Wette (Recht): Unterschied zwischen den Versionen

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Bei dem Streit um die Jurisdiktion in den Unterherrschaften Sürth und Weiß (bei  Köln). steht dem [[Kurfürstentum Köln|Erzbischof von Köln]] als [[Vogt]] gemäß dem Sürther [[Weistum]] nur eine begrenzte Kriminaljurisdiktion, sowie „[[Wetten]]“ und „[[Brüchte|Brüchten]]“ zu.''  
Bei dem Streit um die Jurisdiktion in den Unterherrschaften Sürth und Weiß (bei  Köln). steht dem [[Kurfürstentum Köln|Erzbischof von Köln]] als [[Vogt]] gemäß dem Sürther [[Weistum]] nur eine begrenzte Kriminaljurisdiktion, sowie „[[Wette (Recht)|Wetten]]“ und „[[Brüchte|Brüchten]]“ zu.''  




[[Kategorie:Historischer Begriff]]
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[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Version vom 14. November 2010, 11:04 Uhr

Wette (Recht) = Pfand, Strafgeld, Berufungsgebühr bei Gericht im HRR

Bedeutung: Wette meint, wie auch Brüchte, die gerichliche Abgeltungen an die öffentliche Gewalt durch Geld oder Naturalien. Die Zuwendung dieser Abgeltung stand dem Landesherrn zu oder wurde auf dem Lehnswege durch „Wettvertrag“ (Zuwendungsvetrag) versprochen.

Vorkommen:
häufig in komplementären Mehrfachformeln mit Poen, Brüchte, Buße, Recht, Strafe

Beispiel:
Bei dem Streit um die Jurisdiktion in den Unterherrschaften Sürth und Weiß (bei Köln). steht dem Erzbischof von Köln als Vogt gemäß dem Sürther Weistum nur eine begrenzte Kriminaljurisdiktion, sowie „Wetten“ und „Brüchten“ zu.