Westfälische Frei- und Femgerichte/07: Unterschied zwischen den Versionen

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mit seinen Grenzen bis in die karolingische Zeit reicht und mehrere Gerichtsplätze in sich faßte. Als Bestandtheile einer Freigrafschaft werden genannt: die Freien, die Freistühle und die Freistuhlsgüter, -- diese mit den Einkünften und Diensten, welche dieselben leisteten. Grafen und andere Edle, später auch Bischöfe, trugen die Freigrafschaften vom Reiche zu Lehen und verliehen sie häufig wieder vollständig oder theilweise als Afterlehen. Die Belehnten wurden ''Stuhlherren'' genannt.
 
{{NE}}'''<span id="paragraph_6">§ 6.</span>''' Die Freigrafschaften zerfielen in kleinere Gerichtsbezirke, deren Gerichtsstätten die ''Freistühle'' waren. Dies lagen sämmtlich in freiem Felde. Der Raum, den sie einnahmen, war in der Regel etwas erhöht und von geringem Umfange. In der Mitte desselben stand ein Tisch, gewöhnlich von Stein, der auch außer den Gerichtstagen stehen blieb, mitunter auch von Holz, der wenn das Gericht zusammentrat, in den Raum gebracht wurde. An den Gerichtstagen lagen zwei Schwerter in Kreuzform über einander, und ein Strick, oder statt dessen eine gewundene Weide als Zeichen des Blutbandes auf dem Tische ([[§ 14 unten]]). An den Seiten des Tisches waren steinerne oder hölzerne Bänke angebracht. Die Gerichte konnten nirgends anders gültig verhandeln, als an den Freistühlen. Neue Freistühle durften nur mit Genehmigung des Reichsoberhaupts errichtet werden und diese scheint nie ertheilt worden zu sein. Früher wurde aus Urkunden der Kaiser Ludwig IV. und Carl IV. von 1332 und 1349 gefolgert, das Stift Minden und die Abtei Corvey seien zur Errichtung neuer Freistühle ermächtigt worden; wie Kindlinger a. a. O. Bd. III Abth. 1 S. 232 nachweist, sind durch die Urkunden nur früher schon vorhanden gewesene Stühle bestätigt. Ohne ausdrückliche Genehmigung durfte auch

Version vom 23. September 2011, 21:34 Uhr

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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mit seinen Grenzen bis in die karolingische Zeit reicht und mehrere Gerichtsplätze in sich faßte. Als Bestandtheile einer Freigrafschaft werden genannt: die Freien, die Freistühle und die Freistuhlsgüter, -- diese mit den Einkünften und Diensten, welche dieselben leisteten. Grafen und andere Edle, später auch Bischöfe, trugen die Freigrafschaften vom Reiche zu Lehen und verliehen sie häufig wieder vollständig oder theilweise als Afterlehen. Die Belehnten wurden Stuhlherren genannt.

      § 6. Die Freigrafschaften zerfielen in kleinere Gerichtsbezirke, deren Gerichtsstätten die Freistühle waren. Dies lagen sämmtlich in freiem Felde. Der Raum, den sie einnahmen, war in der Regel etwas erhöht und von geringem Umfange. In der Mitte desselben stand ein Tisch, gewöhnlich von Stein, der auch außer den Gerichtstagen stehen blieb, mitunter auch von Holz, der wenn das Gericht zusammentrat, in den Raum gebracht wurde. An den Gerichtstagen lagen zwei Schwerter in Kreuzform über einander, und ein Strick, oder statt dessen eine gewundene Weide als Zeichen des Blutbandes auf dem Tische (§ 14 unten). An den Seiten des Tisches waren steinerne oder hölzerne Bänke angebracht. Die Gerichte konnten nirgends anders gültig verhandeln, als an den Freistühlen. Neue Freistühle durften nur mit Genehmigung des Reichsoberhaupts errichtet werden und diese scheint nie ertheilt worden zu sein. Früher wurde aus Urkunden der Kaiser Ludwig IV. und Carl IV. von 1332 und 1349 gefolgert, das Stift Minden und die Abtei Corvey seien zur Errichtung neuer Freistühle ermächtigt worden; wie Kindlinger a. a. O. Bd. III Abth. 1 S. 232 nachweist, sind durch die Urkunden nur früher schon vorhanden gewesene Stühle bestätigt. Ohne ausdrückliche Genehmigung durfte auch