Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/151: Unterschied zwischen den Versionen
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"In Gottes Nahmen seye kundt und offenbahr, daß im Jahre | "In Gottes Nahmen seye kundt und offenbahr, daß im Jahre tausend sechshundert achtzig ein der Wolherwürdiger Herr Pastor zu Gustof eine Fundation von 60 Morgen Ländereien im Gräfflichen Land, ohnweit <tt>s. Leonard</tt> in untterschiedlichen Stücken hin und wieder gelegen, ruhig besaße, welche zu dem End bestifftiget waren, daß er sich hierauf einen <tt>vicarium</tt> halten sollte, dessen sein Schuldigkeit ware, wöchentlich zweimahl Donnerstags und Samstags Messe zu lesen, und daneben mußte er in dem pastoral Amt mit predigen, Beicht hören und Kranke versehen dem Herrn Pastoren jederzeit behülflich sein. | ||
Obgemelte 60 Morgen Land hat der Wohlerwürdig Herr <tt>pater rector</tt> | Obgemelte 60 Morgen Land hat der Wohlerwürdig Herr <tt>pater rector</tt> der <tt>societät Iesu in Cöln</tt>, als Collator von der Pastorat zu Gustorf (als er bevoere mit dem Herrn Pastoren, fort mit Scheffen, Verstehern, Kirchmeistern und Einwilligung der ganzen Gemeinde sich hierüber verglichen) mit <tt>Consens</tt> hoher geistlicher Obrigkeit unter folgenden Bedingnussen von der <tt>pastorat</tt> ab und an das <tt>collegium societatis Iesu</tt> in Cöln an= und eingezogen, daß er Herr Collator wegen der Größe der Pfarre und Vielheit des Volkes bis zu ewigen Tagen gehalten und schuldig seyn sollte: | ||
<tt>Primo</tt>. Alle Jahre <tt>in summis festis per annum</tt>, als da sind: Ostern, Pfingsten, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Christmessen zwei Beichtväter aus seine Kosten hiehin zu besorgen, deren Schuldigkeit seyn solle, auf besagtem Tage das hohe Amt zu halten, predigen, Beicht hören, und sonderbar die Jugend im Guten mit zu unterrichten, fort was in diesen Tagen vorfallet zu thun, das sollen sie helfen verrichten. | |||
<tt>Secundo</tt>. Sollen die zwei Messen auf denen bestimmten Tagen als Donnerstags und Samstags in unserer Kirchen zu Gustorf wöchentlich gelesen und der hohe Altar mit Caselen, Alben, Kelche, Antependien, Messenbüchern in aller Zierrath gehalten werden. Daher denn auch | |||
<tt>Tertio</tt> der Herr Collator den sogenannten Haam und Ziegelhannes Pastoral Zehnten, fort denjenigen Zehnten, so aus dem gräfflichen Landt als aus dem Lindenfeld und Haamschen an die Pastorat zu Gustorf den Zehnten abgiebt, in den allgemeinen großen Zehnten gänzlich ein und an sich zu halten beschlossen ist, so sollen anstatt deren acht Malter Gersten, welche der Herr Pastor jährlich aus dem großen Zehnten genießet, fernehin ihme, Herrn Pastoren, achtzehn Malter Gersten aus dem Zehnten <tt>termino Martini</tt> alle Jahren frey und ungehindert auf den Speicher geliefert und hergegeben werden. (Sollten genannte Dienste und Verpflichtungen nicht gehalten werden, so fallen die 60 Morgen Land und die vier Zehnten an die Pastorat zurück.) | |||
Ueber diesen Vergleich und friedsame Vereinbarung seyn beisammen gewesen außer Scheffen u.s.w.die viel Ehr= und Tugendsame ... |
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"In Gottes Nahmen seye kundt und offenbahr, daß im Jahre tausend sechshundert achtzig ein der Wolherwürdiger Herr Pastor zu Gustof eine Fundation von 60 Morgen Ländereien im Gräfflichen Land, ohnweit s. Leonard in untterschiedlichen Stücken hin und wieder gelegen, ruhig besaße, welche zu dem End bestifftiget waren, daß er sich hierauf einen vicarium halten sollte, dessen sein Schuldigkeit ware, wöchentlich zweimahl Donnerstags und Samstags Messe zu lesen, und daneben mußte er in dem pastoral Amt mit predigen, Beicht hören und Kranke versehen dem Herrn Pastoren jederzeit behülflich sein.
Obgemelte 60 Morgen Land hat der Wohlerwürdig Herr pater rector der societät Iesu in Cöln, als Collator von der Pastorat zu Gustorf (als er bevoere mit dem Herrn Pastoren, fort mit Scheffen, Verstehern, Kirchmeistern und Einwilligung der ganzen Gemeinde sich hierüber verglichen) mit Consens hoher geistlicher Obrigkeit unter folgenden Bedingnussen von der pastorat ab und an das collegium societatis Iesu in Cöln an= und eingezogen, daß er Herr Collator wegen der Größe der Pfarre und Vielheit des Volkes bis zu ewigen Tagen gehalten und schuldig seyn sollte:
Primo. Alle Jahre in summis festis per annum, als da sind: Ostern, Pfingsten, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Christmessen zwei Beichtväter aus seine Kosten hiehin zu besorgen, deren Schuldigkeit seyn solle, auf besagtem Tage das hohe Amt zu halten, predigen, Beicht hören, und sonderbar die Jugend im Guten mit zu unterrichten, fort was in diesen Tagen vorfallet zu thun, das sollen sie helfen verrichten.
Secundo. Sollen die zwei Messen auf denen bestimmten Tagen als Donnerstags und Samstags in unserer Kirchen zu Gustorf wöchentlich gelesen und der hohe Altar mit Caselen, Alben, Kelche, Antependien, Messenbüchern in aller Zierrath gehalten werden. Daher denn auch
Tertio der Herr Collator den sogenannten Haam und Ziegelhannes Pastoral Zehnten, fort denjenigen Zehnten, so aus dem gräfflichen Landt als aus dem Lindenfeld und Haamschen an die Pastorat zu Gustorf den Zehnten abgiebt, in den allgemeinen großen Zehnten gänzlich ein und an sich zu halten beschlossen ist, so sollen anstatt deren acht Malter Gersten, welche der Herr Pastor jährlich aus dem großen Zehnten genießet, fernehin ihme, Herrn Pastoren, achtzehn Malter Gersten aus dem Zehnten termino Martini alle Jahren frey und ungehindert auf den Speicher geliefert und hergegeben werden. (Sollten genannte Dienste und Verpflichtungen nicht gehalten werden, so fallen die 60 Morgen Land und die vier Zehnten an die Pastorat zurück.)
Ueber diesen Vergleich und friedsame Vereinbarung seyn beisammen gewesen außer Scheffen u.s.w.die viel Ehr= und Tugendsame ...