Scherner: Unterschied zwischen den Versionen

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* Überwachung der Einhaltung des Markenrechtes in der Mark,  
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* Kennzeichnung der zu fällenden Bäume mit einer „malbarde“. oder „kuse“ ein mit einem obrigkeitlichen Merkzeichen und häufig der aktuellen Jahreszahl versehenes Handbeil, mit dem das Mal (I) in zum Abholzen freigegebene Bäume gehauen wird.
* Kennzeichnung der zu fällenden Bäume mit einer „malbarde“ oder „kuse“, ein mit einem obrigkeitlichen Merkzeichen und häufig der aktuellen Jahreszahl versehenes Handbeil, mit dem das Mal in zum Abholzen freigegebene Bäume gehauen wird.
* Kennzeichnung der zum Mastauftrieb berechtigten Tiere (Schweine, „malswyne“)  mit einem Brandeisen
* Kennzeichnung der zum Mastauftrieb berechtigten Tiere (Schweine, „malswyne“)  mit einem Brandeisen


[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]

Version vom 1. März 2014, 17:12 Uhr

Berufsbezeichnung

Bedeutung: Scherner oder Malmann als vereidigte Hilfskraft des Holz- oder Markenrichters, welche markenpolizeilichen Rechten ausgestattet waren. Meist aus der Mitte der Markgenossen bestimmt.

Aufgabe:

  • Überwachung der Einhaltung des Markenrechtes in der Mark,
  • Kennzeichnung der zu fällenden Bäume mit einer „malbarde“ oder „kuse“, ein mit einem obrigkeitlichen Merkzeichen und häufig der aktuellen Jahreszahl versehenes Handbeil, mit dem das Mal in zum Abholzen freigegebene Bäume gehauen wird.
  • Kennzeichnung der zum Mastauftrieb berechtigten Tiere (Schweine, „malswyne“) mit einem Brandeisen