Geschichte der Gemeinde Wegberg/132: Unterschied zwischen den Versionen

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Ordnung für die  Erhebung  einer Gemeindesteuer vom  Erwerbe von Grundstücken und  von Rechten, für welche die auf Grundstücke bezüglichen  Vorschriften gelten  in  der  Gemeinde Wegberg.


Auf Grund der §§ 13, 18, «9. ?<) und tt2 des Kom munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1K93 (Gesctz-Samml. S. 152) und der Beschlüsse des Gemcmderatcs von Wegberg vom 13. September, 29. November 1909 und 25. Jan. 191t) wird für die Gemeinde Wegberg nachstehende Stenerordnnng erlassen.
<center>'''Ordnung für die  Erhebung  einer Gemeindesteuer vom Erwerbe von Grundstücken und von Rechten, für welche die auf Grundstücke bezüglichen  Vorschriften gelten  in  der  Gemeinde Wegberg.'''</center>


§ 1.


Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines iu der Gemeinde belegenen Grundstücks oder Erwerb eines Rechtes, für welches die auf Gruudftücke bezüglichen Vorschriften gelten (Bergwerks» eigentums, Erbbaurechts), uuterliegt einer Steuer von eins vom Hundert des Wertes des erworbeueu Grundstücks oder Rechtes,
Auf Grund der §§ 13, 18, 69. 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152) und der Beschlüsse des Gemeinderates von Wegberg vom 13. September, 29. November 1909 und 25. Jan. 1910 wird für die Gemeinde Wegberg nachstehende Steuerordnnng erlassen.


Erfolgt eiue Anflafsung auf Grund mehrerer, das Recht auf Auflassung begründender lästiger Rechtsgeschäfte von dem ersten Veräußerer au den letzten Erwerber, so werden die Er» werbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammengerechnet und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage zn entrichten. Übertragungen der Rechte eines Erwerbes aus dem Ver äußerungsgeschäfte oder nachträgliche Erklärungen eines ans dem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben bezw, die Pflichten für einen Tritten übernommen zu haben, werden wie Veräußeruugen behandelt. Hat jedoch ein Erwerber das Veräußerungsgefchäft nachweislich anf Gruud eines Vollmachtvcrtrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für eiueu Dritten abgeschlossen, fo bleibt die Übertragung feiller Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu uersteuerudeu Betrages außer Betracht.


Die Umsatzsteuer gelaugt auch im Falle des Wechsels im Personeubestande uou Gesellschaften mit beschränkter Haf tnng, Koimnanditgesellschaften, Gewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und eingetragenen Vereinen, fowie offenen Handelsgesellschaften, von deren Gniudeigeutum insoweit znr Erhebung als  es  der  Beteiligung  des  ausscheidenden  oder
<center>§ 1.</center>
 
 
Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines in der Gemeinde belegenen Grundstücks oder Erwerb eines Rechtes, für welches die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten (Bergwerkseigentums, Erbbaurechts), unterliegt einer Steuer von eins vom Hundert des Wertes des erworbenen Grundstücks oder Rechtes,
 
Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht auf Auflassung begründender lästiger Rechtsgeschäfte von dem ersten Veräußerer au den letzten Erwerber, so werden die  Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammengerechnet und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage zu entrichten. Übertragungen der Rechte eines Erwerbes aus dem  Veräußerungsgeschäfte oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben bezw. die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Veräußerungen behandelt. Hat jedoch ein Erwerber das Veräußerungsgeschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachtvertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Übertragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu versteuernden Betrages außer Betracht.
 
Die Umsatzsteuer gelangt auch im Falle des Wechsels im Personenbestande von  Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, Gewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und eingetragenen Vereinen, sowie offenen Handelsgesellschaften, von deren Grundeigentum insoweit zur Erhebung als  es  der  Beteiligung  des  ausscheidenden  oder

Version vom 2. März 2008, 14:09 Uhr

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Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Erwerbe von Grundstücken und von Rechten, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten in der Gemeinde Wegberg.


Auf Grund der §§ 13, 18, 69. 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152) und der Beschlüsse des Gemeinderates von Wegberg vom 13. September, 29. November 1909 und 25. Jan. 1910 wird für die Gemeinde Wegberg nachstehende Steuerordnnng erlassen.


§ 1.


Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines in der Gemeinde belegenen Grundstücks oder Erwerb eines Rechtes, für welches die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten (Bergwerkseigentums, Erbbaurechts), unterliegt einer Steuer von eins vom Hundert des Wertes des erworbenen Grundstücks oder Rechtes,

Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht auf Auflassung begründender lästiger Rechtsgeschäfte von dem ersten Veräußerer au den letzten Erwerber, so werden die Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammengerechnet und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage zu entrichten. Übertragungen der Rechte eines Erwerbes aus dem Veräußerungsgeschäfte oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben bezw. die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Veräußerungen behandelt. Hat jedoch ein Erwerber das Veräußerungsgeschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachtvertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Übertragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu versteuernden Betrages außer Betracht.

Die Umsatzsteuer gelangt auch im Falle des Wechsels im Personenbestande von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, Gewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und eingetragenen Vereinen, sowie offenen Handelsgesellschaften, von deren Grundeigentum insoweit zur Erhebung als es der Beteiligung des ausscheidenden oder