Geschichte der Gemeinde Wegberg/158: Unterschied zwischen den Versionen

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seiner Hanstürc  einen Pfad  dnrch Sirenen  von Asche oder Sand zn bilden.
 
§ 9.
 
Es ist verboten, den Straßen- nnd Rinnen Kehricht der von einem anderen Verpflichteten zn reinigenden Straßenfläche zuzuführen.
 
§ 10.
 
Dieses Grtsftatnt tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Kreis-Ausfchuß mit dein Tage der öffentlichen Bekannt-machuug in Kraft.
Wegberg, den 16. Dezember 1!!!)?.
 
Der Bürgermeister: Vollmer.
 
Polizeiverordnung.
 
Ans Grnnd  der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltuug vom 11. März 185N wird folgende Polizei Verordnung für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.
 
§ 1.
 
Die Eigentümer, Mieter  oder Inhaber  eines  an  einer Straße,  einem  öffentlichen Platze oder Wege liegenden Ge bändes, Gebäudeteiles oder Grundstückes sind zur Reinhaltung der Straßen, Bürgersteige oder Straßenrinneu  oder Abzugs graben nach Maßgabe des Grtsftatnts vom 16. Dezember 1W? verpflichtet.  Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei  einem bewohnten Grnndstück  der Bewohner  des  Erdgeschosses als der znnächst Verpflichtete.
 
§ 2.
 
Die regelmäßige Reinigung hat am Samstag jeder Woche und au deu Werktagen vor Feiertage zu erfolgen und zwar in der Zeit vom 1, April bis Ende September nach mittags zwischen 4 und ? Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März nachmittags zwischen 1 nnd -1 Uhr, Außergewöhnliche Reinigung hat zu erfolgen, wenn dazn von den Orgauen der Polizei Verwaltung oder einem Gendarmen auf-gefordert wird.

Version vom 13. März 2008, 16:21 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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- 158-

seiner Hanstürc einen Pfad dnrch Sirenen von Asche oder Sand zn bilden.

§ 9.

Es ist verboten, den Straßen- nnd Rinnen Kehricht der von einem anderen Verpflichteten zn reinigenden Straßenfläche zuzuführen.

§ 10.

Dieses Grtsftatnt tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Kreis-Ausfchuß mit dein Tage der öffentlichen Bekannt-machuug in Kraft. Wegberg, den 16. Dezember 1!!!)?.

Der Bürgermeister: Vollmer.

Polizeiverordnung.

Ans Grnnd der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltuug vom 11. März 185N wird folgende Polizei Verordnung für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.

§ 1.

Die Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines an einer Straße, einem öffentlichen Platze oder Wege liegenden Ge bändes, Gebäudeteiles oder Grundstückes sind zur Reinhaltung der Straßen, Bürgersteige oder Straßenrinneu oder Abzugs graben nach Maßgabe des Grtsftatnts vom 16. Dezember 1W? verpflichtet. Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei einem bewohnten Grnndstück der Bewohner des Erdgeschosses als der znnächst Verpflichtete.

§ 2.

Die regelmäßige Reinigung hat am Samstag jeder Woche und au deu Werktagen vor Feiertage zu erfolgen und zwar in der Zeit vom 1, April bis Ende September nach mittags zwischen 4 und ? Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März nachmittags zwischen 1 nnd -1 Uhr, Außergewöhnliche Reinigung hat zu erfolgen, wenn dazn von den Orgauen der Polizei Verwaltung oder einem Gendarmen auf-gefordert wird.