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zu Geilenkirchen, Nörvenich, Eller und Velbrflggen, Herrn zu | |||
Hüls, Fürstl. Pfaltz-Neuburg. geheimen Eath, Cammerer und | |||
Ambtman zu Geilenkirchen meinem Hochgeehrten lieben Herrn | |||
Vetteren absenti tanquam praesenti hiemit und Krafft dieses | |||
wohlwissentlich und wohlbedächtlich aus freyem Willen und | |||
ungetrungen allein zu Ehren und Unterhaltung des uhralten | |||
adlichen Harffischen Stambs und Nahmens cediren und über- | |||
tragen, solcher gestalt dass wohlg. mein Herr Vetter Werner | |||
Freyherr von Harff Herr zu Landtscron damit sich bey Höchstg, | |||
Ihrer Fürstl. Durchlaucht unserm gnädigsten Landtsftirsten und | |||
Herrn investyren und bestettigen, auch 'solches Ambt und titul | |||
in andere, iedoch allein des Harffischen Stambs und Nahmens | |||
transferiren, cediren und auftragen möge; iedoch beschicht dies | |||
alles mit dem austrücklichem Beding und Vorbehalt „ pfals der | |||
gütige Gott mich entweder in dieser meiner ietziger oder | |||
etwan künftiger Ehe (pfals durch Vorabsterben meiner ietziger | |||
Eheliebsten zur zweyter oder fernerer Ehe gelangen würde) | |||
mit bleibenden Manserben von Harff begnädigen würde, dass | |||
alsdan diese cessio und Auftragt hiemit und Krafft dieses | |||
aufgehoben sein, und solch Erbhoffmeister-Ambt wiederumb auff | |||
mich und meine Manserben fallen und verpleiben soll. Actum | |||
Jonterstorff den 20. Monats May 1666." | |||
Nach dieser Cession ward Werner von Harff am 19. July 1668 | |||
für sich und seinen Vetter Johann Arnold Werner von Harff | |||
zu Dreyborn und dessen künftige männliche Descendenten | |||
und bei deren Abgang, den ältesten Mannstamm, so aus den | |||
andern von Harff zu Dreyborn entsprossen, von Herzog Philipp | |||
Wilhelm belehnt. Werner von Harff starb 1672; „und ist | |||
unerfindlich dass darauf intra annum et diem renovatio inves- | |||
titurae gebeten worden". Und als nun einige Monate nach | |||
Absterben des Johann Arnold Werner von Harff, nämlich am | |||
14. December 1676 sein Oheim Philipp Wilhelm von Harff zu | |||
Dreyborn als Lehenserbe um Belehnung anstand, ward ihm am | |||
19. December dieser Bescheid: „Würde Supplicant darthun | |||
und bescheinen, dass nach tödlichem Abgang Werneren Frey- | |||
herrn von Harff sein Supplicantis Vetter Johann Arnold Werner | |||
Frh. von Harff, oder dessen angeordneter Vormünder die Beleh- | |||
nimg in gebührender Zeit gesonnen, darzu ihme Zeit eines | |||
Monats angesetzt, dass solches gehört werden, und fernere |
Version vom 4. November 2008, 11:03 Uhr
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zu Geilenkirchen, Nörvenich, Eller und Velbrflggen, Herrn zu Hüls, Fürstl. Pfaltz-Neuburg. geheimen Eath, Cammerer und Ambtman zu Geilenkirchen meinem Hochgeehrten lieben Herrn Vetteren absenti tanquam praesenti hiemit und Krafft dieses wohlwissentlich und wohlbedächtlich aus freyem Willen und ungetrungen allein zu Ehren und Unterhaltung des uhralten adlichen Harffischen Stambs und Nahmens cediren und über- tragen, solcher gestalt dass wohlg. mein Herr Vetter Werner Freyherr von Harff Herr zu Landtscron damit sich bey Höchstg, Ihrer Fürstl. Durchlaucht unserm gnädigsten Landtsftirsten und Herrn investyren und bestettigen, auch 'solches Ambt und titul in andere, iedoch allein des Harffischen Stambs und Nahmens transferiren, cediren und auftragen möge; iedoch beschicht dies alles mit dem austrücklichem Beding und Vorbehalt „ pfals der gütige Gott mich entweder in dieser meiner ietziger oder etwan künftiger Ehe (pfals durch Vorabsterben meiner ietziger Eheliebsten zur zweyter oder fernerer Ehe gelangen würde) mit bleibenden Manserben von Harff begnädigen würde, dass alsdan diese cessio und Auftragt hiemit und Krafft dieses aufgehoben sein, und solch Erbhoffmeister-Ambt wiederumb auff mich und meine Manserben fallen und verpleiben soll. Actum Jonterstorff den 20. Monats May 1666." Nach dieser Cession ward Werner von Harff am 19. July 1668 für sich und seinen Vetter Johann Arnold Werner von Harff zu Dreyborn und dessen künftige männliche Descendenten und bei deren Abgang, den ältesten Mannstamm, so aus den andern von Harff zu Dreyborn entsprossen, von Herzog Philipp Wilhelm belehnt. Werner von Harff starb 1672; „und ist unerfindlich dass darauf intra annum et diem renovatio inves- titurae gebeten worden". Und als nun einige Monate nach Absterben des Johann Arnold Werner von Harff, nämlich am 14. December 1676 sein Oheim Philipp Wilhelm von Harff zu Dreyborn als Lehenserbe um Belehnung anstand, ward ihm am 19. December dieser Bescheid: „Würde Supplicant darthun und bescheinen, dass nach tödlichem Abgang Werneren Frey- herrn von Harff sein Supplicantis Vetter Johann Arnold Werner Frh. von Harff, oder dessen angeordneter Vormünder die Beleh- nimg in gebührender Zeit gesonnen, darzu ihme Zeit eines Monats angesetzt, dass solches gehört werden, und fernere