GOV-Daten Evangelische Landeskirche in Baden: Unterschied zwischen den Versionen
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Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem [1] §10. | |||
Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. [1] §11. | |||
Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. [1] §11. | |||
Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. [1] §27. | |||
Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem [1] §29. | |||
Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. [1] §42. | |||
Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem [1] §76. | |||
Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. [1] §93. | |||
Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem [1] §104. | |||
Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem [1] §76. | |||
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Version vom 15. Juli 2011, 18:10 Uhr
GenWiki & GOV
Organisation
Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem [1] §10.
Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. [1] §11.
Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. [1] §11.
Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. [1] §27.
Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem [1] §29.
Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. [1] §42.
Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem [1] §76.
Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. [1] §93.
Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem [1] §104.
Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem [1] §76.
Historie der Strukturreformen
Modellierung im GOV
Religion
hat Konfession ,
Modellierung der kirchlichen/staatlichen Organisation
(Organisationseinheit => GOV-Objekt)
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen/staatlichen Organisation
Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden
Beziehung zu Objekten der kirchlichen Verwaltung
Beziehung zu Archiven
Gesetze
[1] Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 1958, zuletzt geändert am 21. April 1996, neu bekanntgemacht am 1. September 1996. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘