Geschichte der Gemeinde Wegberg/134: Unterschied zwischen den Versionen
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Recht erwerben. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat. | |||
Recht erwerben. | |||
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Bei | {{NE}}Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke bezw. Rechte außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vgl. § 3) erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer übertragenen Eigentums mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögensmasse. | ||
<center>§ 5.</center> | <center>§ 5.</center> | ||
Erfolgt der Erwerb auf Grund von Tauschverträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke oder Rechte und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche in der Gemeinde belegener Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb derselben belegene nach dem Werte der ersteren. | {{NE}}Erfolgt der Erwerb auf Grund von Tauschverträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke oder Rechte und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche in der Gemeinde belegener Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb derselben belegene nach dem Werte der ersteren. | ||
<center>§ 6.</center> | <center>§ 6.</center> | ||
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden die §§ 4 und 5 des Stempelsteuergesetzes | {{NE}}Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden die §§ 4 und 5 des Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: | ||
:Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates, den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen sowie den ausländischen Anstalten, Stiftungen und Vereinen usw. ( | :Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates, den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen sowie den ausländischen Anstalten, Stiftungen und Vereinen usw. (§ 5 Abs. 1 d—g, Abs. 3 a. a. O.) wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in dem betreffenden Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird. |
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Recht erwerben. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.
Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke bezw. Rechte außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vgl. § 3) erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer übertragenen Eigentums mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögensmasse.
Erfolgt der Erwerb auf Grund von Tauschverträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke oder Rechte und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche in der Gemeinde belegener Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb derselben belegene nach dem Werte der ersteren.
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden die §§ 4 und 5 des Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
- Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates, den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen sowie den ausländischen Anstalten, Stiftungen und Vereinen usw. (§ 5 Abs. 1 d—g, Abs. 3 a. a. O.) wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in dem betreffenden Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird.