Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/130: Unterschied zwischen den Versionen

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Güter überlassen wurden. Die Annection der Grafschaft war anfänglich nur ein provisorischer Besitz, indem der Kaiser mit dem Verfahren gegen den Grafen Ranzau und das deutsche Reichsland nicht einverstanden war.<ref>Actenmäßiger Extract der in der gräflich Ranzauischen Blutsache ergangenen Inquisition, gedruckt zu Glückstadt 1717. 4. <tt>Memoires du Comte de Ranzow. Amsterdam 1741.</tt> Wegen weiterer literarischer Nachweisungen s. Falck, Handb. d. S. H. Rechts I, S. 335–36.</ref>
 
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===III.===
===Das Kirchenregiment von 1720 bis 1773.===
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Bereits am 13. März 1713 hatte König Friederich IV. den Gottorfischen Antheil des Herzogthums Schleswig in Besitz genommen, welcher in Folge des Friedensburger Friedens<ref>Hansen, Staatsbeschreibung, S. 790.</ref> vom 31. Juli 1720 eine definitive Annection wurde. Damit beschränkte sich denn der Herzogliche Landesantheil nunmehr auf Holstein allein, und von diesem,
 
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1. Es dauerte hier die Propstei Norder-Dithmarschen unverändert fort, mit den Kirchen zu Heide, Weddingstedt, Weslingburen, Büsum, Hemme, Neuenkirchen, Lunden, St. Annen, Delve, Henstedt, Schlichting, Tellingstedt.
 
2. Die übrigen Großfürstlichen Kirchen waren nicht in Propsteien vertheilt, wiewohl nachher für dieselben der gemeinsame
Ausdruck Propstei Kiel vorkommt, doch ohne daß noch ein besonderer Propst angestellt war, vielmehr der Generalsuperintendent die Propstei-Geschäfte verwaltete. Es gehörten aber dahin auch die St. Nicolai-Kirche und die Heiligen-Geist-Kirche in der Stadt Kiel.
 
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Aktuelle Version vom 2. Januar 2009, 11:40 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Güter überlassen wurden. Die Annection der Grafschaft war anfänglich nur ein provisorischer Besitz, indem der Kaiser mit dem Verfahren gegen den Grafen Ranzau und das deutsche Reichsland nicht einverstanden war.[1]

III.

Das Kirchenregiment von 1720 bis 1773.

Bereits am 13. März 1713 hatte König Friederich IV. den Gottorfischen Antheil des Herzogthums Schleswig in Besitz genommen, welcher in Folge des Friedensburger Friedens[2] vom 31. Juli 1720 eine definitive Annection wurde. Damit beschränkte sich denn der Herzogliche Landesantheil nunmehr auf Holstein allein, und von diesem,

I. dem Gottorfischen oder, wie er später genannt zu werden pflegte, Großfürstlichen Antheil, ist hinsichtlich der kirchlichen Aufsicht bis auf die Zeit, wo auch dieser Landestheil an den König gelangte, Folgendes anzuführen:

1. Es dauerte hier die Propstei Norder-Dithmarschen unverändert fort, mit den Kirchen zu Heide, Weddingstedt, Weslingburen, Büsum, Hemme, Neuenkirchen, Lunden, St. Annen, Delve, Henstedt, Schlichting, Tellingstedt.

2. Die übrigen Großfürstlichen Kirchen waren nicht in Propsteien vertheilt, wiewohl nachher für dieselben der gemeinsame Ausdruck Propstei Kiel vorkommt, doch ohne daß noch ein besonderer Propst angestellt war, vielmehr der Generalsuperintendent die Propstei-Geschäfte verwaltete. Es gehörten aber dahin auch die St. Nicolai-Kirche und die Heiligen-Geist-Kirche in der Stadt Kiel.

II. In dem nunmehr ganz vom Könige in Besitz genommenen Herzogthume Schleswig, über dessen vormals Fürstlichen und Gemeinsamen


  1. Actenmäßiger Extract der in der gräflich Ranzauischen Blutsache ergangenen Inquisition, gedruckt zu Glückstadt 1717. 4. Memoires du Comte de Ranzow. Amsterdam 1741. Wegen weiterer literarischer Nachweisungen s. Falck, Handb. d. S. H. Rechts I, S. 335–36.
  2. Hansen, Staatsbeschreibung, S. 790.