Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/024: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenden und ein kleiner Theil des Fürstenthums Rostock, namentlich das Amt Doberan von der Linie Schwerin besessen wurde, der größere östliche Theil des Fürstenthums Wenden aber, die Herrschaft Rostock und der stargard'sche Kreis, von der Linie Güstrow.
 
Damals, als  diese  mecklenburgische  Verfassung sich consolidirte,  führte  das  Haus  Mecklenburg im  Reichsfürstenrathe am deutschen Reichstage vier Stimmen, wegen  der  beiden  Herzogthümer  Schwerin  und  Güstrow  und    wegen  der  beiden  secularisirten  Stifter Schwerin, das der Linie Schwerin, und Ratzeburg, das der Linie Güstrow zugewiesen war.    Hof und Land hatten die Reformation angenommen und bekannten sich, wie  Sachsen,  Würtemberg  und  Hessen-Darmstadt, zur  lutherischen Confession  und  zwar zum schärfsten  Ausdruck derselben:  die sächsische  Concordienformel ward 1580 unterschrieben.
 
Das Land,  ein zwar kleines,  aber reiches,  gesegnetes Kornland,  mit ausgedehnten Forsten und Domainen,  ansehnlichen Handelsstädten,  worunter Rostock und Wismar, alte Hansestädte, an der Küste der Ostsee hervorragen, und einer zahlreichen  aus Hunderten von Vasallenhöfen sitzenden theils slavischen, theils deutschen Ritterschaft, erlitt allerdings in den großen Kriegen der drei letzten Jahrhunderte,  in dem dreißigjährigen,  dem nordischen  und  dem  siebenjährigen  Kriege  von  Außen her schwere Noth und Drangsal, erholte sich aber doch immer wieder bald durch seine reichen Hülfsquellen:  weit schwerer drückten die inneren Verhältnisse.    Man hätte meinen sollen,  daß das reiche Land von  Alters her auch einen
 
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reichen und durch den Reichthum unabhängigen Hof und ein reiches glückliches Volk gehabt haben werde: daß dem nicht so war, hinderte die ganz eigenthümliche Verfassung Mecklenburgs, die ein mit der egoistischsten Zähigkeit ausgebildetes Adelsregiment war und noch heut zu Tage ist. Dieses mecklenburgische Adelsregiment steht als ein merkwürdiges Denkmal für das gebildete Deutschland geradezu einzig jetzt in der Welt da, seitdem Polen und neuerdings auch Ungarn niedergebeugt worden ist. Der mecklenburgische Adel, der in seinen größten und einflußreichsten Familien, wie in den Familien Hahn, Maltzan, Bassewitz, Moltke u. s. w. altslavischer Abstammung sich berühmt, hat diese seine altslavische Abstammung bewährt, denn er hat sie in der mecklenburgischen Landesverfassung so charakteristisch ausgedrückt, wie der polnische Adel sie nur in der polnischen Landesverfassung ausgedrückt hat, die von einem tragischen Weltschicksal heimgesucht und gelichtet worden ist, das aber nur dem großen Weltgesetze folgt, daß die Menschen mit dem, womit sie sündigen, gestraft werden und daß es in der ganzen Geschichte und Politik so geht, wie man's treibt. Nicht beim Hofe, sondern beim Adel war und ist in Mecklenburg die höchste Macht, der Adel Mecklenburgs maßte und maßt sich sogar noch heut Zu Tage Souverainetäts-rechte an, die anderwärts ganz unerhört sind, insonderheit das Recht, Mitglieder in die eingeborne Ritterschaft zu recipiren und von dieser Reception die Wahl zu Landräthen in den permanent in Mecklenburg sitzenden engeren Ausschuß  der Ritter- und

Version vom 13. März 2008, 20:02 Uhr

Vorlage:Geschichte der kleinen deutschen Höfe1

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Wenden und ein kleiner Theil des Fürstenthums Rostock, namentlich das Amt Doberan von der Linie Schwerin besessen wurde, der größere östliche Theil des Fürstenthums Wenden aber, die Herrschaft Rostock und der stargard'sche Kreis, von der Linie Güstrow.

Damals, als diese mecklenburgische Verfassung sich consolidirte, führte das Haus Mecklenburg im Reichsfürstenrathe am deutschen Reichstage vier Stimmen, wegen der beiden Herzogthümer Schwerin und Güstrow und wegen der beiden secularisirten Stifter Schwerin, das der Linie Schwerin, und Ratzeburg, das der Linie Güstrow zugewiesen war. Hof und Land hatten die Reformation angenommen und bekannten sich, wie Sachsen, Würtemberg und Hessen-Darmstadt, zur lutherischen Confession und zwar zum schärfsten Ausdruck derselben: die sächsische Concordienformel ward 1580 unterschrieben.

Das Land, ein zwar kleines, aber reiches, gesegnetes Kornland, mit ausgedehnten Forsten und Domainen, ansehnlichen Handelsstädten, worunter Rostock und Wismar, alte Hansestädte, an der Küste der Ostsee hervorragen, und einer zahlreichen aus Hunderten von Vasallenhöfen sitzenden theils slavischen, theils deutschen Ritterschaft, erlitt allerdings in den großen Kriegen der drei letzten Jahrhunderte, in dem dreißigjährigen, dem nordischen und dem siebenjährigen Kriege von Außen her schwere Noth und Drangsal, erholte sich aber doch immer wieder bald durch seine reichen Hülfsquellen: weit schwerer drückten die inneren Verhältnisse. Man hätte meinen sollen, daß das reiche Land von Alters her auch einen


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reichen und durch den Reichthum unabhängigen Hof und ein reiches glückliches Volk gehabt haben werde: daß dem nicht so war, hinderte die ganz eigenthümliche Verfassung Mecklenburgs, die ein mit der egoistischsten Zähigkeit ausgebildetes Adelsregiment war und noch heut zu Tage ist. Dieses mecklenburgische Adelsregiment steht als ein merkwürdiges Denkmal für das gebildete Deutschland geradezu einzig jetzt in der Welt da, seitdem Polen und neuerdings auch Ungarn niedergebeugt worden ist. Der mecklenburgische Adel, der in seinen größten und einflußreichsten Familien, wie in den Familien Hahn, Maltzan, Bassewitz, Moltke u. s. w. altslavischer Abstammung sich berühmt, hat diese seine altslavische Abstammung bewährt, denn er hat sie in der mecklenburgischen Landesverfassung so charakteristisch ausgedrückt, wie der polnische Adel sie nur in der polnischen Landesverfassung ausgedrückt hat, die von einem tragischen Weltschicksal heimgesucht und gelichtet worden ist, das aber nur dem großen Weltgesetze folgt, daß die Menschen mit dem, womit sie sündigen, gestraft werden und daß es in der ganzen Geschichte und Politik so geht, wie man's treibt. Nicht beim Hofe, sondern beim Adel war und ist in Mecklenburg die höchste Macht, der Adel Mecklenburgs maßte und maßt sich sogar noch heut Zu Tage Souverainetäts-rechte an, die anderwärts ganz unerhört sind, insonderheit das Recht, Mitglieder in die eingeborne Ritterschaft zu recipiren und von dieser Reception die Wahl zu Landräthen in den permanent in Mecklenburg sitzenden engeren Ausschuß der Ritter- und