Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/071: Unterschied zwischen den Versionen

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Von dem großen, weit durch den Osten Europas verbreiteten Volksstamme der Slaven reichte der äußerste Zweig, wie vorhin schon erwähnt, in unser Land hinein, die Völkerschaft der Wager-Wenden, zunächst den benachbarten Obotriten verwandt und von ihnen ohne Zweifel ausgegangen. Es ist nicht ohne Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß dies erst ums Jahr 804 geschehen fei, als Karl d. Gr. viele der Norbalbingischen Sachsen wegführte und ihr Land den Obotriten, mit deren König oder Fürsten Thracico er im Bündnisse stand, einräumte. Dafür scheint zu sprechen der Umstand, daß bei der alten Abgränzung des Verdenschen Bischofssprengels, die ins Jahr 786 gesetzt wird, die Bille und Trave als Gränzflüsse genannt werden, Nordalbingien mithin ausgeschieden ward ''<sup>(1)</sup>'', ferner, daß im
Von dem großen, weit durch den Osten Europas verbreiteten Volksstamme der Slaven reichte der äußerste Zweig, wie vorhin schon erwähnt, in unser Land hinein, die Völkerschaft der Wager-Wenden, zunächst den benachbarten Obotriten verwandt und von ihnen ohne Zweifel ausgegangen. Es ist nicht ohne Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß dies erst ums Jahr 804 geschehen fei, als Karl d. Gr. viele der Norbalbingischen Sachsen wegführte und ihr Land den Obotriten, mit deren König oder Fürsten Thracico er im Bündnisse stand, einräumte. Dafür scheint zu sprechen der Umstand, daß bei der alten Abgränzung des Verdenschen Bischofssprengels, die ins Jahr 786 gesetzt wird, die Bille und Trave als Gränzflüsse genannt werden, Nordalbingien mithin ausgeschieden ward ,<ref> ''Die Aechtheit dieser Stiftungsurkunde des Bisthums Verden ist freilich sehr bezweifelt: jedenfalls aber rührt gewiß die genaue Gränzbestimmung, welche in dieselbe aufgenommen ist, aus sehr alter Zeit, und es muß abermals daran erinnert werden, daß man bei den Abgränzungen der Bisthümer sich an die vorhandenen Landesgrenzen in der Regel anschloß. Vergl. Asmussens krit. Unters. im 1. Heft des Arch. f. St u. K. G. S. 154 ff. Abgedruckt ist die Urkunde unter andern in Schlöpkens Chronik von Bardewick S. 128 ff. Die hier in Betracht kommende Stelle lautet: — <tt>trans Albiam ubi Bilena mergitur in Albiam. Dehinc in ortum Bilene inde ubi Travena absorbetur a</tt>''</ref>
ferner, daß im


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''<sup>(1)</sup> Die Aechtheit dieser Stiftungsurkunde des Bisthums Verden ist freilich sehr bezweifelt: jedenfalls aber rührt gewiß die genaue Gränzbestimmung, welche in dieselbe aufgenommen ist, aus sehr alter Zeit, und es muß abermals daran erinnert werden, daß man bei den Abgränzungen der Bisthümer sich an die vorhandenen Landesgrenzen in der Regel anschloß. Vergl. Asmussens krit. Unters. im 1. Heft des Arch. f. St u. K. G. S. 154 ff. Abgedruckt ist die Urkunde unter andern in Schlöpkens Chronik von Bardewick S. 128 ff. Die hier in Betracht kommende Stelle lautet: — <tt>trans Albiam ubi Bilena mergitur in Albiam. Dehinc in ortum Bilene inde ubi Travena absorbetur a</tt>''
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Version vom 31. März 2008, 09:15 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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IV.
Der Slavische Volksstamm, deffen Eigenthümlichkeit,
Verfassung, Religion.

Von dem großen, weit durch den Osten Europas verbreiteten Volksstamme der Slaven reichte der äußerste Zweig, wie vorhin schon erwähnt, in unser Land hinein, die Völkerschaft der Wager-Wenden, zunächst den benachbarten Obotriten verwandt und von ihnen ohne Zweifel ausgegangen. Es ist nicht ohne Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß dies erst ums Jahr 804 geschehen fei, als Karl d. Gr. viele der Norbalbingischen Sachsen wegführte und ihr Land den Obotriten, mit deren König oder Fürsten Thracico er im Bündnisse stand, einräumte. Dafür scheint zu sprechen der Umstand, daß bei der alten Abgränzung des Verdenschen Bischofssprengels, die ins Jahr 786 gesetzt wird, die Bille und Trave als Gränzflüsse genannt werden, Nordalbingien mithin ausgeschieden ward ,[1] ferner, daß im


  1. Die Aechtheit dieser Stiftungsurkunde des Bisthums Verden ist freilich sehr bezweifelt: jedenfalls aber rührt gewiß die genaue Gränzbestimmung, welche in dieselbe aufgenommen ist, aus sehr alter Zeit, und es muß abermals daran erinnert werden, daß man bei den Abgränzungen der Bisthümer sich an die vorhandenen Landesgrenzen in der Regel anschloß. Vergl. Asmussens krit. Unters. im 1. Heft des Arch. f. St u. K. G. S. 154 ff. Abgedruckt ist die Urkunde unter andern in Schlöpkens Chronik von Bardewick S. 128 ff. Die hier in Betracht kommende Stelle lautet: — trans Albiam ubi Bilena mergitur in Albiam. Dehinc in ortum Bilene inde ubi Travena absorbetur a