Markgenosse: Unterschied zwischen den Versionen

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Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("[[War]]",  "Schar" oder "[[Echtwert]]"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer [[Mark (Gebiet)|Mark]].
Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("[[War]]",  "Schar" oder "[[Echtwert]]"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer [[Mark (Gebiet)|Mark]].


Nutzerkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.  
Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.  


[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
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[[Kategorie:Historischer Begriff]]
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[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]]
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Version vom 5. Juni 2008, 16:02 Uhr

Markgenosse = markgenôte (ndd.)

Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("War", "Schar" oder "Echtwert"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer Mark.

Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.