Wette (Recht): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. November 2010, 10:35 Uhr
Wette (Recht) = Pfand, Strafgeld, Berufungsgebühr bei Gericht im HRR
Bedeutung: Wette meint, wie auch Brüchte, die gerichliche Abgeltungen an die öffentliche Gewalt durch Geld oder Naturalien. Die Zuwendung dieser Abgeltung stand dem Landesherrn zu oder wurde auf dem Lehnswege durch „Wettvertrag“ (Zuwendungsvetrag) versprochen.
Beispiel:
Bei dem Streit um die Jurisdiktion in den Unterherrschaften Sürth und Weiß (bei Köln). steht dem Erzbischof von Köln als Vogt gemäß dem Sürther Weistum nur eine begrenzte Kriminaljurisdiktion, sowie „Wetten“ und „Brüchten“ zu.