GOV-Daten Pommersche Evangelische Kirche: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Kirchengemeinde ist die kleinste organisatorische Einheit der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. [1] Artikel 8 | |||
Große Kirchengemeinden können in Gemeindebezirke gegliedert werden. Gem. [1] Artikel 75 | |||
Das Pfarramt bezeichnet den Dienstbezirk des Pfarrers und ist in der Regel mit der Kirchengemeinde identisch. Gem. [1] Artikel 13 | |||
Ein Pfarrsprengel wird durch mehrere Kirchengemeinden gebildet. Gem [1] Artikel 15 | |||
In großen Kirchengemeinden kann das Pfarramt in Seelsorgebezirke aufgeteit werden. Gem. [1] Artikel 16 | |||
Die Seelsorgebezirke entsprechen den Gemeindebezirken. Gem. Artikel 75 | |||
Die Kirchengemeinden bilden die Kirchenkreise. Gem. [1] Artikel 79 | |||
Der Kirchenkreis bildet auf seelsorgerischer Seite die Superintendemtur. Gem. [1] Artikel 81 | |||
Mehrere Kirchenkreise (Superintendenturen) bilden die Propstei. Gem. [1] Artikel 113 | |||
Die Propsteien haben lediglich eine seelsorgerische Funktion zwischen den Superintendenten und dem Bischof. Gem [1] Artikel 110 | |||
Die Gesamtheit der Kirchenkreise (bzw. der Propsteien) bilden die Landeskirche. Gem. [1] Artikel 128 | |||
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Version vom 23. Juli 2011, 08:42 Uhr
GenWiki & GOV
Organisation
Die Kirchengemeinde ist die kleinste organisatorische Einheit der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. [1] Artikel 8
Große Kirchengemeinden können in Gemeindebezirke gegliedert werden. Gem. [1] Artikel 75
Das Pfarramt bezeichnet den Dienstbezirk des Pfarrers und ist in der Regel mit der Kirchengemeinde identisch. Gem. [1] Artikel 13
Ein Pfarrsprengel wird durch mehrere Kirchengemeinden gebildet. Gem [1] Artikel 15
In großen Kirchengemeinden kann das Pfarramt in Seelsorgebezirke aufgeteit werden. Gem. [1] Artikel 16
Die Seelsorgebezirke entsprechen den Gemeindebezirken. Gem. Artikel 75
Die Kirchengemeinden bilden die Kirchenkreise. Gem. [1] Artikel 79
Der Kirchenkreis bildet auf seelsorgerischer Seite die Superintendemtur. Gem. [1] Artikel 81
Mehrere Kirchenkreise (Superintendenturen) bilden die Propstei. Gem. [1] Artikel 113
Die Propsteien haben lediglich eine seelsorgerische Funktion zwischen den Superintendenten und dem Bischof. Gem [1] Artikel 110
Die Gesamtheit der Kirchenkreise (bzw. der Propsteien) bilden die Landeskirche. Gem. [1] Artikel 128
Historie der Strukturreformen
Modellierung im GOV
Religion
Gemäß Liste der Konfessionen.
hat Konfession ,
Modellierung der kirchlichen/staatlichen Organisation
(Organisationseinheit => GOV-Objekt)
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen/staatlichen Organisation
Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden
Beziehung zu Objekten der kirchlichen Verwaltung
Beziehung zu Archiven
Gesetze
[1] Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950, zuletzt geändert am 16. November 1997, neu veröffentlicht am 27. Januar 1998. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘