GOV-Daten Pommersche Evangelische Kirche: Unterschied zwischen den Versionen

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=Organisation=
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Die Kirchengemeinde ist die kleinste organisatorische Einheit der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. [1] Artikel 8


Große Kirchengemeinden können in Gemeindebezirke gegliedert werden. Gem. [1] Artikel 75
Das Pfarramt bezeichnet den Dienstbezirk des Pfarrers und ist in der Regel mit der Kirchengemeinde identisch. Gem. [1] Artikel 13
Ein Pfarrsprengel wird durch mehrere Kirchengemeinden gebildet. Gem [1] Artikel 15
In großen Kirchengemeinden kann das Pfarramt in Seelsorgebezirke aufgeteit werden. Gem. [1] Artikel 16
Die Seelsorgebezirke entsprechen den Gemeindebezirken. Gem. Artikel 75
Die Kirchengemeinden bilden die Kirchenkreise. Gem. [1] Artikel 79
Der Kirchenkreis bildet auf seelsorgerischer Seite die Superintendemtur. Gem. [1] Artikel 81
Mehrere Kirchenkreise (Superintendenturen) bilden die Propstei. Gem. [1] Artikel 113
Die Propsteien haben lediglich eine seelsorgerische Funktion zwischen den Superintendenten und dem Bischof. Gem [1] Artikel 110
Die Gesamtheit der Kirchenkreise (bzw. der Propsteien) bilden die Landeskirche. Gem. [1] Artikel 128


=Historie der Strukturreformen=
=Historie der Strukturreformen=

Version vom 23. Juli 2011, 08:42 Uhr

GenWiki & GOV

Seite im Genwiki

Seite im GOV

Organisation

Die Kirchengemeinde ist die kleinste organisatorische Einheit der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. [1] Artikel 8

Große Kirchengemeinden können in Gemeindebezirke gegliedert werden. Gem. [1] Artikel 75

Das Pfarramt bezeichnet den Dienstbezirk des Pfarrers und ist in der Regel mit der Kirchengemeinde identisch. Gem. [1] Artikel 13

Ein Pfarrsprengel wird durch mehrere Kirchengemeinden gebildet. Gem [1] Artikel 15

In großen Kirchengemeinden kann das Pfarramt in Seelsorgebezirke aufgeteit werden. Gem. [1] Artikel 16

Die Seelsorgebezirke entsprechen den Gemeindebezirken. Gem. Artikel 75

Die Kirchengemeinden bilden die Kirchenkreise. Gem. [1] Artikel 79

Der Kirchenkreis bildet auf seelsorgerischer Seite die Superintendemtur. Gem. [1] Artikel 81

Mehrere Kirchenkreise (Superintendenturen) bilden die Propstei. Gem. [1] Artikel 113

Die Propsteien haben lediglich eine seelsorgerische Funktion zwischen den Superintendenten und dem Bischof. Gem [1] Artikel 110

Die Gesamtheit der Kirchenkreise (bzw. der Propsteien) bilden die Landeskirche. Gem. [1] Artikel 128

Historie der Strukturreformen

Modellierung im GOV

Religion

Gemäß Liste der Konfessionen.

hat Konfession ,

Modellierung der kirchlichen/staatlichen Organisation

(Organisationseinheit => GOV-Objekt)

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen/staatlichen Organisation

Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden

Beziehung zu Objekten der kirchlichen Verwaltung

Beziehung zu Archiven

Gesetze

[1] Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950, zuletzt geändert am 16. November 1997, neu veröffentlicht am 27. Januar 1998. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘

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