GOV-Daten Evangelische Landeskirche in Baden: Unterschied zwischen den Versionen

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=Organisation=
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Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem [1] §10.


Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. [1] §11.
Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. [1] §11.
Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. [1] §27.
Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem [1] §29.
Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. [1] §42.
Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem [1] §76.
Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. [1] §93.
Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem [1] §104.
Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem [1] §76.


=Historie der Strukturreformen=
=Historie der Strukturreformen=

Version vom 15. Juli 2011, 18:10 Uhr

GenWiki & GOV

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Organisation

Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem [1] §10.

Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. [1] §11.

Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. [1] §11.

Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. [1] §27.

Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem [1] §29.

Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. [1] §42.

Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem [1] §76.

Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. [1] §93.

Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem [1] §104.

Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem [1] §76.

Historie der Strukturreformen

Modellierung im GOV

Religion

hat Konfession ,

Modellierung der kirchlichen/staatlichen Organisation

(Organisationseinheit => GOV-Objekt)

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen/staatlichen Organisation

Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden

Beziehung zu Objekten der kirchlichen Verwaltung

Beziehung zu Archiven

Gesetze

[1] Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 1958, zuletzt geändert am 21. April 1996, neu bekanntgemacht am 1. September 1996. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘

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