Geschichte der Gemeinde Wegberg/153: Unterschied zwischen den Versionen

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der Wiederbelegung auf die Dauer eiues weiteren Veerdiguugs-turuus gegen eine an die Gemeindekasfe zu zahlende Gebühr von 1l> Mark gestattet werden. Durch Zahlung dieser Gebühr wird iudes eine Berechtigung zur Wiederbeleguug des Grabes nicht erworben.
der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus gegen eine an die Gemeindekasse zu zahlende Gebühr von 10 Mark gestattet werden. Durch Zahlung dieser Gebühr wird indes eine Berechtigung zur Wiederbelegung des Grabes nicht erworben.


§ 9.


Für das Ausgraben nnd die Überführung bereits de-erdigter Leichen von einer Grabstätte zur audereu oder zu einem anderen Friedhofe ist die besondere Erlaubnis des Re-gieruugspräsideuteu in Aachen erforderlich. Die Ausgrabung und Überführung erfolgt dnrch den Totengräber gegen eine an diesen zu zahlende Gebühr von 8—2l) Mk. bei Über-führuug auf demselben Friedhof nnd bei Überführung außerhalb desselben nach besonderer Vereinbarung, Vor Stellung eines Antrages zur Ausgrabung einer Leiche ist, falls die Ausgrabung nicht anf gerichtliche Auorduuug erfolgt, stets eine gutachtliche Äußerung des Kreisarztes darüber ein-znholen, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.
<center>§ 9.</center>


§ 10.
Für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen oder zu einem anderen Friedhofe ist die besondere Erlaubnis des Regierungspräsidenten in Aachen erforderlich. Die Ausgrabung und Überführung erfolgt durch den Totengräber gegen eine an diesen zu zahlende Gebühr von 8—20 Mk. bei Überführuug auf demselben Friedhof und bei Überführung außerhalb desselben nach besonderer Vereinbarung, Vor Stellung eines Antrages zur Ausgrabung einer Leiche ist, falls die Ausgrabung nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt, stets eine gutachtliche Äußerung des Kreisarztes darüber einzuholen, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.


Eine Beerdigung darf erst nach Vorlage der Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalles oder einer besonderen Ermächtignng der Polizeibehörde erfolgen.


§ N.
<center>§ 10.</center>
Die Errichtung von Krenzen und Denkmälern mit den geeigneten Votiufchriften steht sowohl auf den Reiheugräberu wie auf de» Priuatbegräbuisstätteu seiner Angehörigen einem jeden frei, wenn sie dem Ernst nnd der Würde des Grts eutsprechen. Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Eiufriedigungen der Grabstätte» und Vertiefungen anf Privat-grabstätten müssen <W cm von der Friedhofseinfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben, Nicht fnndamentierte Denkmäler dürfen nnr mit Genehmiguug des Bürgermeisters errichtet werden.


Von den Reiheugräbern sind sie spätestens nach Ablauf des Beerdigungsturuus uud bei Wiederbelcguug dieser Gräber zu entfernen. Wird dieser Vorschrift uicht genügt, fo verfallen fie der Gemeinde.
Eine Beerdigung darf erst nach Vorlage der Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalles oder einer besonderen Ermächtigung der Polizeibehörde erfolgen.


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<center>§  11.</center>
 
Die Errichtung von Kreuzen und Denkmälern mit den geeigneten Votivschriften steht sowohl auf den Reihengräbern wie auf den Privatbegräbnisstätten seiner Angehörigen einem jeden frei, wenn sie dem Ernst und der Würde des Orts entsprechen. Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Einfriedigungen der Grabstätten und Vertiefungen auf Privatgrabstätten müssen 30 cm von der Friedhofseinfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben, Nicht fundamentierte Denkmäler dürfen nur mit Genehmigung des Bürgermeisters errichtet werden.
 
Von den Reihengräbern sind sie spätestens nach Ablauf des Beerdigungsturnus und bei Wiederbelegung dieser Gräber zu entfernen. Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so verfallen sie der Gemeinde.

Version vom 15. März 2008, 12:07 Uhr

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der Wiederbelegung auf die Dauer eines weiteren Beerdigungsturnus gegen eine an die Gemeindekasse zu zahlende Gebühr von 10 Mark gestattet werden. Durch Zahlung dieser Gebühr wird indes eine Berechtigung zur Wiederbelegung des Grabes nicht erworben.


§ 9.

Für das Ausgraben und die Überführung bereits beerdigter Leichen von einer Grabstätte zur anderen oder zu einem anderen Friedhofe ist die besondere Erlaubnis des Regierungspräsidenten in Aachen erforderlich. Die Ausgrabung und Überführung erfolgt durch den Totengräber gegen eine an diesen zu zahlende Gebühr von 8—20 Mk. bei Überführuug auf demselben Friedhof und bei Überführung außerhalb desselben nach besonderer Vereinbarung, Vor Stellung eines Antrages zur Ausgrabung einer Leiche ist, falls die Ausgrabung nicht auf gerichtliche Anordnung erfolgt, stets eine gutachtliche Äußerung des Kreisarztes darüber einzuholen, ob und unter welchen Bedingungen die Ausgrabung unbedenklich ist.


§ 10.

Eine Beerdigung darf erst nach Vorlage der Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalles oder einer besonderen Ermächtigung der Polizeibehörde erfolgen.


§ 11.

Die Errichtung von Kreuzen und Denkmälern mit den geeigneten Votivschriften steht sowohl auf den Reihengräbern wie auf den Privatbegräbnisstätten seiner Angehörigen einem jeden frei, wenn sie dem Ernst und der Würde des Orts entsprechen. Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Einfriedigungen der Grabstätten und Vertiefungen auf Privatgrabstätten müssen 30 cm von der Friedhofseinfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben, Nicht fundamentierte Denkmäler dürfen nur mit Genehmigung des Bürgermeisters errichtet werden.

Von den Reihengräbern sind sie spätestens nach Ablauf des Beerdigungsturnus und bei Wiederbelegung dieser Gräber zu entfernen. Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so verfallen sie der Gemeinde.