Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/099: Unterschied zwischen den Versionen

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„seit Angang des achtzehnten Jahrhunderts adelig erscheint und in der mecklenburgischen Rittermatrikel recipirt war.*)
„seit Angang des achtzehnten Jahrhunderts adelig erscheint und in der mecklenburgischen Rittermatrikel recipirt war.<ref>Siehe hessische Hofgeschichte Band 27 Seite 341. Note.</ref>


Das Hofgericht bildeten vier gelehrte Hofräthe, viel Landräthe ein Toctor der Universität Rostock, ein vom Stifte Schwerin und die zwei Bürgermeister der See-Städte Rostock und Wismar. Das Consistorium endlich war zusammengesetzt aus drei weltlichen und drei geistlichen Nachen, darunter der GEschichtsschreiber und Professor zu Rostock {{Sperrschrift|David Chyträus.}}
Das Hofgericht bildeten vier gelehrte Hofräthe, viel Landräthe ein Toctor der Universität Rostock, ein vom Stifte Schwerin und die zwei Bürgermeister der See-Städte Rostock und Wismar. Das Consistorium endlich war zusammengesetzt aus drei weltlichen und drei geistlichen Nachen, darunter der Geschichtsschreiber und Professor zu Rostock {{Sperrschrift|David Chyträus.}}


Des Consistoriums schwere Last und Arbeit war die Kirchenvisitationen, bei denen man auf sehr unangenehme Befunde stieß: die Lehre war wohl reformirt worden, aber die Sitten ließen sich nicht so leicht reformiren. Das von Voll**) benutzte Wesenberger Kirchenvisitationsprotokoll vom I. 1568 berichtet: „Die Sünden wider das sechste Gebot gehen dermaßen im Schwange, daß man in Sodom und Gomorra nicht wohl mal graulichere Frevel erfahren haben.“ Manche, denen die Visitatoren darüber ins Gewissen redeten, vertheidigten sich mit dem Beispiele höherer Adelspersonen, von Hofleuten und fürstlichen Räthen.“ Im Jahre 1572 erließ {{Sperrschrift|Johann Albrecht I.}} eine POlizei-Ordnung für Mecklenburg. Darin hieß es im Betreff der Frau Venus, der mecklenburgischen Ritter noch wie dem Gott Mars inbrünstig anhingen: „Die Ritterschaft, welche auf Tugend und Ehre und Redlichkeit gegründet, demnach andern ----“
Des Consistoriums schwere Last und Arbeit war die Kirchenvisitationen, bei denen man auf sehr unangenehme Befunde stieß: die Lehre war wohl reformirt worden, aber die Sitten ließen sich nicht so leicht reformiren. Das von {{Sperrschrift|Boll}}<ref>Mecklenb. Gesch. I, 336.</ref> benutzte Wesenberger Kirchenvisitationsprotokoll vom I. 1568 berichtet: „Die Sünden wider das sechste Gebot gehen dermaßen im Schwange, daß man in Sodom und Gomorra nicht wohl mal graulichere Frevel erfahren haben.“ Manche, denen die Visitatoren darüber ins Gewissen redeten, vertheidigten sich mit dem Beispiele höherer Adelspersonen, von Hofleuten und fürstlichen Räthen.“ Im Jahre 1572 erließ {{Sperrschrift|Johann Albrecht I.}} eine Polizei-Ordnung für Mecklenburg. Darin hieß es im Betreff der Frau Venus, der mecklenburgischen Ritter noch wie dem Gott Mars inbrünstig anhingen: „Die Ritterschaft, welche auf Tugend und Ehre und Redlichkeit gegründet, demnach andern und“
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<ref>Siehe hessische Hofgeschichte Band 27 Seite 3------</ref>
<ref>Mecklenb. Gesch. I, 336.

Version vom 27. Juli 2008, 11:56 Uhr

Vorlage:Geschichte der kleinen deutschen Höfe1

„seit Angang des achtzehnten Jahrhunderts adelig erscheint und in der mecklenburgischen Rittermatrikel recipirt war.[1]

Das Hofgericht bildeten vier gelehrte Hofräthe, viel Landräthe ein Toctor der Universität Rostock, ein vom Stifte Schwerin und die zwei Bürgermeister der See-Städte Rostock und Wismar. Das Consistorium endlich war zusammengesetzt aus drei weltlichen und drei geistlichen Nachen, darunter der Geschichtsschreiber und Professor zu Rostock David Chyträus.

Des Consistoriums schwere Last und Arbeit war die Kirchenvisitationen, bei denen man auf sehr unangenehme Befunde stieß: die Lehre war wohl reformirt worden, aber die Sitten ließen sich nicht so leicht reformiren. Das von Boll[2] benutzte Wesenberger Kirchenvisitationsprotokoll vom I. 1568 berichtet: „Die Sünden wider das sechste Gebot gehen dermaßen im Schwange, daß man in Sodom und Gomorra nicht wohl mal graulichere Frevel erfahren haben.“ Manche, denen die Visitatoren darüber ins Gewissen redeten, vertheidigten sich mit dem Beispiele höherer Adelspersonen, von Hofleuten und fürstlichen Räthen.“ Im Jahre 1572 erließ Johann Albrecht I. eine Polizei-Ordnung für Mecklenburg. Darin hieß es im Betreff der Frau Venus, der mecklenburgischen Ritter noch wie dem Gott Mars inbrünstig anhingen: „Die Ritterschaft, welche auf Tugend und Ehre und Redlichkeit gegründet, demnach andern und“


  1. Siehe hessische Hofgeschichte Band 27 Seite 341. Note.
  2. Mecklenb. Gesch. I, 336.