Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/333: Unterschied zwischen den Versionen

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Rode. Diese Landesverträge, welche in wichtigen Beziehungen die Ausübung des Kirchenregiments beschränkten und umgränzten, sowie die bezüglichen landrechtlichen Bestimmungen<ref>Sie sind abgedruckt in Michelsen's Samml. altdithm. Rechtsq. (Altona 1842) S. 2—4 und ihre kirchenpolitische Wichtigkeit ist besprochen das. S. 275—77. Diese Landesverträge mit den Dompröpsten im Dithm. Urkundenb. S. 32, 61—62.</ref> nehmen für die Specialgeschichte in kirchlicher Richtung und für das dortige Kirchenrecht in katholischer Zeit als historische Monumente volle Beachtung und umsichtige Benutzung in Anspruch.
Rode. Diese Landesverträge, welche in wichtigen Beziehungen die Ausübung des Kirchenregiments beschränkten und umgränzten, sowie die bezüglichen landrechtlichen Bestimmungen<ref>Sie sind abgedruckt in Michelsen's Samml. altdithm. Rechtsq. (Altona 1842) S. 2—4 und ihre kirchenpolitische Wichtigkeit ist besprochen das. S. 275—77. Diese Landesverträge mit den Dompröpsten im Dithm. Urkundenb. S. 32, 61—62.</ref> nehmen für die Specialgeschichte in kirchlicher Richtung und für das dortige Kirchenrecht in katholischer Zeit als historische Monumente volle Beachtung und umsichtige Benutzung in Anspruch.

Aktuelle Version vom 7. Oktober 2008, 11:38 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Rode. Diese Landesverträge, welche in wichtigen Beziehungen die Ausübung des Kirchenregiments beschränkten und umgränzten, sowie die bezüglichen landrechtlichen Bestimmungen[1] nehmen für die Specialgeschichte in kirchlicher Richtung und für das dortige Kirchenrecht in katholischer Zeit als historische Monumente volle Beachtung und umsichtige Benutzung in Anspruch.



  1. Sie sind abgedruckt in Michelsen's Samml. altdithm. Rechtsq. (Altona 1842) S. 2—4 und ihre kirchenpolitische Wichtigkeit ist besprochen das. S. 275—77. Diese Landesverträge mit den Dompröpsten im Dithm. Urkundenb. S. 32, 61—62.