Genannt (bei Familiennamen): Unterschied zwischen den Versionen

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(Herzogtum Braunschweig)
(Hinweis auf Bayern (lt. Beitrag Mailingliste Wilhelm Hoffmann))
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== „genannt“  mit Beinamen zur Unterscheidung bei häufigen Familiennamen (vor allem in Hessen und Waldeck) ==
== „genannt“  mit Beinamen zur Unterscheidung bei häufigen Familiennamen (vor allem in Hessen und Waldeck) ==
Hier war sehr oft so, daß ein Familienname in einem Dorf sehr, sehr häufig vorkam, und obendrein die Hälfte dieser männlichen Personen auch noch z.B. Johannes hießen. Dann wurde oft ein genannt oder "vulgo= gemeinhin" drangehängt. z.B. " der Schwarze" , "der Große", "Ecken"(=deren Wohnhaus stand auf der Ecke) oder " Winus Molinar" oder "gnt. Diecke" oder " gnt. Kittler". Dies war nur zur Untescheidung der einzelnen Personen. Die Kinder solcher Eheleute erhielten aber immer den Namen des Vaters, z.B. "Johan Aßhauer, gnt. Diecke" > Kinder hießen Aßhauer oder "Conrad Landgrebe,der Schwarze" > Kinder hießen nur Landgrebe. Wenn sie den Hof übernamen , nannte auch sie sich Aßhauer, gnt. Diecke, ähnlich war es mit den "Vulgonamen", solange sie sich auf Plätze bezogen. "Der Große" oder "der Schwarze" bezog sich nur auf die Person die Ihn auch hatte, denn dessen Kinder mußten ja nicht umbedingt "groß" sein (Aus einem Beitrag von Rolf Faßbinder in der Hessen-Mailing-Liste).
Hier war sehr oft so, daß ein Familienname in einem Dorf sehr, sehr häufig vorkam, und obendrein die Hälfte dieser männlichen Personen auch noch z.B. Johannes hießen. Dann wurde oft ein genannt oder "vulgo= gemeinhin" drangehängt. z.B. " der Schwarze" , "der Große", "Ecken"(=deren Wohnhaus stand auf der Ecke) oder " Winus Molinar" oder "gnt. Diecke" oder " gnt. Kittler". Dies war nur zur Untescheidung der einzelnen Personen. Die Kinder solcher Eheleute erhielten aber immer den Namen des Vaters, z.B. "Johan Aßhauer, gnt. Diecke" > Kinder hießen Aßhauer oder "Conrad Landgrebe,der Schwarze" > Kinder hießen nur Landgrebe. Wenn sie den Hof übernamen , nannte auch sie sich Aßhauer, gnt. Diecke, ähnlich war es mit den "Vulgonamen", solange sie sich auf Plätze bezogen. "Der Große" oder "der Schwarze" bezog sich nur auf die Person die Ihn auch hatte, denn dessen Kinder mußten ja nicht umbedingt "groß" sein (Aus einem Beitrag von Rolf Faßbinder in der Hessen-Mailing-Liste).
== zusätzliche Verwendung von Hofnamen auch in Bayern==
Wilhelm Hoffmann weist darauf hin, dass es in Bayern in ländlichen Regionen heute noch üblich ist, den Familiennamen ''und'' den Hofnamen zu nennen, also: ''Wie schreibst du Dich? '''und''' Wer bist du denn?'' (aus einem Beitrag in der CompGenD-Mailingliste 7. Nov. 2009).


== „genannt“ bei unehelicher Geburt ==
== „genannt“ bei unehelicher Geburt ==

Version vom 7. November 2009, 12:13 Uhr

In manchen Gegenden ( Münsterland, Rheinland ) findet man in Quellen Namenszusätze wie: genannt; vulgo; modo; oder; vel; v.; alias; aber auch Zusätze wie an oder auf. Zum Beispiel: "Wittorf genannt Lehmann" oder "Heimbach genannt Göthe"; "Schroers an Brimter".

„genannt“ bei Hofnamen (vorwiegend in Westfalen und benachbarten Regionen)

Dahinter steckt zumeist ein Hof- oder Wohnstättenname. Hatte ein Hof keinen männlichen Erben, so sollte bei einer Übernahme des Hofes durch einen anderen Bauern der Hofname nicht verloren gehen. Der neue Bauer erhielt darum den Hofnamen und sein ursprünglicher Familienname trat hinter den Hofnamen zurückt. Der Name diente mehr als Adresse, denn als Familienname. In vielen Fällen werden in Quellen (zumeist Kirchenbücher) beide Namen (Familienname und Hofname) aufgeführt. In manchen Gegenden war die Bindung des Namens an den Hof jedoch so stark, dass der ursprüngliche Name völlig entfiel. Die irrige Annahme, dass dahinter immer ein Schwiegersohn steckt entstand durch spätere preussische Regelungen zur Führung eines Genannt-Namens, welche die Führung des Namens beschränkte. Es kann sich jedoch auch um den zweiten Ehemann einer verwitweten Bäuerin, oder sogar um einen völlig fremden Bauern handeln. Die in vielen Genealogien getroffene Festellung bei einer Wiederverheiratung ...und nahm den Namen der Ehefrau an ist falsch. Nicht der Name der Ehefrau sondern der Name des Hofes war ausschlaggebend.

Im Rheinland endete diese Sitte 1798 mit Einführung der Personenstandsregister durch die Franzosen. Hier durfte nur noch der Name geführt werden, der bei Geburt ins Kirchenbuch eingetragen war. In Preussen galt dies ab 1816, wobei für Genannt-Namen ab 1822 eine Sonderregel bestand, welche die Führung des Namens auf den direkten Erben beschränkte (nach einem Beitrag aus der Mailing-Liste Compgend-L).

Rolf Faßbinder nennt (in der Hessen-Mailingliste) Beispiele für das in Westfalen früher übliche Prinzip "der Hof bleibt - der Name geht" - "oder umgekehrt".

  1. der Hof Lenecke in Brechten: Die Eheleute haben nur Töchter und übergeben den Hof an ihre

älteste Tochter Margaretha. Diese heiratet Diedrich Bendhaus.. Dieser wird ab dann als "Diedrich Bendhaus, gnt. Lenecke" geführt. Die Kinder der beiden führen aber nur den Namen "Lenecke"

  1. der Hof Böse in Hönninghausen: der Hof war "wüst" = leer = unbesetzt. Auf diesen Hof kam das

Ehepaar Johan Große Öttringhaus und Anna Nierhhof, beides Kinder anderer Hofesinhaber in diesem Raum. Diese beiden werden fortan als "Johan Große Öttringhaus, gnt. Böse und Anna Nierhhof, gnt. Böse" geführt. Die Kinder der beiden werden aber nur mit dem Familiennamen "Böse" getauft.

"So kommt es, daß mancher behauptet, seine Vorfahren würden schon im Schatzungsregister von z.B. 1400 geführt, was aber bei den Besitzerwechseln über die Jahre nicht immer stimmt. Denn in den Schatzungsregistern wurden nur die Höfe aufgeführt, und ob nun derjenige , der 1400 genannt wird auch ein echter Vorfahre der Blutslinie ist, wird man wohl oft mangels KB nicht nachvollziehen können. Es sei denn es gibt eine Hofchronik" (Rolf Faßbinder).

Demgegenüber schildert Hermann Tobien (Geschichte der Bürgermeisterei Rotthausen, 1910) den Brauch so:

„Die Familiennamen gingen durchweg aus den Hofnamen hervor. Erwarb ein Fremder einen Hof, so nannte er sich nach alter westfälischer Sitte fortan nach demselben. Sein eigener Name wurde nur mit einem genannt hinzugefügt. Man beachtete den angeführten Namen aber kaum. Die Einheimischen bedienten sich ausschließlich des ersten Namens. Auf die Hofbesitzer und ihre Nachkommen übertrugen sich jedes Mal die Hof- und Kottennamen, die wieder fast ausschließlich von der Lage des Hofes hergeleitet waren. So lässt sich schwerlich sagen, wie lange schon die Vorfahren der Besitzer geerbter Höfe das Väterliche bewirtschaftet haben.“

„genannt“ mit Beinamen zur Unterscheidung bei häufigen Familiennamen (vor allem in Hessen und Waldeck)

Hier war sehr oft so, daß ein Familienname in einem Dorf sehr, sehr häufig vorkam, und obendrein die Hälfte dieser männlichen Personen auch noch z.B. Johannes hießen. Dann wurde oft ein genannt oder "vulgo= gemeinhin" drangehängt. z.B. " der Schwarze" , "der Große", "Ecken"(=deren Wohnhaus stand auf der Ecke) oder " Winus Molinar" oder "gnt. Diecke" oder " gnt. Kittler". Dies war nur zur Untescheidung der einzelnen Personen. Die Kinder solcher Eheleute erhielten aber immer den Namen des Vaters, z.B. "Johan Aßhauer, gnt. Diecke" > Kinder hießen Aßhauer oder "Conrad Landgrebe,der Schwarze" > Kinder hießen nur Landgrebe. Wenn sie den Hof übernamen , nannte auch sie sich Aßhauer, gnt. Diecke, ähnlich war es mit den "Vulgonamen", solange sie sich auf Plätze bezogen. "Der Große" oder "der Schwarze" bezog sich nur auf die Person die Ihn auch hatte, denn dessen Kinder mußten ja nicht umbedingt "groß" sein (Aus einem Beitrag von Rolf Faßbinder in der Hessen-Mailing-Liste).

zusätzliche Verwendung von Hofnamen auch in Bayern

Wilhelm Hoffmann weist darauf hin, dass es in Bayern in ländlichen Regionen heute noch üblich ist, den Familiennamen und den Hofnamen zu nennen, also: Wie schreibst du Dich? und Wer bist du denn? (aus einem Beitrag in der CompGenD-Mailingliste 7. Nov. 2009).

„genannt“ bei unehelicher Geburt

Jörg Huesmann zitiert das Beispiel seines UrUrUrgroßvaters Wilhelm Rudolf Wittorf gen. Lehmann (* 12.11.1857 in 25704 Meldorf/Schleswig- Holstein), der unehelich geboren worden ist. Der Vater hieß Wilhelm Lehmann, die Mutter Dorothea Wittorf. Allerdings heirateten die beiden nicht, so erhielt er dann den Nachnamen "Wittorf genannt Lehmann". Das ist jedoch eine äußerst selten anzutreffende Ausnahme. (nach einem Beitrag aus der Mailing-Liste Compgend-L)

Aber auch der Name eines Pflegevaters konnte bei unehelich geborenen Kinder zum Namen der Mutter als "genannt" hinzukommen:

Helene Adelheid Catharina SPANGENBERG gen. LEYDING, * Hamburg 14.8.1852, To. d. unverehelichten Dorette Helene SPANGENBERG (1819-1852), Pflegetochter des Superintendenten Karl Hermann LEYDING in Geversdorf bei Stade, der die Namensänderung in LEYDING beantragt. Genehmigung Stade v. 8.8.1871, nach: KEMPEN, Wilhelm van: Amtliche Namenänderungen im Königreich und der Provinz Hannover 1850-1900 und der damit verbundenen Personenkreis. In: Quellen zur Genealogie, Bd. 3, Göttingen 1973 (Hinweis von Thomas Appel, Göttingen, in der Hessen-Mailingliste).

"genannt" bei unehelicher Geburt und Adoption im Herzogtum Braunschweig

Aus einer Stellungnahmne von Frau Hoffmann vom Landeskirchlichen Archiv Wolfenbüttel 2007 zu einer Anfrage vom zum Namensrecht im Herzogtum Braunschweig (mitgeteilt von Wolfgang Koch in der Compgend-L-Mailing-Liste):


Zur Namensgebung unehelicher und adoptierter Kinder fanden wir in Fr. E. C. Müller, Die Kirchenbuchführung im Herzogthume Braunschweig auf den Grund der erneuerten Kirchenordnung vom Jahre 1709, mehrerer höchster Verordnungen, des Reglements vom 10. 12.1814 und sämmtlicher Verordnungen, welche das Herzogliche Consistorium behuf derselben in den Jahren 1814 bis 1847 erlassen hat. Wolfenbüttel 1848, folgende Vorschriften zur Namensgebung:

b. über die Verzeichnisse der Geborenen und Getauften

Nr. 50: Da nach dem gemeinen, durch hiesige Landesgesetze nicht abgeänderten Rechte den unehelichen Kindern, gleichviel ob sie von dem Vater anerkannt worden oder nicht, nur der mütterliche Familienname zukommt, so soll die in neuerer Zeit aufgekommene Gewohnheit, dem mütterlichen Familiennamen im Falle der erfolgten Anerkennung des Vaters auch den Familiennamen des Vaters anzuhängen, als ein Missbrauch angesehen und nicht ferner geduldet werden. C[onsistorial] R[eskript] vom 29.06.1844.

Nr. 51: Unehelichen Kindern kommt nur der mütterliche Familienname zu, es müsste denn sein, dass sich auf gesetzlichem Wege durch geschehene Arrogation, durch nachfolgende Ehe oder vermöge eines Landesherrlichen Rescript legitimiert sind, im welchem Falle ihnen auch der väterliche Familienname beizulegen ist, weil sie mit den dadurch erlangten Rechten auch zur Führung dieses Namens befugt sind. C[onsistorial] R[eskript] vom 29.06.1844.

Nr. 54: Da es als eine regelmäßige Wirkung der Adoption betrachtet werden muss, dass sie dem Adoptierten den Namen des Adoptivvaters verleiht; so ist zu dieser Namenveränderung die Landesherrliche Erlaubnis nicht für erforderlich zu halten. Der bisherige Gebrauch, nach welchem der Adoptierte mit dem Namen des Adoptierenden zugleich seinen eigenen Familiennamen zu führen hat, indem zwischen dieselben das Wort "genannt" gesetzt wird, ist um so mehr als zweckmäßig beizubehalten, als dadurch das angenommene Kind die ihm als Mitglied der Familie, in welcher es geboren wurde, zukommenden Rechte auch ferner behält und eine Verdunkelung derselben dadurch verhütet wird. Demgemäß ist nun in dem Verzeichnisse der Geborenen und Getauften des Kirchenbuchs da, wo der oder die Adoptierte aufgeführt ist, der Nachricht über die durch den N. N. zu N. am (Datum und Jahr) gerichtlich vollzogene Adoption die Bemerkung beizufügen, dass der oder die Adoptierte in Folge dieser Adoption neben dem Familiennamen ihres Adoptivvaters, auch den Namen der Familie, in welcher er (sie) geboren ist, beibehalte und daher N. genannt N. heiße. Wenn also der Adoptierende z. B. Winter und der Adoptierte Becker hieße; so würde letzterer den Namen: "Winter genannt Becker" bekommen und auch unter diesem Namen in allen etwa künftig vorkommenden Fällen in das Kirchenbuch einzutragen sein.

Die Bestätigungsurkunde der Adoption ist bei den Kirchenbuchsakten wohl aufzubewahren und auf das, dieselbe betreffende C[onsistorial] R[eskript] in den Bemerkungen Bezug zu nehmen C[onsistorial] R[eskript] vom 13.08.1845.

Literatur

  • siehe "genannt" im Handbuch der praktischen Genealogie, Seite 288
  • vgl. Hofname
  • zu den hier nur sehr vereinfacht dargestellten Hofnamen bzw. "genannt"-Namen in Westfalen und Lippe nach Versteinerung der Familiennamen (Hinweis von Hans-Dieter Hibbeln, Detmold)
    Lippe
    Wolfgang Loos: Die „Versteinerung“ der Familiennamen im früheren Fürstentum Lippe. In: Lippische Mitteilungen, Bd. 42 (1973)
    Westfalen
    Wolfgang Loos: Die westfälischen Hofnamen. In: Das Standesamt, 4/68, S. 108 - 112