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{{NE}} § 53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden. | |||
{{NE}}§ 54. Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwey Jahre gegeben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen, können vor Ablauf des betreffenden Contractes nicht abgeändert werden. | |||
{{NE}}§ 55. Mit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das StaatsBudget und eine detaillirte Uebersicht über die Verwendung der verwilligten Gelder von den frühern Etats-Jahren übergeben. Es darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine schriftliche, von einem Mitglied des Staatsministeriums contrasignirte Versicherung des Großherzogs beygebracht wird, daß die Summe zum wahren Besten des Landes verwendet worden sey, oder verwendet werden solle. | |||
{{NE}}§ 56. Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen knüpfen. | |||
{{NE}}§ 57. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden. Ausgenommen sind die Anlehen, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur anticipirt werden, so wie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sie, vermöge ihres Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist. | |||
{{NE}}Für Fälle eines außerordentlichen, unvorhergesehenen dringenden Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältniß steht, und wozu das CreditVotum der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses hinreichend, eine GeldAufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die gepflogenen Verhandlungen vorgelegt. | |||
{{NE}}§ 58. Es darf keine Domaine ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinnsen, Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle |
Aktuelle Version vom 26. Oktober 2011, 20:09 Uhr
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IV.
Wirksamkeit der Stände
§ 53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden.
§ 54. Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwey Jahre gegeben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen, können vor Ablauf des betreffenden Contractes nicht abgeändert werden.
§ 55. Mit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das StaatsBudget und eine detaillirte Uebersicht über die Verwendung der verwilligten Gelder von den frühern Etats-Jahren übergeben. Es darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine schriftliche, von einem Mitglied des Staatsministeriums contrasignirte Versicherung des Großherzogs beygebracht wird, daß die Summe zum wahren Besten des Landes verwendet worden sey, oder verwendet werden solle.
§ 56. Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen knüpfen.
§ 57. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden. Ausgenommen sind die Anlehen, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur anticipirt werden, so wie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sie, vermöge ihres Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist.
Für Fälle eines außerordentlichen, unvorhergesehenen dringenden Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältniß steht, und wozu das CreditVotum der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses hinreichend, eine GeldAufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die gepflogenen Verhandlungen vorgelegt.
§ 58. Es darf keine Domaine ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinnsen, Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle