Stift (Anstalt): Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Stift (das, Mehrzahl Stifter), als Anstalt ist ein mit Vermächtnissen und geistigen Rechten ausgestattete, ursprünglich zu kirchlichen Zwecken bestimmte Einrichtung mit den dazu gehörigen Personen, Gebäuden und Liegenschaften, daher auch manche Klöster, insbesondere aber Kathedral- oder Kollegialkirche mit der dazu gehörigen geistlichen Körperschaft, dem sogenannten Kapitel (siehe auch Domkapitel).  
Ein Stift (das, Mehrzahl Stifter), als Anstalt ist ein mit Vermächtnissen und geistigen Rechten ausgestattete, ursprünglich zu kirchlichen Zwecken bestimmte Einrichtung mit den dazu gehörigen Personen, Gebäuden und Liegenschaften, daher auch manche Klöster, insbesondere aber Kathedral- oder Kollegialkirche mit der dazu gehörigen geistlichen Körperschaft, dem sogenannten [[Kapitel]] (siehe auch [[Domkapitel]]).  


Die reichsunmittelbaren Stifter im [[HRR]], sowie einige [[Probstei|Propsteien]] und gefürstete [[Abtei|Abteien]] hatten bis zum [[Reichsdeputationshauptschluss]] vom 25.02.1803 Landeshoheit und standen im Rang den Fürstentümern gleich. Ihre Mitglieder (Domherren) mussten ihre Stiftsfähigkeit durch 16 Ahnen beweisen.  
Die reichsunmittelbaren Stifter im [[HRR]], sowie einige [[Probstei|Propsteien]] und gefürstete [[Abtei|Abteien]] hatten bis zum [[Reichsdeputationshauptschluss]] vom 25.02.1803 Landeshoheit und standen im Rang den [[Fürstentum|Fürstentümern]] gleich. Ihre Mitglieder ([[Domherr|Domherren]]) mussten ihre Stiftsfähigkeit durch 16 Ahnen (Ahnenprobe) beweisen.  


Diese, die weltlichen Chorherren (canonici saeculares), waren als die eigentlichen Kapitulare im Genuss der Rechte ihrer [[Kanonikat|Kanonikate]], während den regulirten Chorherren (cauonici regulares) die geistliche Funktionen oblagen.  
Diese, die weltlichen [[Chorherr|Chorherren]] (canonici saeculares), waren als die eigentlichen [[Kapitular|Kapitulare]] im Genuss der Rechte ihrer [[Kanonikat|Kanonikate]], während den regulirten Chorherren (cauonici regulares) die geistliche Funktionen oblagen.  


Die freien weltadeligen Damenstifter, deren Mitglieder (Stiftsdamen) unverehelicht sein müssen, sind Versorgungsaustalten für unvermögende adelige Fräulein.
Die freien weltadeligen Damenstifter, deren Mitglieder (Stiftsdamen) unverehelicht sein müssen, sind Versorgungsaustalten für unvermögende adelige Fräulein.

Version vom 8. August 2010, 12:15 Uhr

Einleitung

Ein Stift (das, Mehrzahl Stifter), als Anstalt ist ein mit Vermächtnissen und geistigen Rechten ausgestattete, ursprünglich zu kirchlichen Zwecken bestimmte Einrichtung mit den dazu gehörigen Personen, Gebäuden und Liegenschaften, daher auch manche Klöster, insbesondere aber Kathedral- oder Kollegialkirche mit der dazu gehörigen geistlichen Körperschaft, dem sogenannten Kapitel (siehe auch Domkapitel).

Die reichsunmittelbaren Stifter im HRR, sowie einige Propsteien und gefürstete Abteien hatten bis zum Reichsdeputationshauptschluss vom 25.02.1803 Landeshoheit und standen im Rang den Fürstentümern gleich. Ihre Mitglieder (Domherren) mussten ihre Stiftsfähigkeit durch 16 Ahnen (Ahnenprobe) beweisen.

Diese, die weltlichen Chorherren (canonici saeculares), waren als die eigentlichen Kapitulare im Genuss der Rechte ihrer Kanonikate, während den regulirten Chorherren (cauonici regulares) die geistliche Funktionen oblagen.

Die freien weltadeligen Damenstifter, deren Mitglieder (Stiftsdamen) unverehelicht sein müssen, sind Versorgungsaustalten für unvermögende adelige Fräulein.