Westfälische Frei- und Femgerichte/59: Unterschied zwischen den Versionen

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an, daß es dazu höherer Autorisation bedurft habe. Daß eine solche erforderlich gewesen, geben wir zu, nicht aber, daß sie vom Erzbischof Engelbert ertheilt worden. Die kölnischen Erzbischöfe besaßen bis gegen Ende des 13. Jahrh. nur einen kleinen Theil von Westfalen; das Amt Waldenburg (umfassend die früheren Justizamtsbezirkde Attendorn und Olpe), die Grafschaft Arnsberg und die Herrschaften Fredeburg und Bilstein waren noch nicht erworben; ihre herzogliche Gewalt erstreckte sich nur auf die westfälischen Länder südlich der Lippe; die Oberaufsicht über die Freigerichte wurde ihnen erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts übertragen. Im ersten Viertheil des 13. Jahrh. war also die Macht der kölnischer Erzbischöfe, namentlich die Engelberts (regierte von 1216 bis 1225) in Westfalen nicht von solcher Bedeutung, daß die sämmtlichen Freigerichten der Provinz das Recht, über die freien Männer des gesammten deutschen Reiches zu richten, hätten ertheilen können. Erzbischof Engelbert würde in der ihm vom Kaiser Friedrich II. übertragenen Stellung als Reichsverweser vielleicht eher im Stande gewesen sein, die ganz ungewöhnliche Einrichtung ins Leben zu rufen; aber er wirkte in der Eigenschaft kaum 5 Jahre ( von Anfang 1221 bis November 1225); in der verhältnißmäßig kurzen Zeit konnte er, dessen Gewalt als Stellvertreter doch nur eine beschränkte war, so überaus wichtige Maßregeln nicht anordnen noch weniger durchsetzen. Jedenfalls hätte es der Genehmigung einer Reichsversammlung dazu bedurft und eine solche ist, soweit bekannt, weder nachgesucht, noch ertheilt worden. Daß die Einrichtung von Engelbert oder auch einem einer Nachfolger nicht herrührt, bis zu einer gewissen Zeit nicht einmal gut geheißen worden, ergiebt sich vollends daraus, daß einer

Version vom 17. Oktober 2011, 08:52 Uhr

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an, daß es dazu höherer Autorisation bedurft habe. Daß eine solche erforderlich gewesen, geben wir zu, nicht aber, daß sie vom Erzbischof Engelbert ertheilt worden. Die kölnischen Erzbischöfe besaßen bis gegen Ende des 13. Jahrh. nur einen kleinen Theil von Westfalen; das Amt Waldenburg (umfassend die früheren Justizamtsbezirkde Attendorn und Olpe), die Grafschaft Arnsberg und die Herrschaften Fredeburg und Bilstein waren noch nicht erworben; ihre herzogliche Gewalt erstreckte sich nur auf die westfälischen Länder südlich der Lippe; die Oberaufsicht über die Freigerichte wurde ihnen erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts übertragen. Im ersten Viertheil des 13. Jahrh. war also die Macht der kölnischer Erzbischöfe, namentlich die Engelberts (regierte von 1216 bis 1225) in Westfalen nicht von solcher Bedeutung, daß die sämmtlichen Freigerichten der Provinz das Recht, über die freien Männer des gesammten deutschen Reiches zu richten, hätten ertheilen können. Erzbischof Engelbert würde in der ihm vom Kaiser Friedrich II. übertragenen Stellung als Reichsverweser vielleicht eher im Stande gewesen sein, die ganz ungewöhnliche Einrichtung ins Leben zu rufen; aber er wirkte in der Eigenschaft kaum 5 Jahre ( von Anfang 1221 bis November 1225); in der verhältnißmäßig kurzen Zeit konnte er, dessen Gewalt als Stellvertreter doch nur eine beschränkte war, so überaus wichtige Maßregeln nicht anordnen noch weniger durchsetzen. Jedenfalls hätte es der Genehmigung einer Reichsversammlung dazu bedurft und eine solche ist, soweit bekannt, weder nachgesucht, noch ertheilt worden. Daß die Einrichtung von Engelbert oder auch einem einer Nachfolger nicht herrührt, bis zu einer gewissen Zeit nicht einmal gut geheißen worden, ergiebt sich vollends daraus, daß einer