Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/016: Unterschied zwischen den Versionen
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des Herzens hatte, er sich nur etwa um die Verwaltung seiner Güter und Behandlung seiner Unterthanen bekümmerte, wo er sich denn eben so vornehm und wichtig glaubte, wie die Nabobs in Indien, seine Zufriedenheit darin fand, sich von seinen Dienern und Unterthanen auf vorzügliche Art geehrt zu sehen und diese faulen Tage damit bemäntelte, daß er in seinem kleinen Zirkel Freude und Glück zu verbreiten suchte. Da nun in meinen Augen nichts verachtungswürdiger ist, als einen Mann, dessen Vermögensumstände ihm zu vorzüglichen Mitteln dienen allgemein nützlich zu sein und zu weiden, in seinem Geld - oder Eid - Klumpen vergraben zu sehn, so setze und ordne ich, daß ein jeder Majorats-Herr zum wenigstens fünf Jahre dem Könige oder dem Staat entweder im Militair oder Civil gedient habe, worunter ich aber den bloßen Titel eines Kammerherrn oder Legationsrath oder andere Titel nicht rechne" u. s. w. u. s. w. | |||
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<big>'''1. Die Höfe'''</big> | |||
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<big>der Adel Mecklenburgs,</big> | |||
des Ländchens der „ Erbweisheit." | |||
Reichsfürsten 1170. | |||
Herzoge 1348. | |||
Großherzoge 1815. | |||
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Version vom 13. März 2008, 19:53 Uhr
Vorlage:Geschichte der kleinen deutschen Höfe1
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des Herzens hatte, er sich nur etwa um die Verwaltung seiner Güter und Behandlung seiner Unterthanen bekümmerte, wo er sich denn eben so vornehm und wichtig glaubte, wie die Nabobs in Indien, seine Zufriedenheit darin fand, sich von seinen Dienern und Unterthanen auf vorzügliche Art geehrt zu sehen und diese faulen Tage damit bemäntelte, daß er in seinem kleinen Zirkel Freude und Glück zu verbreiten suchte. Da nun in meinen Augen nichts verachtungswürdiger ist, als einen Mann, dessen Vermögensumstände ihm zu vorzüglichen Mitteln dienen allgemein nützlich zu sein und zu weiden, in seinem Geld - oder Eid - Klumpen vergraben zu sehn, so setze und ordne ich, daß ein jeder Majorats-Herr zum wenigstens fünf Jahre dem Könige oder dem Staat entweder im Militair oder Civil gedient habe, worunter ich aber den bloßen Titel eines Kammerherrn oder Legationsrath oder andere Titel nicht rechne" u. s. w. u. s. w.
1. Die Höfe
und
der Adel Mecklenburgs,
des Ländchens der „ Erbweisheit."
Reichsfürsten 1170.
Herzoge 1348.
Großherzoge 1815.