Vorkind: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Vorkind''' wurde im [[Münsterland]] im 18. Jahrhundert (auf dem Land bis heute) ein Kind bezeichnet, welches vor dem Eintritt in die Ehe geboren, aber von den späteren Eheleuten gemeinsam gezeugt worden war. Wurde dies Kind nach vollzogener Ehe von den Eheleuten als ehelich anerkannt, war es genauso erbberechtigt wie die ehelichen Kinder.
Als '''Vorkind''' wurde im [[Münsterland]] im 18. Jahrhundert (auf dem Land bis heute) ein Kind bezeichnet, welches vor dem Eintritt in die Ehe geboren, aber von den späteren Eheleuten gemeinsam gezeugt worden war. Wurde dies Kind nach vollzogener Ehe von den Eheleuten als ehelich anerkannt, war es genauso erbberechtigt wie die ehelichen Kinder.


Der offensichtlich vor der Ehe stattgefundene Geschlechtsverkehr war sittenwidrig und wurde in der [[Herrlichkeit Ostendorf]] (bei [[Haltern am See]]) vor dem zuständigen Gogericht noch im 17. Jahrhundert geahndet (Bestrafung laut [[Gerichtsprotokollbuch]] z.B. eines unverheirateten Knechtes in einem Fall 1 Faß Heringe und am nächst kommenden Sonntag Heiratsvollzug mit der geschwängerten Magd.)
Der offensichtlich vor der Ehe stattgefundene Geschlechtsverkehr war sittenwidrig und wurde in der [[Herrlichkeit Ostendorf]] (bei [[Haltern am See]]) vor dem zuständigen Gogericht noch im 17. Jahrhundert geahndet (Bestrafung laut [[Gerichtsprotokollbuch]] z.B. eines unverheirateten Knechtes in einem Fall Abgabe eines Fasses Heringe und am kommenden Sonntag Heiratsvollzug mit der geschwängerten Magd.)


  [[Kategorie:Historischer Begriff]]
  [[Kategorie:Historischer Begriff]]
  [[Kategorie:Verwandtschaftsbezeichnung]]
  [[Kategorie:Verwandtschaftsbezeichnung]]

Version vom 3. Februar 2006, 20:21 Uhr

Familienrecht

Als Vorkinder werden im allgemeinen juristisch die aus früherer Ehe/Partnerschaft stammenden Kinder bezeichnet, die einer der Ehegatten in eine neue Ehe mit einbringt. Sie besaßen/besitzen das alleinige Erbrecht am Erbe des (meist) verstorbenen früheren Ehepartners und vor allem das Haupterbrecht am Vermögen des gemeinsamen Elternteils gegenüber den Nachkindern, es sei denn, es wurde eine Einkindschaft vertraglich vereinbart.
(vgl. Deutsches Rechtswörterbuch: http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005))

Münsterland

Als Vorkind wurde im Münsterland im 18. Jahrhundert (auf dem Land bis heute) ein Kind bezeichnet, welches vor dem Eintritt in die Ehe geboren, aber von den späteren Eheleuten gemeinsam gezeugt worden war. Wurde dies Kind nach vollzogener Ehe von den Eheleuten als ehelich anerkannt, war es genauso erbberechtigt wie die ehelichen Kinder.

Der offensichtlich vor der Ehe stattgefundene Geschlechtsverkehr war sittenwidrig und wurde in der Herrlichkeit Ostendorf (bei Haltern am See) vor dem zuständigen Gogericht noch im 17. Jahrhundert geahndet (Bestrafung laut Gerichtsprotokollbuch z.B. eines unverheirateten Knechtes in einem Fall Abgabe eines Fasses Heringe und am kommenden Sonntag Heiratsvollzug mit der geschwängerten Magd.)