Schulte: Unterschied zwischen den Versionen

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===Schultheiß===
===Schultheiß===
Vom "Schuld" und "heißen" (mittelhochdeutsch: Schultheize) und "der die Verpflichtungen zur Leistung befiehlt" (latinisiert: Scultetus) – etwa ein "Vollzugsbeamter".  
Vom "Schuld" und "heißen" (mittelhochdeutsch: Schultheize) und "der die Verpflichtungen zur Leistung befiehlt" (lateinisiert: Scultetus) – etwa ein "Vollzugsbeamter".


===Landesherrlicher Schultheiß===
===Landesherrlicher Schultheiß===

Version vom 21. Januar 2009, 12:46 Uhr

Einleitung

Berufsbezeichnung: Als Schultheiß bzw. Schulte oder Schulze bezeichnete man früher den Vorsteher eines Hof- oder Kommunalverbandes.

Schultheiß

Vom "Schuld" und "heißen" (mittelhochdeutsch: Schultheize) und "der die Verpflichtungen zur Leistung befiehlt" (lateinisiert: Scultetus) – etwa ein "Vollzugsbeamter".

Landesherrlicher Schultheiß

Als Beamter (villicus) eines Grund- oder Landesherren hatte der Schultheiß/Schulte die Aufgabe, seinen Fronhofsverband (villicatio) zur Einhaltung der Abgabe- und Dienstverpflichtungen gegenüber dem Grund- oder Landesherren anzuhalten.

In Freudenberg (Siegen-Wittgenstein): Landesherrlicher Schultheiß mit militärischen, richterlichen und Verwaltungsbefugnissen.

Vorsteher

Später konnte er auch der Vorsteher eines städtischen (Stadtschultheiß) oder dörflichen Gemeinwesens (Schulze einer Bauerschaft) sein.

Erbschulze

Bei der ostdeutschen Kolonisation im Mittelalter hatten meist ritterliche Unternehmer diese Funktion als Erbschulze inne.

Mittelalterliche Corveyer Schulten

Der Abt von Corvey wird nach den Rechten der Corveyer Schulten (sculteti) gefragt und gibt folgende Antwort

1225: Er bestätigt "quod ipsi sculteti, (...) nobis et ecclesie nostre ad solutionem consuete pensionis fideliter tenebuntur. Deinde hii idem litones nobis et dictis scultetis ex parte nostra occasione agrorum, quos colunt, ad honesta et consueta servitia obligari videntur, ita (...), quod (...) semel nobis et eis estatis et secundo hyemalis tempore cum familia, quando ad ipsos venerimus, ad recipiendum et procurandum nos utique tenebuntur. Ut dicti sculteti ad solutionem pensionis uberius sufficiant, a prefatis litonibus curruum et aratrorum suorum servitia poterunt interdum requirere moderata, (...)"

  • Quelle: (Westfäl. Urkundenbuch IV, Nr.140 zum Jahre 1225)

Übersetzung

Der Abt von Corvey bestätigt, dass jene Schulten uns und unserer Kirche zur Leistung der gewöhnlichen Abgabe treu angehalten werden. Ferner wird angenommen, dass diese Hörigen uns und den genannten Schulten von uns aus wegen der Äcker, die sie bebauen, zu ehrenvollen und gewohnten Diensten verpflichtet sind, so, dass sie durchaus gehalten sind, einmal uns und sie [die Schulten] im Sommer und ein zweites Mal im Winter mit der "familia" (etwa = Gefolge), wenn wir zu ihnen kommen, zu beherbergen und zu verpflegen. Damit die genannten Schulten der Leistung der Abgabe um so besser genügen können, dürfen sie zwischendurch von den genannten Hörigen gemäßigte Wagen- und Pflugdienste fordern.

Folgerung nach Leopold Schütte 21.01.2009: Die Schulten werden hier deutlich als Pflichtige beschrieben. Es sind weniger die Bauern (litones) als sie selber, die zu Leistung von Abgaben angehalten werden. Die Bauern helfen bloß.

Zum Thema: Schütte, Leopold: "Absetzbare Wirtschafter. - Die Schulten im alten Westfalen" in "Westfälischen Zeitschrift" Anf. 2009.