Landfolge: Unterschied zwischen den Versionen

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====Übungspflichtschießen im 17. Jahrhundert====
====Übungspflichtschießen im 17. Jahrhundert====
Übungspflichtschießen fanden in den Kirchspielen einmals jährlich „unter der (Vogel-) Stange“ statt. Nicht antretende Schützen wurden mit Strafen belegt.  Für das [[Fürstbistum Münster]]  und den zum Hochstift Münster gehörigen Besitzungen der Standesherren, imgleichen der [[Grafschaft Steinfurt]] und den [[Herrschaft Anholt|Herrschaften Anholt]] und [[Herrschaft Gemen|Gemen]] galt einheitliches Landfolgerecht, nämlich, dass „in unserm ... fürstenthumb durchgehends ... die jährliche landtfolge auff geleichen fues gerichtet, und ein '''gantzes erbe''' zu drey thage, ein '''halb erbe''' zu zwey, und ein [[pferde- oder ander kotter]], '''brincksitzer''', '''backhaeuser''' oder '''bordenhawer''' einen thag mit der handt zu dienen schuldig ... sein sollen“.
Übungspflichtschießen fanden in den Kirchspielen einmals jährlich „unter der (Vogel-) Stange“ statt. Nicht antretende Schützen wurden mit Strafen belegt.  Für das [[Fürstbistum Münster]]  und den zum Hochstift Münster gehörigen Besitzungen der Standesherren, imgleichen der [[Grafschaft Steinfurt]] und den [[Herrschaft Anholt|Herrschaften Anholt]] und [[Herrschaft Gemen|Gemen]] galt einheitliches Landfolgerecht, nämlich, dass „in unserm ... fürstenthumb durchgehends ... die jährliche landtfolge auff geleichen fues gerichtet, und ein '''gantzes erbe''' zu drey thage, ein '''halb erbe''' zu zwey, und ein''' pferde- oder ander kotter''', '''brincksitzer''', '''backhaeuser''' oder '''bordenhawer''' einen thag mit der handt zu dienen schuldig ... sein sollen“.


====Wandlung zur Dienstleistung====
====Wandlung zur Dienstleistung====

Version vom 25. März 2008, 17:51 Uhr

Landfolge

Die Landfolge war ursprünglich die Verpflichtung der Untertanen zur Unterstützung des jeweiligen Landesherrn. Im Mittelalter, und zunächst auch danach, stand vor allem die Abwehr von Gefahren für das Land (Landesverteidigung) im Fordergrund, dazu, besonders aber auch später danach, verschiedene Dienstleistungen. Der Aufruf zur Landfolge erfolgte im Mittelalter durch des Recht zum Glockenklang, im Rahmen der Änderung zur Dienstleistung an vorbestimmten Tagen durch Gebot des zeitlichen Dienstherrn.

Fürstbistum Münster

Regionale Aufteilung 1731

„Landfolgungsregister Pro anno 1731 über die 4 Kirspelen Heiden, Recken, Halteren und Dülmen, welches von Ihro churfürstl. durchleücht zu Cölln, Bischof zu Münster Do. Clemente Augusto ahn das Hauße Oestendorf für obiges Jahr in geschonken worden. ut intus visa 18. April 1742.“

Landfolge der Bauern und Kötter

Im Rahmen der Verbesserung der Verteidigung des Hochstiftes Münster hatten sich die Untertanen in den Besitz von Waffen zu setzen, denn im Verteidigungsfall, war die Landbevölkerung zum Waffendienst verpflichtet. Bei Erbteilungen blieb diese Pflicht zunächst an der Sohlstätte oder „in der Wehre“ haften. War kein waffenfähiger „Wehrfester“ auf dem Erbe, musste ein Knecht eingestellt werden. So stand im Fürstbistum Münster zu jeder Zeit ein wehrfähiges Aufgebot in Form der „Landfolge“ in Reserve.

Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit

Zum ausgehenden Mittelalter wurden auch erbgeteilte Höfe und Gemeinheitskötter an der Landfolge beteiligt. Je nach Leistungsfähigkeit der Erbhöfe hatte der Wehrfeste eines Vollerbes um 1600 eine Büchse als Waffe, die Halberben eine Hellebarde und die Erb- oder Markenkötter kurze Spieße zu führen, doch alsbald besaßen fast alle Wehrfester Büchsen.

Übungspflichtschießen im 17. Jahrhundert

Übungspflichtschießen fanden in den Kirchspielen einmals jährlich „unter der (Vogel-) Stange“ statt. Nicht antretende Schützen wurden mit Strafen belegt. Für das Fürstbistum Münster und den zum Hochstift Münster gehörigen Besitzungen der Standesherren, imgleichen der Grafschaft Steinfurt und den Herrschaften Anholt und Gemen galt einheitliches Landfolgerecht, nämlich, dass „in unserm ... fürstenthumb durchgehends ... die jährliche landtfolge auff geleichen fues gerichtet, und ein gantzes erbe zu drey thage, ein halb erbe zu zwey, und ein pferde- oder ander kotter, brincksitzer, backhaeuser oder bordenhawer einen thag mit der handt zu dienen schuldig ... sein sollen“.

Wandlung zur Dienstleistung

Diese Verpflichtung beinhaltete „nicht nur die rundefuhren, wegebesserungen und bauerwerke, sondern auch die jagden und wachten, wovon jedoch sehr viele befreiet sind.“ Auch die strittigen Wachen auf dem Haus Ostendorf waren also aus der Landfolge in der Herrschaft Ostendorf und dem Haus Hamm begründet.

Bewirtschaftungshilfe für Rittergüter

Vom Kriegsdienst wandelte sich die Landfolge im Laufe der Zeit zunächst von einem in natura abzuleistenden Frondienst, zu einer Bewirtschaftungshilfe gegen Entgelt und schließlich zu einer Geldabgabe.

Eine durch Aufgebot vorausbestimmte Anzahl Dienstpflichtiger aus den durch den Landesherrn zugewiesenen Kirchspielen hatte an festgelegten Tagen eine bestimmte Leistung am Hause Ostendorf zu erbringen. Dabei scheint es sich durchweg um Arbeiten auf gutseigenen Ländereien gehandelt zu haben. Dort leisteten auch die Leibeigenen ihre wöchentlichen Hand- und Spanndienste ab.

Einnahmequelle für Adelshäuser

In einem aufgearbeiteteten Landfolgeregister des Lahres 1731 ist bereits eine Mischform von einer Realleistung gegen geringes Entgeld, Bestrafung bei Nichtantritt und Freikauf von der Landfolge durch Geld erkennbar. Die am Haus Ostendorf auf dem Lande Dienstleistenden erhielten pro Mann und Tag 2 Stüber und konnten den Dienst mit 10 Stüber pro Manntag redimieren (loskaufen). Von der Dienstleistung der Landfolge kauften sich die Kirchspiele Ramsdorf (Velen) und Dülmen, so wie auch die Bauerschaft Sythen (Haltern) im Kirchspiel Haltern, neben einzelnen Hofesaufsitzern, 1731 frei, so daß das Haus Ostendorf neben der Dienstleistung noch einen beträchtlichen Geldüberschuß erzielte.