9. (Nach der jetzigen, durch das Gesetz vom 17. Februar 1849, Reg.-Bl. Nr. VII, Seite 75, festgesetzten Fassung des Absatzes 1.) Alle Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu allen Civil- und Militärstellen und Kirchenämtern ihrer Confession gleiche Ansprüche. [1]
Alle Ausländer, welchen Wir ein StaatsAmt conferiren, erhalten durch Verleihung unmittelbar das Indigenat.
§ 10. Unterschied in der Geburt und der Religion begründet mit der für die Standesherrlichen Familien durch die BundesAkte gemachten Ausnahme, keine Ausnahme der Militärdienstpflicht.
§ 11. Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten und alle aus der aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch Gesetz ein angemessener AbkaufsFuß regulirt werden.
§ 12. Das Gesetz vom 14ten August 1817 über die WegzugsFreyheit wird als ein Bestandtheil der Verfassung angesehen.
§ 13. Eigenthum und persönliche Freyheit der Badener
- ↑ Die Ursprüngliche Fassung des Abs. 1 des § 9 lautete: "Alle Staatsbürger von den drey christlichen Confessionen haben zu allen Civil- und MilitärStellen und KirchenAemtern gleiche Ansprüche."