Westfälische Frei- und Femgerichte/35: Unterschied zwischen den Versionen
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noch die, daß jeder Freigraf sein besonderes Siegel führte, auch wenn der Sohn dem Vater folgte, jener ein neues Siegel wählte. | |||
{{NE}}'''<span id="paragraph_30">§ 30.</span>''' Nach Kindlinger a. a. O. Bd. I S. 20 und Bd. II S. 254 führten die Freigerichte den Namen ''Femgerichte'', weil sie sich auch mit Kriminalsachen befaßten. Wigand wendet dagegen ein (a. a. O. S. 306), daß in einigen Verkaufs- und Tauschurkunden, also in Civilsachen, die zugezogenen Zeugen <tt>Vemenoti</tt> (Genossen der Feme) genannt werden. Ob Kindlingers Annahme richtig, mag dahin gestellt bleiben (zu vergleichen [[§ 33 unten]]); es kommt auf Deutung des Wortes ''Feme'' an. Sie ist vielfach versucht. Man hat das Wort von dem lateinischen <tt>poena</tt> (Strafe), von dem angelsächsischen <tt>wemmen</tt> (verletzen), vom altdeutschen <tt>fahon</tt> (gut, tüchtig machen), vom plattdeutschen <tt>Fam</tt> (Faden, Strick zum Hängen), von dem Ausdruck <tt>Wehe mir!</tt> (so mochte ein Verurtheilter ausrufen), vom <tt> fahmen</tt> (gleich „abrahmen“) u. s. w. ableiten wollen. <tt>Seibertz</tt> nimmt (Gesch. des Herzogthums Westfalen Th. III S. 375) als unzweifelhaft an, das Wort sei aus dem lateinischen <tt>fama</tt> entstanden. Wigand a. a. O. S. 306 nennt diese Auslegung unrichtig und unkritisch. | |||
{{NE}}'''<span id="paragraph_31">§ 31.</span>''' Berücksichtigung verdient zunächst, wie das Wort jetzt in Anwendung kommt. In der holländischen unserer deutschen so nahe verwandten Sprache heißt <tt>Veem</tt> „Wirk- oder Arbeitshaus gewisser Handwerker.“ <tt>een geheel veem arbeiders</tt> „ein ganzer Haufen Arbeiter.“ – In Westfalen werden die alten Pfarrhäuser „<tt>weme</tt>“, die Höfe vor denselben „<tt>wemhof</tt>“ genannt. <tt>Adelungs</tt> Wörterbuch der hochdeutschen Sprache enthält darüber: „Die Fehme – ein in Ober- und Niedersachsen gebräuchliches Wort, die Frucht der Eich- | |||
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noch die, daß jeder Freigraf sein besonderes Siegel führte, auch wenn der Sohn dem Vater folgte, jener ein neues Siegel wählte.
§ 30. Nach Kindlinger a. a. O. Bd. I S. 20 und Bd. II S. 254 führten die Freigerichte den Namen Femgerichte, weil sie sich auch mit Kriminalsachen befaßten. Wigand wendet dagegen ein (a. a. O. S. 306), daß in einigen Verkaufs- und Tauschurkunden, also in Civilsachen, die zugezogenen Zeugen Vemenoti (Genossen der Feme) genannt werden. Ob Kindlingers Annahme richtig, mag dahin gestellt bleiben (zu vergleichen § 33 unten); es kommt auf Deutung des Wortes Feme an. Sie ist vielfach versucht. Man hat das Wort von dem lateinischen poena (Strafe), von dem angelsächsischen wemmen (verletzen), vom altdeutschen fahon (gut, tüchtig machen), vom plattdeutschen Fam (Faden, Strick zum Hängen), von dem Ausdruck Wehe mir! (so mochte ein Verurtheilter ausrufen), vom fahmen (gleich „abrahmen“) u. s. w. ableiten wollen. Seibertz nimmt (Gesch. des Herzogthums Westfalen Th. III S. 375) als unzweifelhaft an, das Wort sei aus dem lateinischen fama entstanden. Wigand a. a. O. S. 306 nennt diese Auslegung unrichtig und unkritisch.
§ 31. Berücksichtigung verdient zunächst, wie das Wort jetzt in Anwendung kommt. In der holländischen unserer deutschen so nahe verwandten Sprache heißt Veem „Wirk- oder Arbeitshaus gewisser Handwerker.“ een geheel veem arbeiders „ein ganzer Haufen Arbeiter.“ – In Westfalen werden die alten Pfarrhäuser „weme“, die Höfe vor denselben „wemhof“ genannt. Adelungs Wörterbuch der hochdeutschen Sprache enthält darüber: „Die Fehme – ein in Ober- und Niedersachsen gebräuchliches Wort, die Frucht der Eich-