Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/069: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Beilagen.'''</center>
===Beilagen.===


<center>'''1. Beitrag zur Geschichte der Herrschaft Schoenau.'''</center>
====1. Beitrag zur Geschichte der Herrschaft Schoenau.====


Durch meine Darstellung der Herren zur Heyden hat der Leser wenigstens eine Uebersicht der dortigen Verhältnisse gewonnen. Soll aber die Geschichte der Herrschaft Heyden klar vor Augen treten, so müsste ihr wenigstens ein treuer Abriss der Geschichte des Hauses Schoenau zur Seite gehen. Aber wo möchte man wohl das Material dazu suchen und finden? Ich vermag nur fragmentarische Notizen zu einer Geschichte zu bieten.
Durch meine Darstellung der Herren zur Heyden hat der Leser wenigstens eine Uebersicht der dortigen Verhältnisse gewonnen. Soll aber die Geschichte der Herrschaft Heyden klar vor Augen treten, so müsste ihr wenigstens ein treuer Abriss der Geschichte des Hauses Schoenau zur Seite gehen. Aber wo möchte man wohl das Material dazu suchen und finden? Ich vermag nur fragmentarische Notizen zu einer Geschichte zu bieten.


Wir wollen mit Fahne annehmen, dass der um 1250 lebende Ritter Gerart von Schoenau (1) der Vater der beiden Ritter Arnold und Raso von Schoenau gewesen. Von letzterm stammt der Ritter Johann von Schoenau, der im J. 1347 als Herr zu Fays vorkommt (2). Ritter Arnold, den wir als Herrn zu Schoenau betrachten, hinterliess zwei Söhne: die Ritter Raso Maschereil Herrn zu Schoenau, und Reynart von Schoenau Herrn zu Schoenvorst. Die Erbtochter des ersteren war mit dem Ritter Winand Herrn zu Rode verheir.: mit welchem sie zwei Söhne hatte, von denen der jüngere anfänglich Goedert von Rode, späterhin Goedert von Schoenau genannt wurde: ein offenbarer Beweiss, dass derselbe die mütterlichen Erbgüter wenigstens  zum  grössten  Theil zu  seinem  Kindtheil erhalten hat.
Wir wollen mit Fahne annehmen, dass der um 1250 lebende Ritter Gerart von Schoenau <ref> Chr. Quix Gesch. der Abtei Burtscheid p. 246 und Frankenburg p. 128.</ref> der Vater der beiden Ritter Arnold und Raso von Schoenau gewesen. Von letzterm stammt der Ritter Johann von Schoenau, der im J. 1347 als Herr zu Fays vorkommt.<ref> Lacomblet III. p. 358.  Quix Schloss Bernsberg p. 103.</ref> Ritter Arnold, den wir als Herrn zu Schoenau betrachten, hinterliess zwei Söhne: die Ritter Raso Maschereil Herrn zu Schoenau, und Reynart von Schoenau Herrn zu Schoenvorst. Die Erbtochter des ersteren war mit dem Ritter Winand Herrn zu Rode verheir.: mit welchem sie zwei Söhne hatte, von denen der jüngere anfänglich Goedert von Rode, späterhin Goedert von Schoenau genannt wurde: ein offenbarer Beweiss, dass derselbe die mütterlichen Erbgüter wenigstens  zum  grössten  Theil zu  seinem  Kindtheil erhalten hat.


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: (1) Chr. Quix Gesch. der Abtei Burtscheid p. 246 und Frankenburg p. 128.
<references/>
: (2) Lacomblet III. p. 358.  Quix Schloss Bernsberg p. 103.

Version vom 2. April 2008, 09:21 Uhr

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Beilagen.

1. Beitrag zur Geschichte der Herrschaft Schoenau.

Durch meine Darstellung der Herren zur Heyden hat der Leser wenigstens eine Uebersicht der dortigen Verhältnisse gewonnen. Soll aber die Geschichte der Herrschaft Heyden klar vor Augen treten, so müsste ihr wenigstens ein treuer Abriss der Geschichte des Hauses Schoenau zur Seite gehen. Aber wo möchte man wohl das Material dazu suchen und finden? Ich vermag nur fragmentarische Notizen zu einer Geschichte zu bieten.

Wir wollen mit Fahne annehmen, dass der um 1250 lebende Ritter Gerart von Schoenau [1] der Vater der beiden Ritter Arnold und Raso von Schoenau gewesen. Von letzterm stammt der Ritter Johann von Schoenau, der im J. 1347 als Herr zu Fays vorkommt.[2] Ritter Arnold, den wir als Herrn zu Schoenau betrachten, hinterliess zwei Söhne: die Ritter Raso Maschereil Herrn zu Schoenau, und Reynart von Schoenau Herrn zu Schoenvorst. Die Erbtochter des ersteren war mit dem Ritter Winand Herrn zu Rode verheir.: mit welchem sie zwei Söhne hatte, von denen der jüngere anfänglich Goedert von Rode, späterhin Goedert von Schoenau genannt wurde: ein offenbarer Beweiss, dass derselbe die mütterlichen Erbgüter wenigstens zum grössten Theil zu seinem Kindtheil erhalten hat.


  1. Chr. Quix Gesch. der Abtei Burtscheid p. 246 und Frankenburg p. 128.
  2. Lacomblet III. p. 358. Quix Schloss Bernsberg p. 103.