Lehnsmutung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Einleitung==
==Einleitung==
* Eine Lehnsmutung nach dem Lehnserbrecht war vorgesehen bei Herren- und Mannfall, da das Lehnsverhältnis nur auf Lebenszeit (auch bei Beteiligung mehrer Hände) galt. Im Regelfall waren Lehnsherr (Herrenfall) und der einzelne Lehnsnehmer (Mannfall) betroffen.
* Eine [[Lehnsmutung]] nach dem [[Lehen|Lehnserbrecht]] war vorgesehen bei Herren- und Mannfall, da das Lehnsverhältnis nur auf Lebenszeit (auch bei Beteiligung mehrer Hände) galt. Im Regelfall waren Lehnsherr (Herrenfall) und der einzelne Lehnsnehmer (Mannfall) betroffen.


=== Herren- und Mannfall===
=== Herren- und Mannfall===
* Bei Tod des Lehnsherrn (Herrenfall): Konnte die Pflicht eines Belehnten (auch Vasallen) zur Lehnsmutung bestehen.
* Bei Tod des Lehnsherrn (Herrenfall): Konnte die Pflicht eines Belehnten (auch Vasallen) zur [[Lehnsmutung]] bestehen.
* Bei Tod eines Lehnsnehmers (Mannfall): bestand die Pflicht der Lehnserben gegenüber dem Lehnsherrn, um die Wiederausgabe der Lehen nachzusuchen (unterschiedlich nach „Jahr und Tag“ so z.B.: innerhalb von 1 Jahr, 6 Wochen, 3 Tagen)
* Bei Tod eines Lehnsnehmers (Mannfall): bestand die Pflicht der Lehnserben gegenüber dem Lehnsherrn, um die Wiederausgabe der Lehen nachzusuchen (unterschiedlich nach „Jahr und Tag“ so z.B.: innerhalb von 1 Jahr, 6 Wochen, 3 Tagen)


=== Erbfolgerecht===
=== Erbfolgerecht===
* Bei ‚[[Mannlehen]]’ sah das Erbfolgerecht nur die direkten männlichen Nachkommen der verstorbenen Vasallen oder die vom Erstbelehnten abstammenden agnatischen (männlichen) Verwandten vor.
* Bei ‚[[Lehen|Mannlehen]]’ sah das Erbfolgerecht nur die direkten männlichen Nachkommen der verstorbenen Vasallen oder die vom Erstbelehnten abstammenden agnatischen (männlichen) Verwandten vor.
* Bei ‚[[Kunkellehen]]’ oder ‚[[Erblehen]]’ griff das [[Allod|Allodialrecht]] unter Einschluß der Töchter und der Seitenverwandten; es ermöglichte dann grundsätzliches Veräußerungs- und Verpfändungsrecht ohne
* Bei ‚[[Lehen|Kunkellehen]]’ oder ‚[[Lehen|Erblehen]]’ griff das [[Allod|Allodialrecht]] unter Einschluß der Töchter und der Seitenverwandten; es ermöglichte dann grundsätzliches Veräußerungs- und Verpfändungsrecht ohne Zustimmung des Lehnsherrn.
Zustimmung des Lehnsherrn.


==Familienforschung==
==Familienforschung==

Aktuelle Version vom 11. März 2010, 13:50 Uhr

Einleitung

  • Eine Lehnsmutung nach dem Lehnserbrecht war vorgesehen bei Herren- und Mannfall, da das Lehnsverhältnis nur auf Lebenszeit (auch bei Beteiligung mehrer Hände) galt. Im Regelfall waren Lehnsherr (Herrenfall) und der einzelne Lehnsnehmer (Mannfall) betroffen.

Herren- und Mannfall

  • Bei Tod des Lehnsherrn (Herrenfall): Konnte die Pflicht eines Belehnten (auch Vasallen) zur Lehnsmutung bestehen.
  • Bei Tod eines Lehnsnehmers (Mannfall): bestand die Pflicht der Lehnserben gegenüber dem Lehnsherrn, um die Wiederausgabe der Lehen nachzusuchen (unterschiedlich nach „Jahr und Tag“ so z.B.: innerhalb von 1 Jahr, 6 Wochen, 3 Tagen)

Erbfolgerecht

  • Bei ‚Mannlehen’ sah das Erbfolgerecht nur die direkten männlichen Nachkommen der verstorbenen Vasallen oder die vom Erstbelehnten abstammenden agnatischen (männlichen) Verwandten vor.
  • Bei ‚Kunkellehen’ oder ‚Erblehen’ griff das Allodialrecht unter Einschluß der Töchter und der Seitenverwandten; es ermöglichte dann grundsätzliches Veräußerungs- und Verpfändungsrecht ohne Zustimmung des Lehnsherrn.

Familienforschung

Über beurkundete Lehnsmutungen und das im Einzelfall grundlegende Erbfolgerecht lassen sich Rückschlüsse auf die Erbfogen im Einzelfall ziehen.