Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/054: Unterschied zwischen den Versionen
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bestanden haben soll. Mit den Herzogen hatten sie einen Reichskammergerichtsproceß über das Land Malchow, der, wie so viele Reichskammergerichtsprocesse, bei Auflösung des deutschen Reichs noch nicht beendigt war. Die Flo-tow's besitzen heut zu Tage noch die Schloßruine von Stuer und die Gerichtsbarkeit in Malchow und die Güter Waldseegarten, Kogel, Altenhos u.a. Wie bei den Bülow's im sechszehnten Jahrhundert kommt bei den Flotow's noch im achtzehnten Jahrhundert ein Brudermörder vor: ein Adam Friedrich aus dem Hause Kogel, auf Suckow gesessen, erschoß 1747 seinen Stiefbruder, den preußischen Hauptmann Joachim Ernst, in Folge eines Streits über eine gemeinschaftliche Wiese auf dem Felde des Guts zu Suctow, hcirathete 1752, starb aber schon 1758, erst sechsundvierzigjährig. Der Sohn dieses Brudermörders war der Geheime Rath und Autor des Vortrags über die Rechte der Eingebor-ncn auf dem Landtage 1789, gefessen zu Wildkuhl, welchem sein Landesherr, in dem mit Anmerkungen „von einem Eingebornen im Lande der Wahrheit" herausgegebenen Tcrt dieses seines Vortrags gehörig die Wahrheit sagte: dieser nicht mit dem Pfunde der Weisheit bedachte Flotow, dem sein eigner Landesherr „außerordentliche Harte und gesetzlose Privat-Untcrdrückung der Menschen- und Bürgerrechte" vorwarf, sein „Weiden an phantastischen Einbildungen über alten Adel, Ahnen, pei« sönlichen Werth u, s, w." auf „das eigne stille, nicht in die Wirklichkeit greifende Privatvergnügen sammt Consor-ten" zurückweisend, ward im Jahre 1827 zu seinen Ahnen versammelt. Sein Sohn wieder ist der noch lebende | |||
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Kammerherr und Kammerdirector Friedrich von Flotow auf Penzin, Friedrichswalde und Wildkuhl. Im Jahre 1844, also vor dem Sturmjahr, gab ein neuster Adels-„Phantast^ Flotow, der sächsische Finanzdirector Gustav, der zur russischen Gouvernementszeit sein Glück im Domainenfach in Sachsen zu machen verstanden hatte, „Beiträge zur Geschichte der Familie" in Folio heraus, acht mecklenburgisch hausbacken und trocken, denn es siedet sich in der ganzen Familie, wenigstens so viel davon mitgetheilt wird, nicht eine Persönlichkeit, die sich über das ganz Alltägliche erhoben hat und dazu ist dieser sehr dünne Foliant noch acht sächsisch „aktenmäßig destillirt"— solche Arbeiten zeugen nur von der Eitelkeit verkommener Adelsherren, ihren alten Stammbaum der Welt sehen zu lassen, wenn er auch ganz leer ist, die Eitelkeit, „mit einem Blicke seine ganze Familie, seine in „„alle Länder"" (! > zerstreuten Verwandten übersehen zu können". Welche Kriegergedanken in diesem Adelsautor pochen, davon zeugen die ersten Worte des Vorworts, wo dieser moderne Ritter, der in der Finanz parvenirte, es zweifelhaft lassend, ob er sich felbst ä I» poi<it« l!e I'öpee stellt, oder ob nach seinem Hirne die bewaffnete Macht, Bajonette, für alten Adel, Ahnen, persönlichen Werth einschreiten sollen, schreibt: „Obgleich eine Schrift, wie die vorliegende, welche nur für die Mitglieder der Fa? milie, nicht für das Publikum bestimmt ist, einer Rechtfertigung nicht bedarf (die im entgegengefetzten Falle, bei dem jetzt herrschenden Zeitgeist, der dem Fortbestehen alles Historischen und namentlich dem Adel so abhold ist, vielleicht eine gewaffnete sein müßte)" u. s. w. u. s. w. |
Version vom 19. März 2008, 05:48 Uhr
Vorlage:Geschichte der kleinen deutschen Höfe1
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bestanden haben soll. Mit den Herzogen hatten sie einen Reichskammergerichtsproceß über das Land Malchow, der, wie so viele Reichskammergerichtsprocesse, bei Auflösung des deutschen Reichs noch nicht beendigt war. Die Flo-tow's besitzen heut zu Tage noch die Schloßruine von Stuer und die Gerichtsbarkeit in Malchow und die Güter Waldseegarten, Kogel, Altenhos u.a. Wie bei den Bülow's im sechszehnten Jahrhundert kommt bei den Flotow's noch im achtzehnten Jahrhundert ein Brudermörder vor: ein Adam Friedrich aus dem Hause Kogel, auf Suckow gesessen, erschoß 1747 seinen Stiefbruder, den preußischen Hauptmann Joachim Ernst, in Folge eines Streits über eine gemeinschaftliche Wiese auf dem Felde des Guts zu Suctow, hcirathete 1752, starb aber schon 1758, erst sechsundvierzigjährig. Der Sohn dieses Brudermörders war der Geheime Rath und Autor des Vortrags über die Rechte der Eingebor-ncn auf dem Landtage 1789, gefessen zu Wildkuhl, welchem sein Landesherr, in dem mit Anmerkungen „von einem Eingebornen im Lande der Wahrheit" herausgegebenen Tcrt dieses seines Vortrags gehörig die Wahrheit sagte: dieser nicht mit dem Pfunde der Weisheit bedachte Flotow, dem sein eigner Landesherr „außerordentliche Harte und gesetzlose Privat-Untcrdrückung der Menschen- und Bürgerrechte" vorwarf, sein „Weiden an phantastischen Einbildungen über alten Adel, Ahnen, pei« sönlichen Werth u, s, w." auf „das eigne stille, nicht in die Wirklichkeit greifende Privatvergnügen sammt Consor-ten" zurückweisend, ward im Jahre 1827 zu seinen Ahnen versammelt. Sein Sohn wieder ist der noch lebende
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Kammerherr und Kammerdirector Friedrich von Flotow auf Penzin, Friedrichswalde und Wildkuhl. Im Jahre 1844, also vor dem Sturmjahr, gab ein neuster Adels-„Phantast^ Flotow, der sächsische Finanzdirector Gustav, der zur russischen Gouvernementszeit sein Glück im Domainenfach in Sachsen zu machen verstanden hatte, „Beiträge zur Geschichte der Familie" in Folio heraus, acht mecklenburgisch hausbacken und trocken, denn es siedet sich in der ganzen Familie, wenigstens so viel davon mitgetheilt wird, nicht eine Persönlichkeit, die sich über das ganz Alltägliche erhoben hat und dazu ist dieser sehr dünne Foliant noch acht sächsisch „aktenmäßig destillirt"— solche Arbeiten zeugen nur von der Eitelkeit verkommener Adelsherren, ihren alten Stammbaum der Welt sehen zu lassen, wenn er auch ganz leer ist, die Eitelkeit, „mit einem Blicke seine ganze Familie, seine in „„alle Länder"" (! > zerstreuten Verwandten übersehen zu können". Welche Kriegergedanken in diesem Adelsautor pochen, davon zeugen die ersten Worte des Vorworts, wo dieser moderne Ritter, der in der Finanz parvenirte, es zweifelhaft lassend, ob er sich felbst ä I» poi<it« l!e I'öpee stellt, oder ob nach seinem Hirne die bewaffnete Macht, Bajonette, für alten Adel, Ahnen, persönlichen Werth einschreiten sollen, schreibt: „Obgleich eine Schrift, wie die vorliegende, welche nur für die Mitglieder der Fa? milie, nicht für das Publikum bestimmt ist, einer Rechtfertigung nicht bedarf (die im entgegengefetzten Falle, bei dem jetzt herrschenden Zeitgeist, der dem Fortbestehen alles Historischen und namentlich dem Adel so abhold ist, vielleicht eine gewaffnete sein müßte)" u. s. w. u. s. w.