Westfälische Frei- und Femgerichte/60: Unterschied zwischen den Versionen

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der späteren Erzbischöfe, Heinrich von Virneburg (regierte von 1304 bis 1329), den Uebergriffen der Freigerichte ernstlich entgegentrat. In einer noch nicht gedruckten Urkunde von 1322 <ref name=Westf60>Die Urkunde ist im Besitz des Herrn Gerichtsassessors und Friedensrichters Pick zu Rheinberg und wird nächstens veröffentlicht werden</ref> die Verfassung der Stadt Berk(Rheinberg) betreffend, spricht derselbe sich unwillig darüber aus, daß Personen in der Umgegend der Stadt von Freigerichten verurtheilt in in der Folge davon aufgeknüpft worden. (<tt>Ceterum cum quidam motu proprio fingentes ius seu judicium secretum, quod dicitur veme in partibus istis citra renum, ubi opidum nostrum berke situm erst fore extra partes westfalie observandum, quosdam pretextu dicti judicii per suspendium tamquam licite ultimo supplicio necauerint etc.</tt> heißt es in der Urkunde). Dann wird verordnet, den Requisitionen der Gerichte keine Folge zu leisten und zwar unter Androhung harter Strafen. Ein kölnischer Erzbischof suchte also, hundert Jahre nachdem Engelbert regiert, die Kompetenz der Freigerichte zu beschränken; es würde schwerlich geschehen sein, hätten Vorgänger die Erweiterung begünstigt. -- Uebrigens wurden schon im 12. Jahrh. Privilegien gegen die Evokationen der Freigerichte ertheilt, z. B. der Stadt Bremen. Damit war allein schon bewiesen, daß die Freigerichte bevor Erzbischof Engelbert zur Regierung kam, die Gerichtsbarkeit über Westfalen hinaus beanspruchten. -- Wären die Jurisdictionsverhältnisse, welche vom 13. bis 16. Jahrh. bestanden, wirklich nicht früher, als zu Anfang dieser Periode, oder etwa im 11., 12. Jahrh. festgestellt worden,
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Version vom 17. Oktober 2011, 09:17 Uhr

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der späteren Erzbischöfe, Heinrich von Virneburg (regierte von 1304 bis 1329), den Uebergriffen der Freigerichte ernstlich entgegentrat. In einer noch nicht gedruckten Urkunde von 1322 [1] die Verfassung der Stadt Berk(Rheinberg) betreffend, spricht derselbe sich unwillig darüber aus, daß Personen in der Umgegend der Stadt von Freigerichten verurtheilt in in der Folge davon aufgeknüpft worden. (Ceterum cum quidam motu proprio fingentes ius seu judicium secretum, quod dicitur veme in partibus istis citra renum, ubi opidum nostrum berke situm erst fore extra partes westfalie observandum, quosdam pretextu dicti judicii per suspendium tamquam licite ultimo supplicio necauerint etc. heißt es in der Urkunde). Dann wird verordnet, den Requisitionen der Gerichte keine Folge zu leisten und zwar unter Androhung harter Strafen. Ein kölnischer Erzbischof suchte also, hundert Jahre nachdem Engelbert regiert, die Kompetenz der Freigerichte zu beschränken; es würde schwerlich geschehen sein, hätten Vorgänger die Erweiterung begünstigt. -- Uebrigens wurden schon im 12. Jahrh. Privilegien gegen die Evokationen der Freigerichte ertheilt, z. B. der Stadt Bremen. Damit war allein schon bewiesen, daß die Freigerichte bevor Erzbischof Engelbert zur Regierung kam, die Gerichtsbarkeit über Westfalen hinaus beanspruchten. -- Wären die Jurisdictionsverhältnisse, welche vom 13. bis 16. Jahrh. bestanden, wirklich nicht früher, als zu Anfang dieser Periode, oder etwa im 11., 12. Jahrh. festgestellt worden,

  1. Die Urkunde ist im Besitz des Herrn Gerichtsassessors und Friedensrichters Pick zu Rheinberg und wird nächstens veröffentlicht werden