Westfälische Frei- und Femgerichte/08: Unterschied zwischen den Versionen

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kein Freistuhl verlegt werden. (Kindlinger a. a. O. S. 240). Die Freistühle standen an der Stelle der uralten deutschen Malstätten, die schon Karl d. Gr. vorfand; deshalb hielt man daran so fest. Die Kaiser Karl d. Gr. und Ludwig I. bestimmten auch 809 und 819 ausdrücklich, daß nur an den alten Malstätten Gericht gehalten werden solle. (Auszüge aus den betr. Kapitularen Kindlinger a. a. O. S 16. M. s auch  [[§ 35 unten]].) -- Der Freistuhl zu Dortmund galt lange als der höchste. Die Erzbischöfe von Köln setzten es aber durch, daß der Freistuhl bei der Stadt Arnsberg als der Hauptfreistuhl angesehen wurde ([[§ 34 unten]]). Die Gerichte nannten den jedesmaligen König oder Kaiser von Deutschland ihren obersten Richter; doch konnte ein solcher nur, wenn er von einem westfälischen Freistuhl förmlich als Schöffe aufgenommen war, mit Freischöffen zu Gericht sitzen. Der zu einem Freistuhl führende Weg hieß der Königsweg.
kein Freistuhl verlegt werden. (Kindlinger a. a. O. S. 240). Die Freistühle standen an der Stelle der uralten deutschen Malstätten, die schon Karl d. Gr. vorfand; deshalb hielt man daran so fest. Die Kaiser Karl d. Gr. und Ludwig I. bestimmten auch 809 und 819 ausdrücklich, daß nur an den alten Malstätten Gericht gehalten werden solle. (Auszüge aus den betr. Kapitularen Kindlinger a. a. O. S 16. M. s auch  [[§ 35 unten]].) -- Der Freistuhl zu Dortmund galt lange als der höchste. Die Erzbischöfe von Köln setzten es aber durch, daß der Freistuhl bei der Stadt Arnsberg als der Hauptfreistuhl angesehen wurde ([[§ 34 unten]]). Die Gerichte nannten den jedesmaligen König oder Kaiser von Deutschland ihren obersten Richter; doch konnte ein solcher nur, wenn er von einem westfälischen Freistuhl förmlich als Schöffe aufgenommen war, mit Freischöffen zu Gericht sitzen. Der zu einem Freistuhl führende Weg hieß der Königsweg.


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{{NE}}'''<span id="paragraph_7">§ 7.</span>''' Die ''Freigrafen'' mußten geborene Westfalen, freien Standes, ehelicher Geburt, unbescholtene Männer sein. Sie wurden von den Stuhlherrn ernannt, und -- in der ersten Zeit, -- vom regierenden König oder Kaiser bestätigt. Später, unter Kaiser Karl IV., erhielten die Erzbischöfe von Köln das Bestätigungsrecht. -- Die Freigrafen stellten vor der Einführung in ihr Amt in der Regel Reverse aus, worin sie sich verpflichteten: a) keinen Freischöffen (der angeklagt war) als durch einen Freigrafen und durch Schöffen, unter Bestimmung eines Termins von 6 Wochen und 3 Tagen vorzuladen. b) Keinen Unwissenden (Nichtschöffen) anders zu richten, als nach Freischöffenrecht. c) Keinen zum Freischöffen zu machen, der nicht zu den Heiligen schwöre, daß er echt und frei. d) Dies auch durch

Version vom 24. September 2011, 16:52 Uhr

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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kein Freistuhl verlegt werden. (Kindlinger a. a. O. S. 240). Die Freistühle standen an der Stelle der uralten deutschen Malstätten, die schon Karl d. Gr. vorfand; deshalb hielt man daran so fest. Die Kaiser Karl d. Gr. und Ludwig I. bestimmten auch 809 und 819 ausdrücklich, daß nur an den alten Malstätten Gericht gehalten werden solle. (Auszüge aus den betr. Kapitularen Kindlinger a. a. O. S 16. M. s auch § 35 unten.) -- Der Freistuhl zu Dortmund galt lange als der höchste. Die Erzbischöfe von Köln setzten es aber durch, daß der Freistuhl bei der Stadt Arnsberg als der Hauptfreistuhl angesehen wurde (§ 34 unten). Die Gerichte nannten den jedesmaligen König oder Kaiser von Deutschland ihren obersten Richter; doch konnte ein solcher nur, wenn er von einem westfälischen Freistuhl förmlich als Schöffe aufgenommen war, mit Freischöffen zu Gericht sitzen. Der zu einem Freistuhl führende Weg hieß der Königsweg.

      § 7. Die Freigrafen mußten geborene Westfalen, freien Standes, ehelicher Geburt, unbescholtene Männer sein. Sie wurden von den Stuhlherrn ernannt, und -- in der ersten Zeit, -- vom regierenden König oder Kaiser bestätigt. Später, unter Kaiser Karl IV., erhielten die Erzbischöfe von Köln das Bestätigungsrecht. -- Die Freigrafen stellten vor der Einführung in ihr Amt in der Regel Reverse aus, worin sie sich verpflichteten: a) keinen Freischöffen (der angeklagt war) als durch einen Freigrafen und durch Schöffen, unter Bestimmung eines Termins von 6 Wochen und 3 Tagen vorzuladen. b) Keinen Unwissenden (Nichtschöffen) anders zu richten, als nach Freischöffenrecht. c) Keinen zum Freischöffen zu machen, der nicht zu den Heiligen schwöre, daß er echt und frei. d) Dies auch durch