Volljährigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Hinsichtlich der Heirat gab es besondere Bestimmungen, nach denen auch bei Volljährigkeit die Einwilligung des Vaters notwendig war (nach sächsischem Recht auch der Mutter).
Hinsichtlich der Heirat gab es besondere Bestimmungen, nach denen auch bei Volljährigkeit die Einwilligung des Vaters notwendig war (nach sächsischem Recht auch der Mutter).


Das "Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875"  setzt als Ehemündigkeitsalter für Männer das vollendete 20. und für Frauen das 16. Lebensjahr fest. Nach altem römischen Recht waren das 14 Jahre bzw. 12 Jahre und nach rheinischem Recht 18 Jahre bzw. 15 Jahre).
Das "Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875"  setzt als Ehemündigkeitsalter für Männer das vollendete 20. und für Frauen das 16. Lebensjahr fest. Nach altem römischen Recht waren das 14 Jahre bzw. 12 Jahre und nach rheinischem Recht 18 Jahre bzw. 15 Jahre)<ref>Aus einer Erläuterung zur Standesbuchführung von J. Fitting (Zweibrücken 1877). <br />Digitalisat siehe:  http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%2223742_00000001%22</ref>.


Auch bei gegebener Volljährigkeit war eine Einwilligung zur Eheschließung durch den Vater, nach dessen Tode durch die Mutter und bei unehelichen Kindern durch die Mutter erforderlich. Bei Minderjährigen ohne Vater war die Einwilligung eines Vormundes notwendig, auch wenn die Mutter noch lebte.
Auch bei gegebener Volljährigkeit war eine Einwilligung zur Eheschließung durch den Vater, nach dessen Tode durch die Mutter und bei unehelichen Kindern durch die Mutter erforderlich. Bei Minderjährigen ohne Vater war die Einwilligung eines Vormundes notwendig, auch wenn die Mutter noch lebte.
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Personen im Militärdienst sowie im kirchlichen Dienst bedurften der Einwilligung (Ehekonsens) der vorgesetzten Behörde.
Personen im Militärdienst sowie im kirchlichen Dienst bedurften der Einwilligung (Ehekonsens) der vorgesetzten Behörde.


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Version vom 16. Mai 2008, 15:47 Uhr

Volljährigkeit (Mündigkeit) im 19. Jahrhundert in den deutschen Staaten

Es lag den Regelungen das neuere römische Recht zugrunde, nach dem unterschieden wurde:

  1. Kindesalter (Infantia): unter 7 Jahre, keine Rechtsgeschäfte, Handlungen ohne rechtliche Bedeutung;
  2. Unmündigkeit (impubertas) unter 14 Jahre (bei weiblichen Personen 12 Jahre), Handlungen zum Erwerb von Rechten (z.B. Grundbesitz-Erwerb, aber nicht Verkauf), d.h. man kann Gläubiger werden, aber nicht Schuldner, Haftung nur bei Bereicherung und nur in Höhe der Bereicherung
  3. Mündigkeit (pubertas) unter 18 Jahre
  4. volle Mündigkeit (plena pubertas) unter 25 Jahre. Bis zum 25. Lebensjahr galt man als "minderjährig" (minorenn), d.h. wenn man nicht unter "elterlicher Gewalt" stand, war die Bestellung eines Altersvormundes notwendig. Die Rechte des Großjährigen konnten auch an Minderjährige (ab dem 20, bei weibl. Personen ab dem 18. Lebensjahr) durch landesherrliches Reskript verliehen werden, unter der Voraussetzung, daß "verständiger und sittlicher" Lebenswandel nachgewiesen wurde. (Aber auch dann gab es bzgl. Verkauf von Immobilien, Testament u.ä. besondere Bestimmungen).
  5. Volljährigkeit (aetas legitima oder Majorennität) ab 25 Jahre, alle Rechtshandlungen des bürgerlichen Lebens (soweit nicht durch besondere Gesetze anders geregelt).

Stand 1874

  • Baden, Bayern, Hessen, Preußen (als letztes, 17.2.1875): Volljährigkeit 21 Jahre
  • Hamburg: Volljährigkeit für Männer 22 Jahre
  • Oldenburg: Volljährigkeit 24 Jahre

Heiratsbestimmungen

Hinsichtlich der Heirat gab es besondere Bestimmungen, nach denen auch bei Volljährigkeit die Einwilligung des Vaters notwendig war (nach sächsischem Recht auch der Mutter).

Das "Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875" setzt als Ehemündigkeitsalter für Männer das vollendete 20. und für Frauen das 16. Lebensjahr fest. Nach altem römischen Recht waren das 14 Jahre bzw. 12 Jahre und nach rheinischem Recht 18 Jahre bzw. 15 Jahre)[1].

Auch bei gegebener Volljährigkeit war eine Einwilligung zur Eheschließung durch den Vater, nach dessen Tode durch die Mutter und bei unehelichen Kindern durch die Mutter erforderlich. Bei Minderjährigen ohne Vater war die Einwilligung eines Vormundes notwendig, auch wenn die Mutter noch lebte. Die Einwilligung musste bei ehelichen Kindern erfolgen

  • bei Söhnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
  • bei Töchtern bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Bei Versagen der Einwilligung konnte ein richterlicher Entscheid herbeigeführt werden.

Nach diesem Gesetz durften Witwen frühestens 10 Monate nach dem Tod des Ehemannes wieder heiraten, bei einer Verurteilung wegen Ehebruch war eine zweite Heirat verboten.

Personen im Militärdienst sowie im kirchlichen Dienst bedurften der Einwilligung (Ehekonsens) der vorgesetzten Behörde.

  1. Aus einer Erläuterung zur Standesbuchführung von J. Fitting (Zweibrücken 1877).
    Digitalisat siehe: http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%2223742_00000001%22