Voigt (Berufsbezeichnung): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. September 2009, 13:36 Uhr
Voigt ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Voigt. |
Berufsbezeichnung
- Advocatus, in der mittleren Geschichte. Im zehnten und eilften Jahrhundert setzten die deutschen Kaiser in einigen Provinzen Voigte ein. Sie waren, wie die Burg- und Pfalzgrafen, Verwalter der kaiserlichen Güter, die aber schon in einer größeren Ausdehnung bestanden, als bei jenen, die nur Burgen nebst Gebiet zu verwalten hatten. Advocati wurden jene Voigte wohl mehr aus einer etymologischen Spielerei, indem beide Worte assoniren, genannt. Es gab solcher Voigte in Elsaß, in Schwaben und im Voigtlande. Auch in Reichsstädten gab es solche vom Kaiser eingesetzte Voigte, und sie übten dort den Blutbann aus, während der Schultheiß nur über Civilstreitigkeiten entschied.
- ein Schutzherr eines Klosters (Klostervoigt) oder eines geistlichen Stiftes (Stiftsvoigt), der dieselben zugleich in weltlichen Dingen vertrat und die Gerichte derselben handhabte.
- So viel wie Vormund, Curator, Sachwalter.
- ein Statthalter einer Provinz, derjenige, welcher in einem Bezirke, an einem Orte das Beste eines Höheren wahrnimmt und besorgt.
- ein Richter, der Vorsitzende eines Gerichts, welcher das Recht im Namen eines Höheren ausübt.
- ein Beamter höheren oder niederen Ranges, der die Aufsicht über etwas führt, gewöhnlich mit einem Zusatz, der sein Geschäft näher bezeichnet, z. B. Schloßvoigt, Hausvoigt, Feldvoigt und dergleichen. (weitere z.B.: Bettelvoigt, Hundevoigt)
- eine landwirthschaftliche Person, welche die Aufsicht über einen besonderen Zweig der Wirthschaft führt, als Ackervoigt, Moorvoigt, Scheunenvoigt, Wiesenvoigt
- Derjenige, welcher die Fröhner zur Arbeit weist und die Aufsicht über sie führt.
- ein Gerichtsdiener, welcher besonders die Parteien vorzuladen hat.
Krünitz, Johann Georg: Ökonomische Encyklopädie, 1773-1858