Baden/Staatshandbuch 1880/481: Unterschied zwischen den Versionen

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===Kaiserliche Disziplinarkammer zu Karlsruhe.===
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{{NE}}Die Disziplinarkammer erkenn als entscheidende Disziplinarbehörde in erster Instanz, wenn gegen Reichsbeamte das förmliche Disziplinarverfahren behufs ihrer Entfernung aus dem Amte eigeleitet ist. (Reichsgesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873, Reichs-Gesetzblatt 1873, Seite 61 u. ff.)
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Version vom 12. November 2016, 17:34 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Kaiserliche Disziplinarkammer zu Karlsruhe.

      Die Disziplinarkammer erkenn als entscheidende Disziplinarbehörde in erster Instanz, wenn gegen Reichsbeamte das förmliche Disziplinarverfahren behufs ihrer Entfernung aus dem Amte eigeleitet ist. (Reichsgesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873, Reichs-Gesetzblatt 1873, Seite 61 u. ff.)