Der Regierungsbezirk Aachen (1850)/061: Unterschied zwischen den Versionen
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jedem ein Kreissekretair zur Seite steht. Neben den Landräthen stehen als Kreisbehörden die Kreisphysiker, Kreis-Wundärzte und Kreisthierärzte, für die Kirchensprengel und Schulverbände die Dekane, Superintendenten, Schul-Inspektoren und städtischen Schul-Kommissionen. — Die örtliche oder Gemeinde-Verwaltung liegt den Bürgermeistern ob, welche gesetzlich aus den einsichtsvollsten und angesehensten Einwohnern zu diesen Ehrenstellen ernannt werden sollen. Bei dem Geschäftsumfange dieser Aemter finden sich indessen selten solche Einwohner dazu geneigt und werden dann Personen, welche Anstellungen suchen und sich dazu ausgebildet haben, als Bürgermeister durch die Regierung, die Oberbürgermeister größerer Städte aber durch des Königs Majestät angestellt. Neben dem Bürgermeister mit seinen Beigeordneten und Polizei-Kommissarien stehen gesetzlich in den Landgemeinden die Ortsvorsteher als örtliche Beigeordnete (Siehe Gemeindeordnung vom 20. Juli 1845), ferner die Stadt-und Gemeinderäthe. Für die Schulangelegenheiten sind in den Gemeinden die Schulvorstände, welchen die Pfarrer, sowohl katholischen als evangelischen, als Dirigenten vorgesetzt sind. | jedem ein Kreissekretair zur Seite steht. Neben den Landräthen stehen als Kreisbehörden die ''Kreisphysiker, Kreis-Wundärzte'' und ''Kreisthierärzte'', für die Kirchensprengel und Schulverbände die ''Dekane, Superintendenten, Schul-Inspektoren'' und ''städtischen Schul-Kommissionen''. — Die örtliche oder ''Gemeinde-Verwaltung'' liegt den ''Bürgermeistern'' ob, welche gesetzlich aus den einsichtsvollsten und angesehensten Einwohnern zu diesen Ehrenstellen ernannt werden sollen. Bei dem Geschäftsumfange dieser Aemter finden sich indessen selten solche Einwohner dazu geneigt und werden dann Personen, welche Anstellungen suchen und sich dazu ausgebildet haben, als Bürgermeister durch die Regierung, die ''Oberbürgermeister'' größerer Städte aber durch des Königs Majestät angestellt. Neben dem Bürgermeister mit seinen ''Beigeordneten'' und ''Polizei-Kommissarien'' stehen gesetzlich in den Landgemeinden die ''Ortsvorsteher'' als örtliche Beigeordnete (Siehe Gemeindeordnung vom 20. Juli 1845), ferner die ''Stadt-'' und ''Gemeinderäthe''. Für die Schulangelegenheiten sind in den Gemeinden die ''Schulvorstände'', welchen die Pfarrer, sowohl katholischen als evangelischen, als Dirigenten vorgesetzt sind. | ||
Der innern Regierungs- und Polizeigewalt ist als militärisch-organisirtes Hülfskorps, die Gensdarmerie, beigegeben. Den Gensdarmen liegen alle Zweige der ausübenden Gewalt, besonders aber Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Ergreifung, Verhaftung und Geleitung der Verbrecher ob. | Der innern Regierungs- und Polizeigewalt ist als militärisch-organisirtes Hülfskorps, die ''Gensdarmerie'', beigegeben. Den Gensdarmen liegen alle Zweige der ausübenden Gewalt, besonders aber Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Ergreifung, Verhaftung und Geleitung der Verbrecher ob. |
Version vom 12. Oktober 2008, 07:10 Uhr
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jedem ein Kreissekretair zur Seite steht. Neben den Landräthen stehen als Kreisbehörden die Kreisphysiker, Kreis-Wundärzte und Kreisthierärzte, für die Kirchensprengel und Schulverbände die Dekane, Superintendenten, Schul-Inspektoren und städtischen Schul-Kommissionen. — Die örtliche oder Gemeinde-Verwaltung liegt den Bürgermeistern ob, welche gesetzlich aus den einsichtsvollsten und angesehensten Einwohnern zu diesen Ehrenstellen ernannt werden sollen. Bei dem Geschäftsumfange dieser Aemter finden sich indessen selten solche Einwohner dazu geneigt und werden dann Personen, welche Anstellungen suchen und sich dazu ausgebildet haben, als Bürgermeister durch die Regierung, die Oberbürgermeister größerer Städte aber durch des Königs Majestät angestellt. Neben dem Bürgermeister mit seinen Beigeordneten und Polizei-Kommissarien stehen gesetzlich in den Landgemeinden die Ortsvorsteher als örtliche Beigeordnete (Siehe Gemeindeordnung vom 20. Juli 1845), ferner die Stadt- und Gemeinderäthe. Für die Schulangelegenheiten sind in den Gemeinden die Schulvorstände, welchen die Pfarrer, sowohl katholischen als evangelischen, als Dirigenten vorgesetzt sind.
Der innern Regierungs- und Polizeigewalt ist als militärisch-organisirtes Hülfskorps, die Gensdarmerie, beigegeben. Den Gensdarmen liegen alle Zweige der ausübenden Gewalt, besonders aber Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Ergreifung, Verhaftung und Geleitung der Verbrecher ob.