Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)/XIII: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
(Text erfasst)
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)|XII|12|XIV|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)|XII|12|XIV|unkorrigiert}}</noinclude>
Privatwohnung des jeweiligen Bürgermeisters, wo sie nicht immer einen für ihre Sicherheit
und Erhaltung geeigneten Raum zugewiesen erhielten. Ging oder geht das Bürgermeisteramt
an einen anderen Inhaber über, so müssen die Akten und mit ihnen die KB wieder in
ein anderes Haus, manchmal sogar in einen anderen Ort wandern. Bei diesen Umzügen
kann manches verloren gehen, vieles auch in die unrichtigen Hände kommen. Auf diese
Weise ist auch manches KB seinem ihm 1798 angewiesenen Lagerort entfremdet worden
und ruht heute da, wo niemand es sucht. Es kommt vor, daß KB einer Pfarrei teils beim
Pfarramt, teils beim Bürgermeisteramt, manchmal auch an verschiedenen Orten
<ref>s. unten Nr. 4. 7. 98.</ref>,
nicht
selten die einer katholischen Pfarrei in einem protestantischen Pfarramt
<ref>s. unten Nr. 568. 606. 617.</ref>
oder umgekehrt
<ref>s. unten Nr. 261.</ref>
verwahrt werden – Zustände, die gewiß sehr bedauerlich sind und der Abhilfe
bedürfen.
 
----
 
Wenn ich in aller Kürze noch einige Worte anfügen will über den Inhalt der pfälzischen
KB, so soll damit nicht des Näheren eingegangen werden auf die gar häufig
den Beurkundungen über die kirchlichen Handlungen beigefügten, manchmal recht bedeutsamen
Randbemerkungen, die den KB, namentlich der Lutheraner und Reformierten, eine
so ansprechende persönliche Note geben, sondern sie sollen sich beschränken lediglich
auf Form und Inhalt der Beurkundungen selbst.
 
Die KB verzeichneten anfangs nur die wichtigsten kirchlichen Handlungen und waren
daher zunächst nur Tauf-, Ehe- und Totenbücher mit der Einschränkung, daß die katholischen
Pfarreien die Verstorbenen erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts aufzuführen
beginnen, während Lutheraner und Reformierte in den meisten Herrschaftsgebieten
<ref>In Nassau-Weilburg werden die Beerdigungen erst seit 1738 verzeichnet.</ref>
schon von vornherein die Dreiteilung kennen. Nach und nach kamen weitere Verzeichnisse
hinzu: der Gefirmten; derjenigen „so das erste Mal ad s. coenam admittirt worden“;
der Kommunikanten; deren, „so zum catechismo kommen“. Vereinzelt enthalten KB auch
Personenstandsverzeichnisse, status animarum, Einwohnerlisten, Familienbücher, Verzeichnisse
der Beichtenden, der Konvertiten, Verzeichnisse „ganzer Ehen, so ... ausgestorben
sind“
<ref>Kindenheim, luth. KB (1763-1796).</ref>
u. a. Doch sind derartige Sonderverzeichnisse mehr oder weniger Liebhabereien
einzelner Pfarrer und reichen daher meist nur über wenige Jahre.
 
Die Einträge sollten in der Regel nur vom Pfarrer selbst gemacht werden.
<ref>Die Einschreibung hat der Pfarrer „allezeit selbst mit eigener Hand zu thun und nicht denen Caplänen
oder Regularibus anzuvertrauen“ (bisch. speierer Erlaß v. 1743. IV. 6; s. Göcklingen kath KB).</ref>
Doch
übernimmt zuweilen auch der Kaplan oder sacellanus, der Schulmeister
<ref>Nach dem Tode des ref. Pfarrers Joh. Burkard Myrtetus von Alsenborn (gest. 1734. III. 22) führt im Auftrag
der Witwe der ref. Schuldiener Joh. Engel die KB weiter bis zum Ausgang des Sterbequartals.</ref>
und wohl auch
einmal einer der Kirchenältesten die Registerführung. Die Eltern oder Angehörigen der
beteiligten Personen waren verpflichtet, von jedem Kasualfall sofort dem Pfarrer Anzeige
zu erstatten und die erforderlichen Personal- und Zeitangaben zu machen
<ref>Katzweiler, ref. KB: „Und dienet hiermit zur Nachricht, daß man sich nicht daran stoßen darf, ob schon
hierin ofters das eltere Kind nach dem jungern aufgeschrieben stehet, als ob es aus Verschreibung (geschehen),
sondern kombt daher, weilen manchmal die Eltern wider die gemachte Verordnung solche spat eingeschriebene
Kinder nicht gleich nach der Geburt angemeldet, sondern nur an dem Tag, wann solche die hl. Tauff empfangen
sollen; dagegen andere hierin soviel fleißiger gewesen.“</ref>.
Deren Aufzeichnung
erfolgte von seiten der sie entgegennehmenden Personen meist zunächst in
einen Kalender oder ein Hausbuch
<ref>Pfarrer Joh. Nik. Richter vermerkt im ref. KB von Rehborn i. J. 1760 von seinem Vorgänger Joh. Horn, daß
er, „obgleich er erst in diesem laufenden Jahr gestorben“ sei, das Taufregister nur bis Dezember 1746 geführt habe.
„Doch fanden sich unter seinen Schriften noch viele getauften Kinder von ihm selbsten aufgezeichnet, ... die ich
hier eintrage.“ Leider hat aber auch Pfarrer Richter, der nur kurze Zeit in Rehborn war, es unterlassen, diese
Nachträge aus den inzwischen verlorenen „Schriften“ dem KB einzuverleiben.</ref>
oder auch auf lose Blätter. Von hier aus wurden sie
vom Pfarrer entweder gleich oder gelegentlich in das KB übertragen. Oft verstreicht
darüber, wie aus dem gleichartigen Zuge der Schrift leicht zu ersehen ist, eine geraume
Zeit, manchmal unterbleibt jedoch – so etwa bei lang andauernder Krankheit oder Abwesenheit,
aber auch nicht selten aus Bequemlichkeit und Nachlässigkeit des Pfarrers –
die Übertragung ganz und wird bestenfalls von einem späteren Pfarrer aus dem Nachlasse
nachgeholt
<ref>So trägt der 1770 sein Amt antretende ref. Pfarrer „aus dem Hausbuch“ eine Taufe nach, die bereits am
15. Aug. 1718 stattgefunden hatte.</ref>.
Solche einstweilige Aufzeichnungen sind da und dort noch erhalten
und zur Ergänzung bestehender Lücken im KB natürlich sehr wertvoll.
 
Die Sprache der KB ist bei den verschiedenen Bekenntnissen verschieden. Die protestantischen
Geistlichen bedienten sich meist der deutschen, die katholischen der lateinischen
<ref>Im Herzogtum Zweibrücken erging erst 1788. IV. 3. eine „herrschaftliche Verordnung“, wonach „alle kath.
KB sollen in lateinischer Sprache geführt werden" (Breitenbach, kath. KB).</ref>,
in den an Frankreich grenzenden Gebieten auch manchmal der französischen
Sprache, die in wallonischen Gemeinden durchweg gebraucht wurde. Ausnahmen finden
sich jedoch bei Katholiken sowohl wie Protestanten.
 
----
<references />

Version vom 16. Oktober 2011, 17:14 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)
Inhalt
Vorwort  |  Abkürzungen  |  Einleitung
Nachträge  |  Berichtigungen

Personenregister  |  Ortsregister
<<<Vorherige Seite
[XII]
Nächste Seite>>>
[XIV]
Datei:MUELLER-KB-Pfalz-1925.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Privatwohnung des jeweiligen Bürgermeisters, wo sie nicht immer einen für ihre Sicherheit und Erhaltung geeigneten Raum zugewiesen erhielten. Ging oder geht das Bürgermeisteramt an einen anderen Inhaber über, so müssen die Akten und mit ihnen die KB wieder in ein anderes Haus, manchmal sogar in einen anderen Ort wandern. Bei diesen Umzügen kann manches verloren gehen, vieles auch in die unrichtigen Hände kommen. Auf diese Weise ist auch manches KB seinem ihm 1798 angewiesenen Lagerort entfremdet worden und ruht heute da, wo niemand es sucht. Es kommt vor, daß KB einer Pfarrei teils beim Pfarramt, teils beim Bürgermeisteramt, manchmal auch an verschiedenen Orten [1], nicht selten die einer katholischen Pfarrei in einem protestantischen Pfarramt [2] oder umgekehrt [3] verwahrt werden – Zustände, die gewiß sehr bedauerlich sind und der Abhilfe bedürfen.


Wenn ich in aller Kürze noch einige Worte anfügen will über den Inhalt der pfälzischen KB, so soll damit nicht des Näheren eingegangen werden auf die gar häufig den Beurkundungen über die kirchlichen Handlungen beigefügten, manchmal recht bedeutsamen Randbemerkungen, die den KB, namentlich der Lutheraner und Reformierten, eine so ansprechende persönliche Note geben, sondern sie sollen sich beschränken lediglich auf Form und Inhalt der Beurkundungen selbst.

Die KB verzeichneten anfangs nur die wichtigsten kirchlichen Handlungen und waren daher zunächst nur Tauf-, Ehe- und Totenbücher mit der Einschränkung, daß die katholischen Pfarreien die Verstorbenen erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts aufzuführen beginnen, während Lutheraner und Reformierte in den meisten Herrschaftsgebieten [4] schon von vornherein die Dreiteilung kennen. Nach und nach kamen weitere Verzeichnisse hinzu: der Gefirmten; derjenigen „so das erste Mal ad s. coenam admittirt worden“; der Kommunikanten; deren, „so zum catechismo kommen“. Vereinzelt enthalten KB auch Personenstandsverzeichnisse, status animarum, Einwohnerlisten, Familienbücher, Verzeichnisse der Beichtenden, der Konvertiten, Verzeichnisse „ganzer Ehen, so ... ausgestorben sind“ [5] u. a. Doch sind derartige Sonderverzeichnisse mehr oder weniger Liebhabereien einzelner Pfarrer und reichen daher meist nur über wenige Jahre.

Die Einträge sollten in der Regel nur vom Pfarrer selbst gemacht werden. [6] Doch übernimmt zuweilen auch der Kaplan oder sacellanus, der Schulmeister [7] und wohl auch einmal einer der Kirchenältesten die Registerführung. Die Eltern oder Angehörigen der beteiligten Personen waren verpflichtet, von jedem Kasualfall sofort dem Pfarrer Anzeige zu erstatten und die erforderlichen Personal- und Zeitangaben zu machen [8]. Deren Aufzeichnung erfolgte von seiten der sie entgegennehmenden Personen meist zunächst in einen Kalender oder ein Hausbuch [9] oder auch auf lose Blätter. Von hier aus wurden sie vom Pfarrer entweder gleich oder gelegentlich in das KB übertragen. Oft verstreicht darüber, wie aus dem gleichartigen Zuge der Schrift leicht zu ersehen ist, eine geraume Zeit, manchmal unterbleibt jedoch – so etwa bei lang andauernder Krankheit oder Abwesenheit, aber auch nicht selten aus Bequemlichkeit und Nachlässigkeit des Pfarrers – die Übertragung ganz und wird bestenfalls von einem späteren Pfarrer aus dem Nachlasse nachgeholt [10]. Solche einstweilige Aufzeichnungen sind da und dort noch erhalten und zur Ergänzung bestehender Lücken im KB natürlich sehr wertvoll.

Die Sprache der KB ist bei den verschiedenen Bekenntnissen verschieden. Die protestantischen Geistlichen bedienten sich meist der deutschen, die katholischen der lateinischen [11], in den an Frankreich grenzenden Gebieten auch manchmal der französischen Sprache, die in wallonischen Gemeinden durchweg gebraucht wurde. Ausnahmen finden sich jedoch bei Katholiken sowohl wie Protestanten.


  1. s. unten Nr. 4. 7. 98.
  2. s. unten Nr. 568. 606. 617.
  3. s. unten Nr. 261.
  4. In Nassau-Weilburg werden die Beerdigungen erst seit 1738 verzeichnet.
  5. Kindenheim, luth. KB (1763-1796).
  6. Die Einschreibung hat der Pfarrer „allezeit selbst mit eigener Hand zu thun und nicht denen Caplänen oder Regularibus anzuvertrauen“ (bisch. speierer Erlaß v. 1743. IV. 6; s. Göcklingen kath KB).
  7. Nach dem Tode des ref. Pfarrers Joh. Burkard Myrtetus von Alsenborn (gest. 1734. III. 22) führt im Auftrag der Witwe der ref. Schuldiener Joh. Engel die KB weiter bis zum Ausgang des Sterbequartals.
  8. Katzweiler, ref. KB: „Und dienet hiermit zur Nachricht, daß man sich nicht daran stoßen darf, ob schon hierin ofters das eltere Kind nach dem jungern aufgeschrieben stehet, als ob es aus Verschreibung (geschehen), sondern kombt daher, weilen manchmal die Eltern wider die gemachte Verordnung solche spat eingeschriebene Kinder nicht gleich nach der Geburt angemeldet, sondern nur an dem Tag, wann solche die hl. Tauff empfangen sollen; dagegen andere hierin soviel fleißiger gewesen.“
  9. Pfarrer Joh. Nik. Richter vermerkt im ref. KB von Rehborn i. J. 1760 von seinem Vorgänger Joh. Horn, daß er, „obgleich er erst in diesem laufenden Jahr gestorben“ sei, das Taufregister nur bis Dezember 1746 geführt habe. „Doch fanden sich unter seinen Schriften noch viele getauften Kinder von ihm selbsten aufgezeichnet, ... die ich hier eintrage.“ Leider hat aber auch Pfarrer Richter, der nur kurze Zeit in Rehborn war, es unterlassen, diese Nachträge aus den inzwischen verlorenen „Schriften“ dem KB einzuverleiben.
  10. So trägt der 1770 sein Amt antretende ref. Pfarrer „aus dem Hausbuch“ eine Taufe nach, die bereits am 15. Aug. 1718 stattgefunden hatte.
  11. Im Herzogtum Zweibrücken erging erst 1788. IV. 3. eine „herrschaftliche Verordnung“, wonach „alle kath. KB sollen in lateinischer Sprache geführt werden" (Breitenbach, kath. KB).