Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/799: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''</center>
<center>'''Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 56.'''</center>
<center>Darmstadt am 28. December 1853.</center>
Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für die ersten sechs Monate des Jahres 1854 betreffend; - 2) Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern. der Beiträge zu den Kosten der Staate- und Provinzialstraßen und der Verpflegung der Reichstruppen für das Jahr 1854 betreffend; - 3) Bekanntmachung, die Entrichtung des Briefbestellgeldes durch Marken betreffend; - 4) Bekanntmachung, die Aufhebung und Herstellung von Postcoursen betreffend; - 5) Ordensverleihungen; - 6) Dienstnachrichten; - 7) Characterertheilungen;  - 8) Concurrenzeröffnung. Nachtrag.
 
 
<center>'''Gesetz,'''</center>
<center>die Erhebung der Staatsauflagen für die ersten sechs Monate des Jahres 1854 betreffend.</center>
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.<br />Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 29. Dezember 1852 auch für die ersten sechs Monate des Jahre 1854 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
<center>Art. 1.</center>
Das Finanzgesetz vom 29. Dezember 1852 wird auf die ersten sechs Monate des Jahrs 1854 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum ersten Juli des Jahrs 1854 fortzuerheben.
<center>Art. 2.</center>
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
:Darmstadt den 24. December 1853.
(L. S.)
<center>'''LUDWIG.'''</center>
<div align="right"> F. von Schenck.</div>

Version vom 20. Oktober 2011, 14:03 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 56.
Darmstadt am 28. December 1853.

Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für die ersten sechs Monate des Jahres 1854 betreffend; - 2) Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern. der Beiträge zu den Kosten der Staate- und Provinzialstraßen und der Verpflegung der Reichstruppen für das Jahr 1854 betreffend; - 3) Bekanntmachung, die Entrichtung des Briefbestellgeldes durch Marken betreffend; - 4) Bekanntmachung, die Aufhebung und Herstellung von Postcoursen betreffend; - 5) Ordensverleihungen; - 6) Dienstnachrichten; - 7) Characterertheilungen; - 8) Concurrenzeröffnung. Nachtrag.


Gesetz,
die Erhebung der Staatsauflagen für die ersten sechs Monate des Jahres 1854 betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 29. Dezember 1852 auch für die ersten sechs Monate des Jahre 1854 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Das Finanzgesetz vom 29. Dezember 1852 wird auf die ersten sechs Monate des Jahrs 1854 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum ersten Juli des Jahrs 1854 fortzuerheben.

Art. 2.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt den 24. December 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
F. von Schenck.