Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/008: Unterschied zwischen den Versionen
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sein Schloss dem Herzog als ein offenes Haus auf(1), und verpflichtete dieser sich dagegen, dasselbe in seinen Schutz zu nehmen. Gleicherweise und an selbigem Tage gab ihm der Herzog eine neue Pfandverschreibung auf die oben genannten Dörfer auf Lebensdauer: worin er sich seine Benden zu Wilhelmstein gehörend, auf beiden Seiten der Wurm gelegen, reservirt; für Reynart Herrn zu Schoenvorst aber wiederum die Gerichtsbarkeit auf den Schoenauer Gütern ausbedingt.
Herr Goedert war mit Agnes von Franckenberg (2) verheirathet. Seine Ehe blieb jedoch kinderlos; und da auch sein Bruder, wie es scheint, keine Leibeserben hatte, so verfügte er im J. 1367 über sein Vermögen zu Gunsten des ältesten Sohnes seiner Schwester, des Ritters Johann von Gronsfeld. Er bekennt nämlich von demselben 10000 Goldgulden empfangen zu haben, und giebt ihm dafür eine Verschreibung auf sein Schloss, Land und Leute, mit dem Bemerken, dass sein Gläubiger sich nach seinem Tod aus seinem Erbe und Gut bezahlt machen solle. Sein Tod erfolgte den 5. December 1373.
Nach Absterben des Herrn Goedert verpfändete Herzog Wilhelm im J. 1374 (des Donnerstags nach St. Lucien Tag) die oben genannten Dörfer dem Ritter Johann von Gronsfeld für die Summe von 1029 Goldgulden, jedoch nicht auf Lebensdauer, sondern auf Wiederlöse, aber ohne Reservation zu Gunsten des Reynart Herrn von Schoenvorst. Zeuge bei dieser Handlung war der Ritter Johann von Harff. Im folgenden Jahr (des Donnerstags nach dem Sonntage in der
- (1) Mit ihm siegeln Rembodo von Flodorp Dechant zu Aachen sein Oem, Heinrich yon Huckelhoven Schultheiss zu Eschweiler sein swager und Goedert von dem Bongart Ritter sein Neve. — (2) Weil dieselbe in einem Necrologium »Agnes quondam domina de Vrankenbergh genannt wird, so ist Ch. Quix (Frankenb. p. 46) der Meinung, dass sie die Wittwe des im J. 1352 noch minderjährigen Arnold von Frankenberg gewesen. Allein da dasselbe Necrologium sie auch »domina Agnes de Frankenbergh« nennt, so wird man sie vorläufig für eine Tochter von Frankenberg halten dürfen.
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Fasten da man singt Invocavit) empfing Johann von Gronsfeld die Belehnung mit dem Schloss zur Heyden, und stellte dem Herzog dasselbe Lehens-Reversale aus, das einst Herr Goedert dem Markgrafen gegeben hatte (*).
Ritter Johann von Gronsfeld ist in einer Fehde umgekommen, in die er mit den Rittern Goedert und Statz von dem Bongart (Söhne des Erbkämmerers Gerart), sodann mit Goedert von Schoenau und Reynart Herrn zu Schoenvorst und Sichern verwickelt war. Die eigentliche Veranlassung zur Fehde lässt sich jetzt nach so langer Zeit und bei dürftigen Nachrichten nicht mehr mit Gewissheit angeben; wahrscheinlich aber entstand sie von wegen des Hauses zur Heyden. Die Gebrüder von dem Bongart scheinen sich auf die Hinterlassenschaft ihres kinderlosen Verwandten Hoffnung gemacht zu haben. Diese wurde aber durch die Verschreibung v. J. 1367 so ganz und gar vereitelt. Nun mag ihnen aber wohl nicht unbekannt geblieben sein, dass der alte Herr zur Heyden zu solcher Verschreibung sich mehr hatte überreden lassen, als dass ihn wirkliche Noth gezwungen, eine Summe von 10000 Goldgulden aufnehmen zu müssen. So finden wir denn, dass die Erbitterung der Herren von dem Bongart gegen Johann von Gronsfeld im J. 1372 schon den höchsten Grad erreicht hatte. Die beiden andern Herren sind nicht Helfershelfer; sie sind Hauptleute der Fehde. Aber bei ihnen mochte wohl ein ganz anderer Grund obwalten, warum sie gegen den Herrn zur Heyden feindlich auftraten. Ohne allen Zweifel war Goedert (Sohn zu Rode, und Enkel des Ritters Raso Maschereil) Herr zu Schoenau; das Erbe seiner Mutter ist ihm wohl grösstentheils zugetheilt worden. Imgleichen hatte Reynart seines Vaters Antheil an den Schoenauer Gütern geerbt. Nun wissen wir, dass Herzog Wilhelm dem ältern Reynart im J. 1361 die Laeten-Gerichtsbarkeit auf den in der Herrschaft zur Heyden gelegenen Schoenauer Gütern überlassen hatte, und solle er diese ausüben, »aslancge ind diewyle as dese vurwarden staen solen ind niet lancger«, das heisst, so lange
- (*) Man sehe Lacomblet Bd. III. p. 657.