Geschichte der Stadt Northeim/033: Unterschied zwischen den Versionen

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das Directorium über das Sultmer Erben-Collegium allein gelassen, und in einer, wegen des ihnen streitig gemachten Wahlrechts, beym Amt Brunstein wider sie anhängig gemachten sache, wurde in einem Erkenntnisse vom 19ten April 1799, auf das dem Sultmer Erben-Collegio zustehende Wahlrecht und dessen bewiesene Verfassung erkannt, und dasselbe dabey geschützt. Ausserdem ist in mehrern hohen Rescripten ausdrücklich gesagt, daß man nicht gemeinet sey, ihnen, die ihnen zustehende Pfandgerechtigkeit nehmen zu wollen.
 
{{NE}}Von den ehemaligen Feld-Gerichten, Echtendingen, auch hohen Leinebergischen Gerichten, Co-Gerichts- Teich- und Holz-Gräfen s. Rethm. Br. Lüneb. Chr. S. 83. zc. Göttingische Beschr. I. Th. S. /. u. 42. Venturinis Handbuch I. Th. S. 258. Domeiers Moring. Gesch. edit 1786. S. 8. u. 9. und edit. 1753 S. 8.
 
{{NE}}Von den zu brunstein gehaltenen peinlichen Halsgerichten, wobey die Sultmer und Holtenser Erben aus Northeim als Schöppen und Beysitzer, nebst einem Amts-Greven, gegenwärtig gewesen, sind in der Sultmer Erben-Registratur noch verschiedene Actenstücke und nachrichten vorhanden. Da es vielleicht manchem Freunde der Geschichte nicht unangenehm seyn möchte, dergleichen zu lesen,

Aktuelle Version vom 8. September 2012, 20:59 Uhr

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Geschichte der Stadt Northeim
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das Directorium über das Sultmer Erben-Collegium allein gelassen, und in einer, wegen des ihnen streitig gemachten Wahlrechts, beym Amt Brunstein wider sie anhängig gemachten sache, wurde in einem Erkenntnisse vom 19ten April 1799, auf das dem Sultmer Erben-Collegio zustehende Wahlrecht und dessen bewiesene Verfassung erkannt, und dasselbe dabey geschützt. Ausserdem ist in mehrern hohen Rescripten ausdrücklich gesagt, daß man nicht gemeinet sey, ihnen, die ihnen zustehende Pfandgerechtigkeit nehmen zu wollen.

      Von den ehemaligen Feld-Gerichten, Echtendingen, auch hohen Leinebergischen Gerichten, Co-Gerichts- Teich- und Holz-Gräfen s. Rethm. Br. Lüneb. Chr. S. 83. zc. Göttingische Beschr. I. Th. S. /. u. 42. Venturinis Handbuch I. Th. S. 258. Domeiers Moring. Gesch. edit 1786. S. 8. u. 9. und edit. 1753 S. 8.

      Von den zu brunstein gehaltenen peinlichen Halsgerichten, wobey die Sultmer und Holtenser Erben aus Northeim als Schöppen und Beysitzer, nebst einem Amts-Greven, gegenwärtig gewesen, sind in der Sultmer Erben-Registratur noch verschiedene Actenstücke und nachrichten vorhanden. Da es vielleicht manchem Freunde der Geschichte nicht unangenehm seyn möchte, dergleichen zu lesen,