Markgenosse: Unterschied zwischen den Versionen

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Nutzerkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.  
Nutzerkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.  


[[Kategorie:Rechtlicher Begriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]]
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Version vom 5. Juni 2008, 15:15 Uhr

Markgenosse = markgenôte (ndd.)

Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("War", "Schar" oder "Echtwert"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer Mark.

Nutzerkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.