Geschichte der Stadt Northeim/023: Unterschied zwischen den Versionen
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richterliche Ansprüche oder Forderungen des Berges (Hüserberges) haben solle, befahl auch dem Pfarrherrn zu Hammenstedt, daß er hinführo damit in alle Ewigkeit stillschweigen soll, und gibt den Hüserberg und das Vorwerk der Kirche zu Northeim. Das Closter hat auch von dem Bischof zu Maynz erlanget, daß die Pfarrkirche <tt>St. Sixti</tt> zu Northeim mit ihren Gütern und Husen Landes dem Closter soll <tt>incorpori-</tt>ret seyn. <tt>Lübeck ad h. a.</tt> | |||
1234 geschah eine <tt>reformation</tt> des Closters zu Northeim, also, daß die Jungfrauen so im Thumbstifte neben und mit den geistlichen <tt>Canonicis</tt> wohneten, nun hinführo mußten weichen nach Fredelsheim (Fredelsloh) und Wiebrechtshausen, welches beyde Jungfrauen-Clöster waren und bleiben; zu Northeim aber wurden die Münche allein eingesetzet. | |||
{{NE}}Herzog Ottens zu Braunschweig deshalb erlassene, und von einem äusserst geselligen und verträglichen Umgange der Mönche mit den Nonnen zeugende, Verfügung vom 1ten Januar 1234. ist in Leickfelds <tt>Antiq. North. pag. 241.</tt> abgedruckt und lesenswerth. Venturinis Handbuch 2. Th. S. 116. |
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richterliche Ansprüche oder Forderungen des Berges (Hüserberges) haben solle, befahl auch dem Pfarrherrn zu Hammenstedt, daß er hinführo damit in alle Ewigkeit stillschweigen soll, und gibt den Hüserberg und das Vorwerk der Kirche zu Northeim. Das Closter hat auch von dem Bischof zu Maynz erlanget, daß die Pfarrkirche St. Sixti zu Northeim mit ihren Gütern und Husen Landes dem Closter soll incorpori-ret seyn. Lübeck ad h. a.
1234 geschah eine reformation des Closters zu Northeim, also, daß die Jungfrauen so im Thumbstifte neben und mit den geistlichen Canonicis wohneten, nun hinführo mußten weichen nach Fredelsheim (Fredelsloh) und Wiebrechtshausen, welches beyde Jungfrauen-Clöster waren und bleiben; zu Northeim aber wurden die Münche allein eingesetzet.
Herzog Ottens zu Braunschweig deshalb erlassene, und von einem äusserst geselligen und verträglichen Umgange der Mönche mit den Nonnen zeugende, Verfügung vom 1ten Januar 1234. ist in Leickfelds Antiq. North. pag. 241. abgedruckt und lesenswerth. Venturinis Handbuch 2. Th. S. 116.