Portal:Fürstbistum Münster/Verwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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Daraus ergaben sich nach und nach kommunale Verwaltungseinheiten wie Kirchspiele, Marktorte, Flecken und Minderstädte (Freiheiten), diese umfaßten ihrerseits Höfe, Hofesverbände und Bauerschaften aus denen sich später wiederum Kirchspiele und Kommunen entwickeln konnten.  
Daraus ergaben sich nach und nach kommunale Verwaltungseinheiten wie Kirchspiele, Marktorte, Flecken und Minderstädte (Freiheiten), diese umfaßten ihrerseits Höfe, Hofesverbände und Bauerschaften aus denen sich später wiederum Kirchspiele und Kommunen entwickeln konnten.  


'''Amtsverfassung:''' <br/>
'''[[Historisches Amt im Rheinland und Westfalen|Amtsverfassung]]:''' <br/>
Zur Verwaltung der landesherrlichen Gerechtsame weren Amsbezirke (als untere münstersche  Verwaltungsbehörden) eingerichtet und untereinander abgegrenzt. Sie werden geleitet von „officiales oder „officiati“, welche zunächst durchweg von Nachkommen aus dem Stande der Edelherren gestellt werden. Die Verwaltung erfolgt jeweils von einer Burg oder festen Stadt:
Das historische Fürstbistum Münster gliederte sich verwaltungsmäßig, außer der Haupt- und Residenz-Stadt Münster, in zwölf Ämter (nach dem jetzigen Sprachgebrauche: Landrätliche Kreise). Diese lagen in den Bereichen Ober- (ältere Kernregion) und Niederstift (jüngeren Verwaltungsbereich).  


[[Amt Ahaus (historisch)|Amt Ahaus]] , [[Amt auf dem Brahm|Auf dem Brahm]], [[Amt Bocholt (historisch)|Amt Bocholt]], [[Amt Cloppenburg (historisch)|Amt Cloppenburg]], [[Amt Dülmen (historisch)|Amt Dülmen]], [[Amt Horstmar|Amt Horstmar]], [[Amt Lüdinghausen (historisch)|Amt Lüdinghausen]], [[Amt Meppen (historisch)|Amt Meppen]],
Diese Ämter umfassten meist mehrere Gerichte und Kirchspiele und wurden von einem adligen Amtsdrosten und einem meist bürgerlichen Rentmeister verwaltet. Sie waren '''dem Geheimen Rat unterstellt'''. Der Rentmeister verwaltete auch die Domäneneinkünfte und '''unterstand hier der Hofkammer'''.
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[[Amt Ahaus (historisch)|Amt Ahaus]] , [[Amt auf dem Brahm|Auf dem Brahm]], [[Amt Bocholt (historisch)|Amt Bocholt]], [[Amt Cloppenburg (historisch)|Amt Cloppenburg]], [[Amt Dülmen (historisch)|Amt Dülmen]], [[Amt Horstmar|Amt Horstmar]], [[Amt Lüdinghausen (historisch)|Amt Lüdinghausen]], [[Amt Meppen (historisch)|Amt Meppen]], [[Amt Rheine-Bevergern]], [[Amt Sassenberg (historisch)|Amt Sassenberg]], [[Amt Schöneflieth]], [[Amt Schonebeck]], [[Amt Stromberg]], [[Amt Vechta (historisch)|Amt Vechta]], [[Amt Werne (historisch)|Amt Werne]], [[Amt Wildeshausen (historisch)|Amt Wildeshausen]], [[Amt Wolbeck (historisch)|Amt Wolbeck]]

Version vom 23. Januar 2010, 17:25 Uhr

Gaugrundlage
In fränkischer Zeit entfielen auf das gesamte Münsterland (Oberstift) fünf Gaue, nämlich der

  • Gau (Ost-) Hamaland mit den Ämtern auf dem Brahm, Bocholt und Ahaus (14. Jhdt. Land up dem Braeme, 17. Jhdt. Bramsches Quartier).
  • Bursibant mit den Ämtern Rheine und Bevergern (14. Jhdt. Land von der Bever).
  • der Scopingau mit dem Amt Horstmar (14. Jhdt. Land van der Niggenborg).
  • Stevergau mit den Ämtern Dülmen, Haltern und dem westlichen Teil des Amtes Werne (14. Jhdt. Land up der Stevere, 17. Jhdt. Stever-Quartier).
  • Dreingau mit den Ämtern Sassenberg, Stromberg, Wolbeck und dem östlichen Teil des Amtes Werne (14. Jhdt. Land up dem Dreyne, 17. Jhdt. Dreinsches Quartier).

Ältere Gerichtsverfassung:
Die historischen münsterschen Frei-, Go- und Landgerichte wurden nach den fränkischen Eroberungen durch Karl den Großen auf der erhaltenen sächsischen Gerichtsverfassung mit ihren Strukturen in Kontinuität aufgebaut. Das Fürstbistum Münster erwarb beim Aufbau und der Befestigung seines Territoriums zur Arrondierung fehlende Gerichtsbezirke. Es gelang den Bischöfen nicht, ihre Landesgrenzen den größeren Bistunsgrenzen anzupassen.

Kirchspielsverfassung:
Die planmäßige Ausbreitung des Christentums erfolgte erst nach der vollständigen Unterwerfung des Sachsenlandes im 8. Jahrhundert. Zunächst wurden als Schwerpunkte die Urpfarreien errichtet, von denen die später gegründeten Kirchen abgepfarrt worden. Die Kirchspielsgrenzen, besonders bei den Tochterkirchen und den später abgetrennten und verselbständigten Filialkirchen stimmen nicht immer mit den sonstigen politischen Grenzen (auch nicht bei den Markenzugehörigkeiten) überein.

Daraus ergaben sich nach und nach kommunale Verwaltungseinheiten wie Kirchspiele, Marktorte, Flecken und Minderstädte (Freiheiten), diese umfaßten ihrerseits Höfe, Hofesverbände und Bauerschaften aus denen sich später wiederum Kirchspiele und Kommunen entwickeln konnten.

Amtsverfassung:
Das historische Fürstbistum Münster gliederte sich verwaltungsmäßig, außer der Haupt- und Residenz-Stadt Münster, in zwölf Ämter (nach dem jetzigen Sprachgebrauche: Landrätliche Kreise). Diese lagen in den Bereichen Ober- (ältere Kernregion) und Niederstift (jüngeren Verwaltungsbereich).

Diese Ämter umfassten meist mehrere Gerichte und Kirchspiele und wurden von einem adligen Amtsdrosten und einem meist bürgerlichen Rentmeister verwaltet. Sie waren dem Geheimen Rat unterstellt. Der Rentmeister verwaltete auch die Domäneneinkünfte und unterstand hier der Hofkammer.

Amt Ahaus , Auf dem Brahm, Amt Bocholt, Amt Cloppenburg, Amt Dülmen, Amt Horstmar, Amt Lüdinghausen, Amt Meppen, Amt Rheine-Bevergern, Amt Sassenberg, Amt Schöneflieth, Amt Schonebeck, Amt Stromberg, Amt Vechta, Amt Werne, Amt Wildeshausen, Amt Wolbeck