Geschichte der Gemeinde Wegberg/150: Unterschied zwischen den Versionen

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§4.
<center> §4.</center>


Ans Antrag kann der Bürgermeister bei armen Personeil oder deren hiesigen Angehörigen Vefreinng von den Gebühren für den Leichenwagen III. Klasse gewähren.
Auf Antrag kann der Bürgermeister bei armen Personen oder deren hiesigen Angehörigen Befreiung von den Gebühren für den Leichenwagen III. Klasse gewähren.


§ 5.
<center> § 5.</center>


Die nach  vorstehenden  Bestimmnngcn festgesetzten  Ge bühren nnterliegen der Beitreibnng im Verwaltuugszwangs-
Die nach  vorstehenden  Bestimmungen festgesetzten  Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
verfahren.


§6.
<center> §6. </center>


Vorstehende Gebühren-Ordnung tritt am 1. April 190? in Kraft.
Vorstehende Gebühren-Ordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft.


Wegberg, den R. November 190!).
::Wegberg, den 26. November 1906.


Der Bürgermeister: Vollmer.
::Der Bürgermeister: Vollmer.


Ordnung für die Benutzung der Friedhöfe zu Wegberg, Nickel-rath. Tüschenbroich und Klinkum in der Gemeinde Wegberg.
Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderates von Weg-berg vom 29. November 1909 und 25. Jannar 1910 wird über das Veerdignngswesen ans den Friedhöfen der Gemeinde Wegbcrg folgendes verordnet:


§ 1.


Die Friedhöfe sind Eigentum der Bürgermeisterei und Gemeinde Wegberg nnd für die Beerdigung der verstorbenen katholischen Einwohner der Gemeinde bestimmt. Auswärts Verstorbene können nur nach Zustimmung des Bürgermeisters hier beigesetzt werden. Die Beerdigung evangelischer Angehöriger der Gemeinde erfolgt gemäß Vereinbarung mit der Gemeinde Schwanenberg auf de», dortigen evangelischen Fried-Hofe. Die an die Gemeinde Schwancubcrg zn zahlende Ab-gäbe für Reihengräber wird ans der Gemcindekasfe von Weg berg gezahlt.
<center>'''Ordnung für die Benutzung der Friedhöfe zu Wegberg, Rickelrath. Tüschenbroich und Klinkum in der Gemeinde Wegberg.</center>


§ 2.


Die Friedhöfe zerfallen nach Maßgabe der hierüber aufgenommenen, im Gemeinde Archiv beruhenden Karten in verschiedene Teile, von denen die mit /^ bezeichneten zum allgemeinen Gebranch für die Beerdigung von Erwachsenen, die mit  L bezeichneten für die Beerdigung von Kindern bis zu 12 Jahren  nnd die mit  bezeichneten  zur Gewährnng von Privatbegräbnisstellcn dienen sollen.
Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderates von Wegberg vom 29. November 1909 und 25. Januar 1910 wird über das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Gemeinde Wegberg folgendes verordnet:
 
<center> § 1. </center>
 
Die Friedhöfe sind Eigentum der Bürgermeisterei und Gemeinde Wegberg und für die Beerdigung der verstorbenen katholischen Einwohner der Gemeinde bestimmt. Auswärts Verstorbene können nur nach Zustimmung des Bürgermeisters hier beigesetzt werden. Die Beerdigung evangelischer Angehöriger der Gemeinde erfolgt gemäß Vereinbarung mit der Gemeinde Schwanenberg auf dem dortigen evangelischen Friedhofe. Die an die Gemeinde Schwanenberg zu zahlende Abgabe für Reihengräber wird aus der Gemeindekasse von Wegberg gezahlt.
 
<center> § 2.</center>
 
Die Friedhöfe zerfallen nach Maßgabe der hierüber aufgenommenen, im Gemeinde-Archiv beruhenden Karten in verschiedene Teile, von denen die mit A bezeichneten zum allgemeinen Gebrauch für die Beerdigung von Erwachsenen, die mit  B bezeichneten für die Beerdigung von Kindern bis zu 12 Jahren  und die mit  C bezeichneten  zur Gewährung von Privatbegräbnisstellen dienen sollen.

Version vom 14. März 2008, 13:52 Uhr

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—150-


§4.

Auf Antrag kann der Bürgermeister bei armen Personen oder deren hiesigen Angehörigen Befreiung von den Gebühren für den Leichenwagen III. Klasse gewähren.

§ 5.

Die nach vorstehenden Bestimmungen festgesetzten Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§6.

Vorstehende Gebühren-Ordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft.

Wegberg, den 26. November 1906.
Der Bürgermeister: Vollmer.


Ordnung für die Benutzung der Friedhöfe zu Wegberg, Rickelrath. Tüschenbroich und Klinkum in der Gemeinde Wegberg.


Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderates von Wegberg vom 29. November 1909 und 25. Januar 1910 wird über das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Gemeinde Wegberg folgendes verordnet:

§ 1.

Die Friedhöfe sind Eigentum der Bürgermeisterei und Gemeinde Wegberg und für die Beerdigung der verstorbenen katholischen Einwohner der Gemeinde bestimmt. Auswärts Verstorbene können nur nach Zustimmung des Bürgermeisters hier beigesetzt werden. Die Beerdigung evangelischer Angehöriger der Gemeinde erfolgt gemäß Vereinbarung mit der Gemeinde Schwanenberg auf dem dortigen evangelischen Friedhofe. Die an die Gemeinde Schwanenberg zu zahlende Abgabe für Reihengräber wird aus der Gemeindekasse von Wegberg gezahlt.

§ 2.

Die Friedhöfe zerfallen nach Maßgabe der hierüber aufgenommenen, im Gemeinde-Archiv beruhenden Karten in verschiedene Teile, von denen die mit A bezeichneten zum allgemeinen Gebrauch für die Beerdigung von Erwachsenen, die mit B bezeichneten für die Beerdigung von Kindern bis zu 12 Jahren und die mit C bezeichneten zur Gewährung von Privatbegräbnisstellen dienen sollen.